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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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7.3 Frist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungspflicht und Wirkung der Befreiung<br />

Der Antrag auf Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach<br />

§ 7 Abs. 2 Satz 3 in Verb. mit § 8 Abs. 2 SGB V sowie in der Rentenversicherung nach<br />

§ 229 Abs. 6 Satz 3 SGB VI wirkte vom 1. April 2003 an, vorausgesetzt, dass er bis zum<br />

30. Juni 2003 beim Arbeitgeber gestellt wurde; der Arbeitgeber sollte den Eingang des<br />

Antrags vermerken. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung fehlte zwar eine Frist,<br />

innerhalb der der Befreiungsantrag zu stellen war; der Antrag sollte dennoch unverzüglich<br />

spätestens aber innerhalb der in § 229 Abs. 6 Satz 3 SGB VI genannten Frist (also bis<br />

zum 30. Juni 2003) - gestellt werden.<br />

In der Rentenversicherung ist eine Antragstellung auch nach dem 30. Juni 2003 noch<br />

zulässig; <strong>die</strong> Befreiung wirkt dann vom Eingang des Antrags an. In <strong>die</strong>sem Zusammen-<br />

hang ist jedoch zu beachten, dass Personen, <strong>die</strong> sich nach § 229 Abs. 6 Satz 4 SGB VI<br />

<strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und damit in der Rentenversicherung<br />

den Status eines versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten einnehmen,<br />

anschließend nicht zum Zwecke des Erwerbs vollwertiger Leistungsansprüche in der Ren-<br />

tenversicherung <strong>von</strong> dem Recht Gebrauch machen können, auf <strong>die</strong> Rentenversiche-<br />

rungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI<br />

zu verzichten (vgl. 2.2.3). Hierbei handelt es sich um eine missbräuchliche Anwendung<br />

des Rechts. Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 6 SGB VI hat den Sinn, Personen,<br />

<strong>die</strong> an sich wegen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. April 2003 versiche-<br />

rungsfrei geworden wären, weiterhin im Schutz der Sozialversicherung zu lassen und das<br />

Recht einzuräumen, vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwer-<br />

ben. Wer <strong>die</strong>sen Schutz freiwillig aufgibt, hat sein Recht verwirkt, den Schutz zu <strong>für</strong> ihn<br />

günstigeren Bedingungen wieder zu erlangen.<br />

Im Übrigen ist <strong>die</strong> Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Ren-<br />

ten- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 4<br />

SGB VI und § 434i Satz 4 SGB III auf <strong>die</strong> geringfügige Beschäftigung, <strong>für</strong> <strong>die</strong> sie bean-<br />

tragt worden ist, beschränkt. Sie verliert daher ihre Wirkung, wenn <strong>die</strong>se Beschäftigung<br />

aufgegeben wird oder z. B. das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt und dadurch Versiche-<br />

rungspflicht eintritt. Nimmt der Arbeitnehmer danach eine andere geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung auf, dann ist <strong>die</strong>se Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2

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