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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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schäftigung greift, sofern <strong>die</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausge-<br />

übt wird, <strong>für</strong> den <strong>die</strong> Befreiung gilt (vgl. Beispiel 31). Handelt es sich bei der geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung, besteht im Fal-<br />

le des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich Versicherungspflicht in<br />

der allgemeinen Rentenversicherung (vgl. Beispiel 32). Arbeitnehmer, <strong>die</strong> bei Aufnahme<br />

einer geringfügig entlohnten, berufsständischen Beschäftigung Pflichtmitglied in einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und auf <strong>die</strong> Versicherungsfreiheit nach<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verzichten, können sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI<br />

<strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. Beispiel 33).<br />

2.2.3.5 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Arbeitnehmer, <strong>die</strong> mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander aus-<br />

üben und trotz Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen<br />

Beschäftigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können<br />

nur einheitlich auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichten, d. h., <strong>die</strong> einem Arbeitge-<br />

ber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich <strong>für</strong> alle anderen Beschäfti-<br />

gungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe<br />

bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre<br />

Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.<br />

Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Ver-<br />

zichtet der Arbeitnehmer erst in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf<br />

<strong>die</strong> Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, beginnt <strong>die</strong> Rentenversicherungs-<br />

pflicht <strong>für</strong> eine bereits bestehende geringfügig entlohnte Beschäftigung, <strong>für</strong> <strong>die</strong> bisher<br />

kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit Rentenversicherungspflicht in der zu-<br />

letzt aufgenommenen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass <strong>die</strong> Rentenversicherungs-<br />

pflicht in allen Beschäftigungen rückwirkend eintritt, wenn <strong>die</strong> Verzichtserklärung inner-<br />

halb <strong>von</strong> zwei Wochen nach der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgesprochen<br />

wurde und der Versicherte wünscht, dass <strong>die</strong>se auf den Beginn der zuletzt aufgenomme-<br />

nen Beschäftigung zurück wirkt.

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