05.10.2012 Aufrufe

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 26 -<br />

denlohnanspruch und schwankender Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen<br />

Arbeitszeitregelung (vgl. 5.1) ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, sind <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts <strong>die</strong> sich aus der zu erwartenden Ge-<br />

samtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen. Demzufolge darf das<br />

durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum<br />

Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs <strong>die</strong> ent-<br />

geltliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (vgl. Beispiele 8a und 8b). Diese Fest-<br />

stellung bleibt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sich <strong>die</strong> erwartete Ar-<br />

beitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als<br />

unzutreffend erweist und der Arbeitnehmer vor Ablauf des <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>versicherungsrechtliche</strong><br />

<strong>Beurteilung</strong> maßgebenden Jahreszeitraums eine Arbeitsleistung erbracht hat, <strong>die</strong> einem<br />

Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze <strong>von</strong> 4.800 EUR entspricht.<br />

In <strong>die</strong>sen Fällen ergibt sich ab dem Monat Versicherungspflicht, <strong>von</strong> dem an ein Über-<br />

schreiten der Jahresentgeltgrenze aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung<br />

absehbar ist. Versicherungsfreiheit tritt ab dem Zeitpunkt wieder ein, <strong>von</strong> dem an in einer<br />

neu angestellten Jahresbetrachtung da<strong>von</strong> ausgegangen werden kann, dass das regel-<br />

mäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und<br />

dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs regel-<br />

mäßig 400 EUR nicht übersteigt (vgl. Beispiel 8c).<br />

Dies gilt in einer Beschäftigung mit Anspruch auf einen festen Monatslohn, in der <strong>die</strong> ver-<br />

traglich geschuldete Arbeitszeit über Zeitguthaben flexibel gestaltet werden kann, ent-<br />

sprechend.<br />

2.2.1.4 Wertguthaben aus einer Wertguthabenvereinbarung<br />

Im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung (vgl. 5.2) wird durch den Verzicht auf <strong>die</strong><br />

Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben <strong>für</strong> dessen Entsparung in Zeiten<br />

einer (längerfristigen) Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung aufgebaut. Der Auszahlungs-<br />

verzicht zugunsten eines Wertguthabens begründet hinsichtlich des ins Wertguthaben<br />

eingestellten Arbeitsentgelts eine Verschiebung der Beitragsfälligkeit. Vor Klärung der<br />

beitragsrechtlichen Konsequenzen <strong>für</strong> eine Beschäftigung ist aber zunächst deren versi-<br />

cherungsrechtlicher Status festzustellen. Aus <strong>die</strong>sem Grunde ist vor Abschluss einer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!