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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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1.1.4 Vorgeschriebene Praktika<br />

- 66 -<br />

Praktikanten, <strong>die</strong> ein in einer Stu<strong>die</strong>n- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder<br />

Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Be-<br />

schäftigte der Krankenversicherungspflicht, <strong>für</strong> <strong>die</strong> unabhängig <strong>von</strong> der Höhe des gezahl-<br />

ten Arbeitsentgelts <strong>die</strong> Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung<br />

nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen ist (vgl. B 1) und infolge dessen kei-<br />

ne Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zur Krankenversicherung anfallen.<br />

Pauschalbeitragspflicht besteht jedoch <strong>für</strong> eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />

eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. B 2.2.2.2).<br />

Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Entgeltzahlung begründen in der Kranken-<br />

versicherung keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, so dass hier<strong>für</strong><br />

auch keine Krankenversicherungsbeiträge aufgrund einer Beschäftigung zu zahlen sind.<br />

Neben dem vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktikum ausgeübte geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen begründen Pauschalbeitragspflicht, solange das (auch aus mehreren<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte Arbeitsentgelt <strong>die</strong> zulässige<br />

Entgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR nicht übersteigt (vgl. B 2.2.2.1). Anderenfalls fallen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />

Beschäftigungen individuelle Beiträge zur Krankenversicherung an.<br />

Für vorgeschriebene Zwischenpraktika sind generell keine Beiträge zur Krankenversiche-<br />

rung zu zahlen. Auch erfolgt keine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Be-<br />

schäftigungen. Vielmehr fallen <strong>für</strong> alle neben dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum<br />

ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Krankenversi-<br />

cherung an, solange <strong>die</strong> insgesamt aus den geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigun-<br />

gen erzielten Arbeitsentgelte <strong>die</strong> zulässige Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR nicht über-<br />

steigen (vgl. B 2.2.2.1). Anderenfalls sind <strong>für</strong> alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

individuelle Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

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