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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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mer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht<br />

geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung<br />

liegt nicht mehr vor, sobald <strong>die</strong> Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.<br />

Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt <strong>die</strong> Versicherungspflicht<br />

erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch <strong>die</strong> Einzugsstelle<br />

oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>versicherungsrechtliche</strong> <strong>Beurteilung</strong> der Beschäftigung aufzuklären.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung<br />

eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht <strong>für</strong> das Recht der Arbeitsförderung.<br />

§ 8a SGB IV<br />

Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten<br />

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt,<br />

gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn <strong>die</strong>se<br />

durch einen privaten Haushalt begründet ist und <strong>die</strong> Tätigkeit sonst gewöhnlich<br />

durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.<br />

§ 14 SGB IV<br />

Arbeitsentgelt<br />

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,<br />

gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf <strong>die</strong> Einnahmen besteht, unter<br />

welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar<br />

aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt<br />

sind auch Entgeltteile, <strong>die</strong> durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2<br />

des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung <strong>für</strong> betriebliche<br />

Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse<br />

verwendet werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, <strong>die</strong> durch Entgeltumwandlung<br />

nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes <strong>für</strong> betriebliche Altersversorgung<br />

in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse<br />

verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen<br />

und <strong>die</strong> in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes<br />

genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.<br />

(2) und (3) …

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