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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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gründet haben. Folglich musste der Fortbestand der Versicherungspflicht unabhängig<br />

da<strong>von</strong> eingeräumt werden, ob der Arbeitnehmer nach dem bis zum 31. März 2003 gel-<br />

tenden Recht der Versicherungspflicht unterlag, weil er <strong>die</strong> maßgebenden Zeit- und Ar-<br />

beitsentgeltgrenzen aufgrund nur einer Beschäftigung oder aufgrund mehrerer Beschäfti-<br />

gungen überschritten hatte.<br />

7.1.1 Fortbestand der Krankenversicherungspflicht<br />

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V kam ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht <strong>für</strong><br />

eine nach dem vom 1. April 2003 an geltenden Recht geringfügige Beschäftigung nur in<br />

Betracht, wenn der Arbeitnehmer <strong>von</strong> <strong>die</strong>sem Zeitpunkt an nicht <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine Familienversicherung erfüllte, wobei <strong>die</strong> Einkommensgrenze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Familienversi-<br />

cherung bei Beschäftigten seit dem 1. April 2003 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V<br />

400 EUR beträgt. Es musste sich also um Arbeitnehmer handeln, deren Beschäftigung<br />

bis zum 31. März 2003 wegen Erreichens der Zeitgrenze <strong>von</strong> 15 Wochenstunden oder<br />

wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 325 EUR versicherungspflichtig war,<br />

<strong>die</strong> aber vom 1. April 2003 an nicht mehr der Versicherungspflicht unterlagen, weil das<br />

Arbeitsentgelt 400 EUR nicht überstieg, und <strong>die</strong> neben dem Arbeitsentgelt aus der Be-<br />

schäftigung noch weitere Einnahmen hatten, <strong>die</strong> zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus<br />

der Beschäftigung mehr als 400 EUR betrugen. Der Fortbestand der Krankenversiche-<br />

rungspflicht galt mithin nicht <strong>für</strong> eine Beschäftigung, <strong>die</strong> nach dem bis zum 31. März 2003<br />

geltenden Recht versicherungspflichtig war, weil sie neben einer nicht geringfügigen ver-<br />

sicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wurde, aber nach neuem Recht<br />

nicht mehr mit der (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen war und deshalb versi-<br />

cherungsfrei blieb. Soweit <strong>für</strong> Arbeitnehmer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V wei-<br />

terhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestand, blieben <strong>die</strong> Arbeitnehmer<br />

auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.<br />

7.1.2 Fortbestand der Rentenversicherungspflicht<br />

In der Rentenversicherung blieben nach § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI Arbeitnehmer in<br />

allen Beschäftigungen, <strong>die</strong> vom 1. April 2003 an geringfügig waren und deshalb versiche-<br />

rungsfrei gewesen wären, weiterhin versicherungspflichtig. Dabei war unerheblich, ob es

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