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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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chen Hand und Privathaushalte ausgenommen. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfäl-<br />

len <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Umlagepflicht der Arbeitgeber.<br />

Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung zur Insolvenzgeldumlage vom 26. September 2008 geregelt.<br />

2 Bemessungsgrundlagen<br />

Der Umlagesatz <strong>für</strong> das Jahr 2009 beträgt 0,1 v.H. des Arbeitsentgelts. Für <strong>die</strong> Folgejah-<br />

re wird angestrebt, dass der Umlagesatz jeweils bis zum 30. September des Vorjahres<br />

durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung bzw. der<br />

BA festgelegt wird, sofern <strong>die</strong> Befugnis zur Festsetzung des Umlagesatzes auf <strong>die</strong> BA<br />

übertragen wird.<br />

Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen (vgl. B 2.2) und kurz-<br />

fristige Beschäftigungen (vgl. B 2.3) ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der Insolvenzgeldumlage das<br />

Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem <strong>die</strong> Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Be-<br />

stehens <strong>von</strong> Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das<br />

tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne <strong>von</strong> § 14 SGB IV, also bei schwankendem Arbeits-<br />

entgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der <strong>die</strong> 400-Euro-<br />

Grenze überschreitende Betrag.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigte, <strong>die</strong> zwecks Erwerbs vollwertiger<br />

Leistungsansprüche in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf <strong>die</strong><br />

Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben (vgl. B 2.2.3) und den vom Arbeitgeber zu<br />

zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil bis zum regulären Rentenversiche-<br />

rungsbeitrag aufstocken (vgl. C 2.2). Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach<br />

§ 163 Abs. 8 SGB VI (vgl. C 2.1) findet in <strong>die</strong>sen Fällen keine Anwendung.<br />

Übt ein Arbeitnehmer neben der geringfügigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung<br />

eine mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus und über-<br />

steigt das Entgelt aus beiden Beschäftigungen <strong>die</strong> maßgebende Beitragsbemessungs-<br />

grenze, findet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge eine Aufteilung der<br />

beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 22 Abs. 2 SGB IV nicht statt. Bei <strong>die</strong>ser Sachver-

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