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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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ausgezahlte Arbeitsentgelt zu zahlen. Da in vorgenannten Fällen keine versicherungs-<br />

pflichtige (Haupt-)Beschäftigung begründet wird, ist bei der Zusammenrechung mit weite-<br />

ren geringfügig entlohnten Beschäftigungen (vgl. 2.2.2.1) auch das tatsächlich entsparte<br />

Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, in dessen Folge <strong>die</strong> Beschäftigungen mehr als gering-<br />

fügig entlohnt und somit versicherungspflichtig zu beurteilen sind.<br />

Nach § 7b Nr. 5 SGB IV kann Wertguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäf-<br />

tigung während der Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung zudem nicht im Rahmen einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei entspart werden. Demzufolge<br />

muss jedoch <strong>die</strong> Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits in der<br />

Ansparphase in eine versicherungsfreie Beschäftigung durch eine Wertguthabenverein-<br />

barung erst recht unzulässig sein (§ 32 SGB I). Soweit geringfügig Beschäftigten der Ab-<br />

schluss <strong>von</strong> Wertguthabenvereinbarungen ermöglicht wurde, der auch in Zeiten der Frei-<br />

stellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung nicht mit einem besonderen Versicherungsschutz ver-<br />

bunden ist, kann <strong>die</strong>s nicht dazu führen, dass durch eine Wertguthabenvereinbarung eine<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung (bereits in der Ansparphase des Wertguthabens)<br />

versicherungsfrei wird (vgl. Beispiel 10). Wurde eine entsprechende Wertguthabenverein-<br />

barung geschlossen, ist sie sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Da in <strong>die</strong>sen Fäl-<br />

len eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV nicht vorliegt, finden auch <strong>die</strong> be-<br />

sonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Verschiebung der Beitragsfälligkeit nach<br />

§ 23b Abs. 1 SGB IV keine Anwendung. Demzufolge ist das Arbeitsentgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong> versi-<br />

cherungs- und beitragsrechtliche <strong>Beurteilung</strong> maßgebend, welches erarbeitet wurde. Die<br />

nur teilweise Auszahlung des Arbeitsentgelts im Rahmen des Aufbaus eines „Arbeitsent-<br />

geltkontos“ ist dabei unerheblich. Bei den später aus <strong>die</strong>sem Konto ausgezahlten Beträ-<br />

gen handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt.<br />

Da versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen im Voraus auf einen kurzen Zeitraum<br />

begrenzt werden (vgl. 2.3), sind hier Wertguthabenvereinbarungen <strong>für</strong> eine (längerfristi-<br />

ge) Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung nicht möglich.<br />

5.3 Auswirkungen bei Freistellungen <strong>von</strong> der Arbeitsleistung <strong>von</strong> mehr als einem<br />

Monat<br />

Bei Freistellungen <strong>von</strong> der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitrege-

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