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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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- 105 -<br />

b) an Minijob-Zentrale<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0<br />

Beispiel 26 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.2 und C 1.2.1):<br />

Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 4.200 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler<br />

freiwillig versichert. Am 01.07.2009 nimmt er eine zweite Beschäftigung als<br />

Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong><br />

300 EUR und am 01.09.2009 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim<br />

Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 200 EUR auf.<br />

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei<br />

den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen<br />

400 EUR nicht übersteigt. Da <strong>die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst<br />

aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung<br />

versicherungsfrei; der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge,<br />

dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C<br />

Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus <strong>die</strong>sen Beschäftigungen jeweils<br />

400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung<br />

der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der<br />

(Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A kommt <strong>für</strong> den Bereich der Krankenversicherung<br />

und damit auch <strong>für</strong> den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht,<br />

weil <strong>die</strong> (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da<br />

das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt<br />

400 EUR übersteigt, sind vom Arbeitgeber B und C keine Pauschalbeiträge<br />

zur Krankenversicherung zu zahlen. Da der Programmierer in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der<br />

Pflegeversicherung ist, haben <strong>die</strong> Arbeitgeber B und C jedoch anteilige Beitragszuschüsse<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.<br />

Ab 01.09.2009:<br />

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 1<br />

Arbeitgeber B a) an <strong>die</strong> zuständige Krankenkasse<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 1

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