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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Beispiel 11 (zu B 2.2.1.6, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung<br />

eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 570 EUR. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung<br />

monatlich ein Betrag <strong>von</strong> 175 EUR in Abzug gebracht.<br />

Die nebenberufliche Lehrerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt<br />

unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags <strong>von</strong> 175 EUR als<br />

Aufwandsentschädigung 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit<br />

in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht<br />

in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag<br />

zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 12 (zu B 2.2.1.6):<br />

Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt am 01.03. im Rahmen einer abhängigen<br />

Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 700 EUR. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst<br />

der als Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag <strong>von</strong> jährlich<br />

2.100 EUR angewendet.<br />

Die nebenberufliche Lehrerin ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit vom 01.03. bis zum 31.05. wegen der<br />

vollen Ausschöpfung des Steuerfreibetrags <strong>von</strong> (3 x 700 EUR =) 2.100 EUR nicht<br />

gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für <strong>die</strong>se Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu<br />

zahlen noch eine Meldung zu erstatten. Vom 01.06. an liegt eine mehr als geringfügig<br />

entlohnte und in der in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil das Arbeitsentgelt<br />

400 EUR übersteigt.<br />

Ab 01.06.:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1<br />

Beispiel 13 (zu B 2.2.1.6, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter<br />

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 560 EUR tätig. Gleichzeitig nimmt er im<br />

selben Sportverein <strong>die</strong> Position des Kassenwarts wahr, <strong>für</strong> <strong>die</strong> er monatlich<br />

50 EUR erhält. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei<br />

demselben Arbeitgeber. Vom Arbeitsentgelt als Übungsleiter wird als Übungsleiterpauschale<br />

monatlich ein Betrag <strong>von</strong> 175 EUR, <strong>von</strong> dem Arbeitsentgelt als Kas-<br />

senwart wird als Ehrenamtspauschale ein Betrag <strong>von</strong> 41,67 EUR in Abzug gebracht.

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