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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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grund einer Zusammenrechnung mit einer (Haupt-)Beschäftigung oder weiteren geringfü-<br />

gig entlohnten Beschäftigungen wechselt, richtet sich <strong>die</strong> Verbeitragung des Wertgutha-<br />

bens im Störfall aus verwaltungspraktikablen Gründen allein nach dem aktuellen Versi-<br />

cherungsstatus. Dabei ist unerheblich, ob während der Ansparphase aufgrund des jewei-<br />

ligen Versicherungsstatus in der <strong>für</strong> sich gesehen geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

Pauschal- oder Pflichtbeiträge ins Wertguthaben eingestellt worden sind. Andernfalls wä-<br />

re eine getrennte Wertguthabenführung (versicherungspflichtiges Wertguthaben und ver-<br />

sicherungsfreies Wertguthaben aus einer <strong>für</strong> sich gesehen geringfügig entlohnten Be-<br />

schäftigung) und <strong>die</strong> Bildung der SV-Luft (insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung)<br />

erforderlich.<br />

2 Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

Arbeitnehmer, <strong>die</strong> eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und nach § 5 Abs. 2<br />

Satz 1 erster Halbsatz SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können nach § 5 Abs. 2<br />

Satz 2 erster Halbsatz SGB VI auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichten (vgl.<br />

B 2.2.3). Dies gilt auch <strong>für</strong> Praktikanten, <strong>die</strong> ein nicht vorgeschriebenes geringfügig ent-<br />

lohntes Praktikum absolvieren. Sofern ein Arbeitnehmer hier<strong>von</strong> Gebrauch macht, sind<br />

<strong>für</strong> ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes <strong>von</strong> der-<br />

zeit 19,9 v.H. zu zahlen (vgl. Beispiele 28 bis 30).<br />

2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

Im Falle eines Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit ist als Mindestbeitragsbe-<br />

messungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag in Höhe <strong>von</strong> 155 EUR zugrun-<br />

de zu legen. Für Personen, <strong>die</strong> mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder eine<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Be-<br />

schäftigung ausüben, sind <strong>die</strong> Arbeitsentgelte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung der Mindestbeitragsbemes-<br />

sungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.<br />

Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, kommt<br />

ein anteiliger Mindestbeitrag in Betracht (vgl. Beispiele 29 und 30). Entsprechendes gilt im<br />

Falle <strong>von</strong> Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Ar-

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