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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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2.3 Kurzfristige Beschäftigungen<br />

- 41 -<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn <strong>die</strong> Beschäf-<br />

tigung <strong>für</strong> eine Zeitdauer ausgeübt wird, <strong>die</strong> im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr<br />

als<br />

zwei Monate<br />

oder<br />

insgesamt 50 Arbeitstage<br />

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen<br />

auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist; <strong>die</strong>s gilt auch<br />

dann, wenn <strong>die</strong> kurzfristige Beschäftigung <strong>die</strong> Voraussetzungen einer geringfügig ent-<br />

lohnten Beschäftigung (vgl. 2.2) erfüllt. Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäf-<br />

tigung sind mithin nur gegeben, wenn <strong>die</strong> Beschäftigung <strong>von</strong> vornherein auf nicht mehr<br />

als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist (vgl.<br />

Beispiel 34). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn <strong>die</strong> Be-<br />

schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (vgl. 2.3.3) und das Arbeitsentgelt aus <strong>die</strong>ser<br />

Beschäftigung 400 EUR überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung<br />

nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen<br />

oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (vgl. Beispiele 35 bis 37).<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt selbst dann nicht vor, wenn <strong>die</strong> Zeitdauer <strong>von</strong> 50<br />

Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb einer Dauerbeschäftigung oder<br />

einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung nicht überschritten wird; eine Beschäf-<br />

tigung, <strong>die</strong> aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags<br />

begründet wird, ist dabei als Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßig wiederkehrende Be-<br />

schäftigung anzusehen (z. B. Beschäftigung auf Abruf). Allerdings ist in den vorgenann-<br />

ten Fällen zu prüfen, ob <strong>die</strong> Beschäftigung <strong>die</strong> Voraussetzungen einer geringfügig ent-<br />

lohnten Beschäftigung (vgl. 2.2) erfüllt (vgl. Urteile des BSG vom 11. Mai 1993 - 12 RK<br />

23/91 -, USK 9353, und vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, USK 9530); vgl. Beispiel 38.

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