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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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D Meldungen<br />

1 Allgemeines<br />

- 76 -<br />

Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -<br />

übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen,<br />

sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Seit dem 1. Januar<br />

2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nur noch durch Datenübertragung mittels<br />

zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen über-<br />

mittelt werden. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind weiterhin per Beleg in<br />

einem vereinfachten, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren, zu melden.<br />

Arbeitgeber, <strong>die</strong> im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche,<br />

religiöse, wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfol-<br />

gen, und einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, können auf Antrag bei der Mini-<br />

job-Zentrale Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn sie glaubhaft machen, dass ih-<br />

nen eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertra-<br />

gung nicht möglich ist (§ 28a Abs. 6a SGB IV).<br />

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber <strong>für</strong> ein und <strong>die</strong>selbe Beschäf-<br />

tigung Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an <strong>die</strong> Minijob-<br />

Zentrale einerseits und an <strong>die</strong> zuständige Krankenkasse andererseits zu erstatten hat<br />

(vgl. E).<br />

Zum 1. Januar 2009 wurde das DEÜV-Meldeverfahren um Daten zur Unfallversicherung<br />

erweitert (vgl. 5) und zusätzlich zu den üblichen DEÜV-Meldungen <strong>die</strong> Verpflichtung zur<br />

Abgabe einer Sofortmeldung <strong>für</strong> Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftszweige eingeführt<br />

(vgl. 6).<br />

2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel „109”) ist<br />

<strong>die</strong> Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit „6” und <strong>die</strong> Beitragsgruppe zur Renten-<br />

versicherung mit ”5” zu verschlüsseln. Wird auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzich-<br />

tet, ist

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