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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversiche-<br />

rung unterliegen, besteht zu <strong>die</strong>sen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht. Hier<strong>für</strong><br />

gelten <strong>die</strong> allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten <strong>die</strong> Arbeitsentgelte<br />

aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt <strong>die</strong> jeweiligen Beitragsbemessungsgren-<br />

zen, sind <strong>die</strong> Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV <strong>von</strong> den Arbeitgebern anteilmäßig<br />

entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.<br />

Die Pauschalbeiträge sind auch <strong>für</strong> Zeiten der entgeltlichen Freistellung <strong>von</strong> der Arbeits-<br />

leistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen (vgl. B 5.1) bis zu einem<br />

Monat und <strong>für</strong> Zeiten der Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung im Rahmen <strong>von</strong> Wertgutha-<br />

benvereinbarungen (vgl. B 5.2) zu zahlen. Sofern Zeitguthaben nicht durch Freizeit aus-<br />

geglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, erfolgt dessen Verbeitragung<br />

wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV). Gleiches gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> in Zeiten der<br />

Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitrege-<br />

lung nach Ablauf eines Monats gewährten Bezüge, <strong>die</strong> als einmalig gezahltes Arbeitsent-<br />

gelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind (vgl. B 5.3 und Beispiel<br />

8b).<br />

Die Abwälzung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge auf den Arbeitneh-<br />

mer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR<br />

geahndet werden (§ 249b Satz 3 SGB V und § 172 Abs. 4 SGB VI in Verb. mit § 111 Ab-<br />

sätze 2 und 4 SGB IV). Dies gilt selbst dann, wenn <strong>die</strong> Abwälzung der Pauschalbeiträge<br />

mit Duldung des Arbeitnehmers erfolgt, weil solche Vereinbarungen gegen geltendes<br />

Recht verstoßen und deshalb nach § 32 SGB I nichtig sind.<br />

1.1 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung<br />

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäfti-<br />

gung <strong>für</strong> Versicherte, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versiche-<br />

rungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe <strong>von</strong> 13 v.H.<br />

des Arbeitsentgelts aus <strong>die</strong>ser Beschäftigung zu zahlen. Wird <strong>die</strong> geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pau-<br />

schalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pau-<br />

schalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte nach dem Fünften Buch<br />

Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Regelung

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