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Final Report - KATER

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Gefährdungspotentiale von Quellschutzgebieten infolge touristischer Nutzung<br />

Schaltung (Spreizung der Gänge und damit bessere Übersetzung), die Verwendung von leichteren<br />

Materialien und v.a. die grobstollige Bereifung für bessere Bodengriffigkeit (STRASDAS 1994).<br />

Mittlerweile scheint die technologische Entwicklung dieser Sportgeräte weitgehend ausgereizt –<br />

Federungen gehören heute zum Standard, Scheibenbremsen und ähnliche technische<br />

Ausstattungen sind weit verbreitet.<br />

Seit Beginn der 90-er Jahre hat dieser Trend einen gewaltigen Boom, v.a. in der jüngeren<br />

Generation, erlebt. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 75% aller unter 40-jährigen ein<br />

Mountainbike oder zumindest ein mountainbikeähnliches Gerät (Trekking-, Citybike) besitzen. Auch<br />

wenn davon ausgegangen wird, dass nur etwa 10% aller Mountainbikes tatsächliche im Gelände<br />

abseits der asphaltierten Straßen zum Einsatz kommen (STRASDAS 1994), kann man erahnen<br />

welcher Nutzungsdruck auf die Landschaft hier entstehen kann.<br />

Über die Konflikte zwischen Radfahrern und Jägern bzw. Forstpersonal ist bereits viel geschrieben<br />

worden, allerdings beziehen sich die Auseinandersetzungen weniger auf Schäden an der<br />

Vegetation, als vielmehr auf die Benützung der Wege selbst, haftet doch der Wegerhalter (in der<br />

Regel Waldbesitzer oder Pächter) für den einwandfreien Zustand der Wege und für die – infolge<br />

unsachgemäßer oder unterlassener Wartung entstandenen – Schäden an Personen oder Geräten<br />

bei der Benützung dieser Wege. Laut Forstgesetz darf jedermann den Wald (inkl. Forststraßen und<br />

Wanderwege) zu Erholungszwecken betreten, nicht jedoch befahren, außer er verfügt über die<br />

ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers (BENEDIKTER 1991, MIGLBAUER 1992).<br />

Keine einheitlichen gesetzlichen Grundlagen gibt es für Wanderwege außerhalb des Waldes, etwa<br />

oberhalb der Waldgrenze. Hier kommt im Normalfall die Naturschutzgesetzgebung zur Anwendung,<br />

die jedoch im Hoheitsbereich der Bundesländer liegt und daher jeweils anders geregelt ist<br />

(BENEDIKTER 1991).<br />

Generell wird das Mountainbiking als "umweltfreundlichste Fortbewegungsart nach dem Wandern"<br />

eingestuft (BENEDIKTER 1991), dennoch kann es durch die Betätigung zu Beeinträchtigungen der<br />

Umwelt kommen.<br />

Hierunter fallen – ähnlich wie beim Wandern – in erster Linie Schäden an der Vegetation durch die<br />

grobstolligen Reifen beim Befahren, vor allem beim Anfahren und beim Bremsen. Bremsspuren<br />

können mitunter tiefe Rillen ziehen, vor allem bei weichem Boden und die Vegetation inklusive des<br />

obersten Bodenhorizontes aufreißen und nachhaltig schädigen, sowie das Einsetzen von<br />

Erosionsvorgängen bewirken. Besonders anfällig ist hierbei die alpine Vegetation oberhalb der<br />

Waldgrenze (BENEDIKTER 1991, MIGLBAUER 1992, TÖDTER 1992).<br />

Eine größere Gefährdung des Naturraumes stellt das sog. 'Off-Road-Fahren' dar. Obwohl der<br />

Großteil der Radfahrer den Sport auf den Wegen ausübt, gibt es aber auch ein eine kleine<br />

Minderheit, Experten sprechen von etwa 5-10% der in den Berggebieten aktiven Mountainbiker<br />

(BENEDIKTER 1991, TÖDTER 1992), die den Sport abseits der Wege frei im Gelände ausüben. Hier<br />

ist die potentielle Schadanfälligkeit gegenüber einem 'Off-Road-Wanderer' als deutlich höher<br />

einzustufen.<br />

Noch problematischer ist das reine 'Downhill-Fahren' mit Mountainbikes zu bewerten. Hierbei wird<br />

das Rad (tw. modifiziert) nur für die Abfahrt verwendet, der Bergtransport erfolgt mittels Seilbahn<br />

oder Lift, sehr selten auch mittels Helikopter. Die Schäden, die an den Abfahrtsstrecken verursacht<br />

werden, sind mitunter erheblich. Darüber hinaus ist der Einsatz von Infrastruktureinrichtungen<br />

oder Helikoptern aus Bequemlichkeitsgründen entschieden abzulehnen (siehe 'Skifahren')<br />

(BENEDIKTER 1991).<br />

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