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Deutsche Beteiligungs AG

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Abs. 6 HGB umgestellt sowie um die Posten „Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen“ und<br />

„Verluste aus dem Abgang von Beteiligungen“ erweitert.<br />

Nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB sind einige Posten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zusammengefasst<br />

und im Anhang gesondert ausgewiesen, um die Klarheit der Darstellung zu vergrößern.<br />

Die „Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen“ erfassen den Differenzbetrag zwischen<br />

erzielten Erlösen und Buchwerten.<br />

Unter „Verluste aus dem Abgang von Beteiligungen“ werden Differenzbeträge ausgewiesen,<br />

soweit die Erlöse unter den Buchwerten liegen.<br />

Im Interesse der Übersichtlichkeit werden die nach den gesetzlichen Vorschriften bei den<br />

Posten der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung anzubringenden Vermerke ebenso<br />

wie die Vermerke, die wahlweise in der Bilanz bzw. Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder im<br />

Anhang anzubringen sind, insgesamt im Anhang aufgeführt.<br />

D. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Anlagevermögen<br />

Das Sachanlagevermögen ist mit Anschaffungskosten unter Berücksichtigung planmäßiger<br />

Abschreibungen (lineare Methode) bewertet. Die Abschreibungen richten sich nach der voraussichtlichen<br />

Nutzungsdauer.<br />

Geringwertige Anlagegüter werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Im Anlagespiegel wird<br />

der Abgang der geringwertigen Anlagegüter bereits im Jahr des Zugangs berücksichtigt.<br />

Zugänge beim beweglichen Sachanlagevermögen aus der ersten Hälfte des Geschäftsjahres<br />

werden mit dem vollen Jahresbetrag, Zugänge aus der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres mit<br />

dem halben Jahresbetrag abgeschrieben.<br />

Die Finanzanlagen sind nach dem Grundsatz der Einzelbewertung mit den Anschaffungskosten<br />

bilanziert. Voraussichtlich dauernden Wertminderungen wird durch außerplanmäßige<br />

Abschreibungen Rechnung getragen.<br />

Umlaufvermögen<br />

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit dem Nennwert<br />

angesetzt. Erkennbare Risiken werden durch entsprechende Bewertungsabschläge berücksichtigt.<br />

Die Wertpapiere des Umlaufvermögens werden mit ihren Anschaffungskosten oder mit dem<br />

niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt.<br />

Rückstellungen<br />

Die Rückstellungen werden jeweils in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung zum Bilanzstichtag erforderlich ist, um erkennbare Risiken und ungewisse<br />

Verpflichtungen abzudecken.<br />

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