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Deutsche Beteiligungs AG

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9.3 Hauptversammlung<br />

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse<br />

statt. Sie wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen<br />

durch den Aufsichtsrat einberufen.<br />

Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag, den Tag der<br />

Veröffentlichung und den letzten Hinterlegungstag nicht mitgerechnet, im elektronischen<br />

Bundesanzeiger bekannt gemacht sein.<br />

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen<br />

Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am siebten Tag vor dem Versammlungstag bei<br />

der Gesellschaft oder bei den sonstigen in der Einladung bekannt gegebenen Stellen bis zur<br />

Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß,<br />

wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten<br />

bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Einzelheiten<br />

über die Hinterlegung der Aktien und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung<br />

bekannt zu machen.<br />

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt erst mit der vollständigen<br />

Leistung der Einlage.<br />

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter<br />

oder ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats<br />

den Vorsitz nicht übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten<br />

anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen<br />

und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung.<br />

Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das<br />

Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja- und der Nein-Stimmen ermittelt. Die Art<br />

der Feststellung, die z.B. durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen<br />

von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden kann, wird<br />

ebenfalls von dem Vorsitzenden angeordnet. Der Versammlungsleiter kann die Übertragung<br />

der Hauptversammlung in Bild und Ton zulassen. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt in<br />

der Einladung.<br />

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit<br />

eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das<br />

Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Zu Änderungen der Satzung,<br />

die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.<br />

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