Deutsche Beteiligungs AG
Deutsche Beteiligungs AG
Deutsche Beteiligungs AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
9.3 Hauptversammlung<br />
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse<br />
statt. Sie wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen<br />
durch den Aufsichtsrat einberufen.<br />
Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag, den Tag der<br />
Veröffentlichung und den letzten Hinterlegungstag nicht mitgerechnet, im elektronischen<br />
Bundesanzeiger bekannt gemacht sein.<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen<br />
Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am siebten Tag vor dem Versammlungstag bei<br />
der Gesellschaft oder bei den sonstigen in der Einladung bekannt gegebenen Stellen bis zur<br />
Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß,<br />
wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Kreditinstituten<br />
bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Einzelheiten<br />
über die Hinterlegung der Aktien und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung<br />
bekannt zu machen.<br />
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt erst mit der vollständigen<br />
Leistung der Einlage.<br />
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter<br />
oder ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats<br />
den Vorsitz nicht übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten<br />
anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen<br />
und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung.<br />
Der Vorsitzende bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das<br />
Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja- und der Nein-Stimmen ermittelt. Die Art<br />
der Feststellung, die z.B. durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen<br />
von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen getroffen werden kann, wird<br />
ebenfalls von dem Vorsitzenden angeordnet. Der Versammlungsleiter kann die Übertragung<br />
der Hauptversammlung in Bild und Ton zulassen. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt in<br />
der Einladung.<br />
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit<br />
eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das<br />
Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Zu Änderungen der Satzung,<br />
die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.<br />
86