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Deutsche Beteiligungs AG

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Mit der durch den Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (Referentenentwurf zum Gesetz zur<br />

Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der<br />

Abschlussprüfung, Stand: Dezember 2003 – BilReG) vorgesehenen Anpassung des deutschen<br />

Bilanzrechts an die sogenannte IAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend internationale Rechnungslegungsstandards,<br />

ABl. EG Nr. L243, S. 1) haben alle in der Europäischen Union ansässigen Wertpapieremittenten,<br />

deren Aktien an einem geregelten Markt gehandelt werden, Konzernabschlüsse für<br />

alle nach dem 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahre zwingend nach den International<br />

Accounting Standards (künftig: IFRS-International Financial Reporting Standards) aufzustellen.<br />

Für den Einzelabschluss sieht der Entwurf des BilReG mit Hinblick auf die Funktion des Einzelabschlusses<br />

als Ausschüttungsbemessungsgrundlage und als Grundlage für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung die Anwendung der IFRS/IAS zum Zweck der besseren Information der Investoren<br />

und sonstigen Geschäftspartner auf freiwilliger Basis vor. Soweit sich ein Unternehmen<br />

für die Offenlegung eines informatorischen IFRS/IAS-Einzelabschlusses entscheiden würde,<br />

hätte es für die Zwecke des Gesellschafts- und des Steuerrechts zusätzlich einen HGB-<br />

Abschluss aufzustellen. Der mit dieser doppelten Bilanzierung verbundene Mehraufwand soll<br />

dadurch gemindert werden, dass eine Offenlegung im Bundesanzeiger lediglich für den IFRS/<br />

IAS-Abschluss verlangt wird. In den IFRS/IAS wird u.a. der Fair-Value-Gedanke stark betont.<br />

Dies hat beispielsweise zur Folge, dass nach dem Verständnis des HGB noch nicht realisierte<br />

Gewinne bzw. Verluste (aus der Veränderung von Aktienkursen, Zinssätzen o.ä. resultierende<br />

Wertschwankungen) in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfolgswirksam zu erfassen sind.<br />

6.7 Veröffentlichung des „Fair-Value“ der Gesellschaft nach IFRS/IAS<br />

Die Gesellschaft ermittelt den „Fair-Value“ (Verkehrswert) der <strong>Beteiligungs</strong>engagements halbjährlich<br />

gemäß einer Bewertungsrichtlinie, die den Anforderungen des IAS 39 genügt. Die Gesellschaft<br />

hat hierzu ein internes „Valuation Committee“ gebildet, das aus den Vorstandsmitgliedern<br />

und weiteren Mitarbeitern aus dem Bereich Controlling besteht. Das Valuation Committee ist<br />

verantwortlich für die Verabschiedung der Fair-Value-Ermittlung für die Portfoliounternehmen.<br />

Es wird dabei die Differenz zwischen dem Fair-Value und den Buchwerten sämtlicher Beteiligungen<br />

ermittelt. Die Summe aus dieser Differenz und dem Eigenkapital der Gesellschaft bilden<br />

den „Fair-Value“ der Gesellschaft.<br />

Dieser wird zweimal im Jahr als Wert pro Aktie von der Gesellschaft im Halbjahresbericht und<br />

im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Gesellschaft ermittelte dabei einen Wert bezogen auf<br />

das gezeichnete Kapital von 12,95 Euro je Aktie zum 31. Oktober 2002, 11,39 Euro je Aktie zum<br />

30. April 2003 und 12,48 Euro je Aktie zum 31. Oktober 2003.<br />

Im Rahmen der Fair Value-Bewertung werden Beteiligungen am Gesellschaftskapital, festverzinsliche<br />

Anteile, Stille Beteiligungen, Darlehen sowie Fonds-Investments unterschieden. Liquide<br />

börsennotierte Aktien werden mit dem Börsenkurs bewertet. Illiquide börsennotierte Aktien<br />

werden mit dem Börsenkurs bewertet, es sei denn, dieser stellt nach Ansicht der Gesellschaft<br />

keinen verlässlichen Wertansatz dar. In diesem Fall sowie bei direkten Beteiligungen an nicht<br />

börsennotierten Unternehmen wird der Wert anhand von Vergleichswerten aktueller vergleichbarer<br />

Transaktionen, Vergleichswerten börsennotierter vergleichbarer Unternehmen, Sum-of-theparts-Bewertungen<br />

und/oder Anschaffungskosten ermittelt. Festverzinsliche Anteile, Stille<br />

Beteiligungen, Darlehen und Fonds-Investments werden in der Regel nach Anschaffungskosten<br />

bewertet. Sofern im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung (Impairment Test) der Barwert der<br />

zukünftig erwarteten Zahlungseingänge aus einem solchen Investment (Recoverable amount)<br />

unter den Anschaffungskosten liegt, erfolgt die Bewertung anhand des Barwertes.<br />

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