Deutsche Beteiligungs AG
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Mit der durch den Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (Referentenentwurf zum Gesetz zur<br />
Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der<br />
Abschlussprüfung, Stand: Dezember 2003 – BilReG) vorgesehenen Anpassung des deutschen<br />
Bilanzrechts an die sogenannte IAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend internationale Rechnungslegungsstandards,<br />
ABl. EG Nr. L243, S. 1) haben alle in der Europäischen Union ansässigen Wertpapieremittenten,<br />
deren Aktien an einem geregelten Markt gehandelt werden, Konzernabschlüsse für<br />
alle nach dem 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahre zwingend nach den International<br />
Accounting Standards (künftig: IFRS-International Financial Reporting Standards) aufzustellen.<br />
Für den Einzelabschluss sieht der Entwurf des BilReG mit Hinblick auf die Funktion des Einzelabschlusses<br />
als Ausschüttungsbemessungsgrundlage und als Grundlage für die steuerliche<br />
Gewinnermittlung die Anwendung der IFRS/IAS zum Zweck der besseren Information der Investoren<br />
und sonstigen Geschäftspartner auf freiwilliger Basis vor. Soweit sich ein Unternehmen<br />
für die Offenlegung eines informatorischen IFRS/IAS-Einzelabschlusses entscheiden würde,<br />
hätte es für die Zwecke des Gesellschafts- und des Steuerrechts zusätzlich einen HGB-<br />
Abschluss aufzustellen. Der mit dieser doppelten Bilanzierung verbundene Mehraufwand soll<br />
dadurch gemindert werden, dass eine Offenlegung im Bundesanzeiger lediglich für den IFRS/<br />
IAS-Abschluss verlangt wird. In den IFRS/IAS wird u.a. der Fair-Value-Gedanke stark betont.<br />
Dies hat beispielsweise zur Folge, dass nach dem Verständnis des HGB noch nicht realisierte<br />
Gewinne bzw. Verluste (aus der Veränderung von Aktienkursen, Zinssätzen o.ä. resultierende<br />
Wertschwankungen) in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfolgswirksam zu erfassen sind.<br />
6.7 Veröffentlichung des „Fair-Value“ der Gesellschaft nach IFRS/IAS<br />
Die Gesellschaft ermittelt den „Fair-Value“ (Verkehrswert) der <strong>Beteiligungs</strong>engagements halbjährlich<br />
gemäß einer Bewertungsrichtlinie, die den Anforderungen des IAS 39 genügt. Die Gesellschaft<br />
hat hierzu ein internes „Valuation Committee“ gebildet, das aus den Vorstandsmitgliedern<br />
und weiteren Mitarbeitern aus dem Bereich Controlling besteht. Das Valuation Committee ist<br />
verantwortlich für die Verabschiedung der Fair-Value-Ermittlung für die Portfoliounternehmen.<br />
Es wird dabei die Differenz zwischen dem Fair-Value und den Buchwerten sämtlicher Beteiligungen<br />
ermittelt. Die Summe aus dieser Differenz und dem Eigenkapital der Gesellschaft bilden<br />
den „Fair-Value“ der Gesellschaft.<br />
Dieser wird zweimal im Jahr als Wert pro Aktie von der Gesellschaft im Halbjahresbericht und<br />
im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Gesellschaft ermittelte dabei einen Wert bezogen auf<br />
das gezeichnete Kapital von 12,95 Euro je Aktie zum 31. Oktober 2002, 11,39 Euro je Aktie zum<br />
30. April 2003 und 12,48 Euro je Aktie zum 31. Oktober 2003.<br />
Im Rahmen der Fair Value-Bewertung werden Beteiligungen am Gesellschaftskapital, festverzinsliche<br />
Anteile, Stille Beteiligungen, Darlehen sowie Fonds-Investments unterschieden. Liquide<br />
börsennotierte Aktien werden mit dem Börsenkurs bewertet. Illiquide börsennotierte Aktien<br />
werden mit dem Börsenkurs bewertet, es sei denn, dieser stellt nach Ansicht der Gesellschaft<br />
keinen verlässlichen Wertansatz dar. In diesem Fall sowie bei direkten Beteiligungen an nicht<br />
börsennotierten Unternehmen wird der Wert anhand von Vergleichswerten aktueller vergleichbarer<br />
Transaktionen, Vergleichswerten börsennotierter vergleichbarer Unternehmen, Sum-of-theparts-Bewertungen<br />
und/oder Anschaffungskosten ermittelt. Festverzinsliche Anteile, Stille<br />
Beteiligungen, Darlehen und Fonds-Investments werden in der Regel nach Anschaffungskosten<br />
bewertet. Sofern im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung (Impairment Test) der Barwert der<br />
zukünftig erwarteten Zahlungseingänge aus einem solchen Investment (Recoverable amount)<br />
unter den Anschaffungskosten liegt, erfolgt die Bewertung anhand des Barwertes.<br />
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