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Deutsche Beteiligungs AG

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8.4 Genehmigtes Kapital<br />

Der Vorstand ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. März 2002 ermächtigt,<br />

das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. März 2007 mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

um bis zu insgesamt 18.200.000 Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer,<br />

auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes<br />

Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch<br />

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre<br />

auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist,<br />

um den Inhabern der von der <strong>Deutsche</strong>n <strong>Beteiligungs</strong> <strong>AG</strong> ausgegebenen Optionsscheine,<br />

Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf<br />

neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und Wandelrechts<br />

zustehen würde. Ferner wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von 10 % des bei der Beschlussfassung<br />

über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals auszuschließen,<br />

wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten<br />

Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst<br />

zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Nicht<br />

wesentlich in diesem Sinne ist eine Unterschreitung, wenn der Ausgabebetrag bis zu 5 % unter<br />

dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion<br />

an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Zeitpunkt der<br />

Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand liegt. Darüber hinaus ist der Vorstand<br />

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen<br />

gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen<br />

an Unternehmen auszuschließen. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, die weiteren Einzelheiten<br />

der Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.<br />

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung nach völliger oder teilweiser Ausnutzung des<br />

genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.<br />

Nach Durchführung der am 24. Februar 2004 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

vom 25. Februar 2004 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem Kapital<br />

um 12.133.334,20 Euro durch Ausgabe von 4.666.667 Neuen Aktien beträgt das verbleibende<br />

genehmigte Kapital 6.066.665,80 Euro.<br />

8.5 Bedingtes Kapital<br />

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. März 2001 ist das Grundkapital um bis zu<br />

7.800.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte<br />

Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten<br />

oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren<br />

oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 24. März 2006 auszugebenden<br />

Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw.<br />

Optionsrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger<br />

der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften<br />

bis zum 24. März 2006 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen<br />

ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres<br />

an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von<br />

Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.<br />

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