Deutsche Beteiligungs AG
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9.4 Corporate Governance<br />
Mit Beginn des Geschäftsjahres 2003/2004 hat die Gesellschaft die so genannte Entsprechenserklärung<br />
nach § 161 Aktiengesetz abgegeben. Danach entspricht die Gesellschaft den Verhaltensempfehlungen<br />
der von der deutschen Bundesregierung eingesetzten Kommission und<br />
dem von ihr entwickelten „<strong>Deutsche</strong>r Corporate Governance Kodex“ (der „Kodex“) im Wesentlichen.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklärten am 25. November 2003, dass die<br />
Gesellschaft den Empfehlungen der Regierungskommission <strong>Deutsche</strong>r Corporate Governance<br />
Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 grundsätzlich entspricht. Den Empfehlungen des Corporate<br />
Governance Kodex in der Fassung vom 7. November 2002 hat die Gesellschaft seit der<br />
letzten Entsprechenserklärung vom 18. Dezember 2002 ebenfalls grundsätzlich entsprochen.<br />
Die Gesellschaft hat erklärt, dass sie in folgenden Punkten von den Empfehlungen des Kodex<br />
abweicht:<br />
• In der D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats ist und war<br />
kein Selbstbehalt vorgesehen (Punkt 3.8 des Kodex). Ein Standard über Höhe und Ausgestaltung<br />
eines Selbstbehalts hat sich nach wie vor noch nicht entwickelt. Sobald nach Auffassung<br />
der Gesellschaft eine entsprechende Tendenz zu erkennen ist, beabsichtigt die<br />
Gesellschaft, diese Frage wieder aufzugreifen.<br />
• Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, der Empfehlung, die Bezüge der Vorstandsmitglieder<br />
individualisiert zu veröffentlichen (Punkt 4.2.4 des Kodex), zu folgen. Die Gesellschaft räumt<br />
dem Interesse der einzelnen Mitglieder auf Schutz ihrer Daten den Vorrang ein. In der Vergangenheit<br />
war diese Kodexempfehlung als Anregung formuliert, der die Gesellschaft aus<br />
den genannten Gründen ebenfalls nicht gefolgt ist.<br />
• Der Empfehlung, bei der Vergütung die Mitgliedschaft einzelner Aufsichtsratsmitglieder in<br />
Ausschüssen zu berücksichtigen (Punkt 5.4.5 des Kodex), folgt die Gesellschaft derzeit nicht<br />
und ist ihr in der Vergangenheit nicht gefolgt, da sie eine Veränderung der Vergütungsstruktur<br />
des Aufsichtsrats erfordern würde. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden der<br />
nächsten Hauptversammlung jedoch eine entsprechende Änderung vorschlagen. Danach<br />
wird die Vergütung einzelner Aufsichtsratsmitglieder nachvollziehbar sein; eine separate<br />
Veröffentlichung der individuellen Vergütung im Geschäftsbericht wird analog zu den individuellen<br />
Vorstandsbezügen dennoch nicht erfolgen.<br />
• Die Gesellschaft wird zunächst an der Bilanzierung nach den Regeln des deutschen Handelsgesetzbuches<br />
festhalten und keinen Konzernabschluss unter Beachtung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze<br />
aufstellen und hat dies auch in der Vergangenheit nicht getan<br />
(Punkt 7.1.1 des Kodex). Die speziellen Bilanzierungsrichtlinien der IFRS/IAS, die für die<br />
Gesellschaft als so genannte Investment Company angewendet werden müssen, sind auch<br />
bei Abfassen dieser Erklärung im November 2003 noch nicht endgültig verabschiedet. Die<br />
Gesellschaft will vermeiden, auf vorläufiger Basis zu bilanzieren. Im Vorgriff auf die IFRS/IAS-<br />
Umstellung veröffentlicht die Gesellschaft jedoch halbjährlich eine Portfoliobewertung nach<br />
den bereits heute vorliegenden Grundsätzen der Fair-Value-Ermittlung nach IFRS/IAS und<br />
vermittelt den Aktionären somit den wesentlichen Erkenntniseffekt einer Bilanzierung nach<br />
IFRS/IAS. Dies hat die Gesellschaft auch in der Vergangenheit so gehandhabt.<br />
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