Deutsche Beteiligungs AG
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8 Angaben über das Kapital der Gesellschaft<br />
8.1 Erhöhung des Grundkapitals<br />
Zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft bedarf es grundsätzlich eines Beschlusses<br />
der Hauptversammlung, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird. Darüber hinaus kann der Vorstand<br />
durch satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung ermächtigt werden, für höchstens<br />
fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung das Grundkapital der Gesellschaft bis zu<br />
einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.<br />
Der Nennbetrag des von den Aktionären geschaffenen genehmigten Kapitals darf die Hälfte<br />
des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />
Des Weiteren können die Aktionäre eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur<br />
soweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch<br />
gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien einräumt (bedingtes Kapital). Ein<br />
bedingtes Kapital soll nur zum Zwecke der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an<br />
Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer<br />
Unternehmen sowie zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder<br />
der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des<br />
Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses geschaffen werden. Der Nennbetrag des<br />
bedingten Kapitals darf die Hälfte des zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung<br />
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals<br />
zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens darf 10 % des Grundkapitals, das zur<br />
Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />
Ein Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfordert grundsätzlich<br />
einen Beschluss der Hauptversammlung, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln<br />
des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird.<br />
8.2 Entwicklung des Grundkapitals der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft wurde im Dezember 1984 von der <strong>Deutsche</strong>n Bank <strong>AG</strong>, Frankfurt am Main, und<br />
dem Bankgeschäft Karl Schmidt, Hof, im Vorgriff auf das UBGG als <strong>Deutsche</strong> <strong>Beteiligungs</strong> <strong>AG</strong><br />
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mit einem Grundkapital von 60 Mio. DM gegründet. Im<br />
Mai 1985 wurde das Grundkapital der Gesellschaft auf 30 Mio. DM, eingeteilt in 600.000<br />
Stammaktien mit einem Nennbetrag von je 50 DM, herabgesetzt.<br />
Im Dezember 1985 wurden die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse und<br />
an der Börse Düsseldorf eingeführt. Zuvor war mit Beschluss der Hauptversammlung vom<br />
11. November 1985 die Hälfte des Grundkapitals in stimmrechtslose Vorzugsaktien umgewandelt<br />
worden. Die Vorzugsaktien wurden im Dezember 1985 an der Börse eingeführt.<br />
Mit Vorstandsbeschluss vom 15. Januar 1990 wurde das Grundkapital der Gesellschaft von 30<br />
Mio. DM um 15 Mio. DM auf 45 Mio. DM aus genehmigtem Kapital erhöht. Bei einem Bezugsverhältnis<br />
von 4:1 wurden jeweils 150.000 Stamm- und Vorzugsaktien mit einem Nennbetrag<br />
von je 50 DM ausgegeben.<br />
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