30.10.2012 Aufrufe

Deutsche Beteiligungs AG

Deutsche Beteiligungs AG

Deutsche Beteiligungs AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Für Steuerpflichtige, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Aktien – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

Finanzunternehmen, Lebens- und Krankenversicherungsgesellschaften – grundsätzlich<br />

von der Gewerbeertrag- und Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag befreit.<br />

Allerdings gelten 5 % der Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

11.3.2 Ausländische Anteilseigner<br />

Erfolgt die Veräußerung der Aktien durch einen ausländischen Aktionär, der (i) die Aktien in<br />

einer Betriebsstätte, festen Einrichtung oder über einen ständigen Vertreter in Deutschland hält,<br />

oder (ii) der zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der<br />

Aktien direkt oder indirekt mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft beteiligt war oder (iii) bei<br />

dem die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG vorliegen,<br />

unterliegen die erzielten Veräußerungsgewinne in Deutschland der Besteuerung.<br />

Veräußerungsgewinne, die eine nicht in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft erzielt, welche<br />

die veräußerten Aktien im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte gehalten<br />

hat, sind von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit. Entsprechend dürfen Veräußerungsverluste<br />

und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung steuerlich nicht<br />

mehr abgezogen werden. Allerdings gelten 5 % der Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben.<br />

Bei Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens kann die deutsche Steuerpflicht auf<br />

Veräußerungsgewinne möglicherweise entfallen.<br />

11.4 Besonderheiten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und<br />

Finanzunternehmen<br />

Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien, welche nach § 1 Abs. 12 des<br />

Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind, halten bzw. veräußern,<br />

gelten weder für Dividenden noch für Veräußerungsgewinne das Halbeinkünfteverfahren<br />

oder die Steuerfreistellung. Gleiches gilt für Aktien, die von Finanzunternehmen im Sinne des<br />

KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.<br />

Dies gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit<br />

Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat<br />

des EWR-Abkommens.<br />

11.5 Vermögensteuer<br />

Für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 wird in der Bundesrepublik Deutschland<br />

keine Vermögensteuer erhoben.<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!