Deutsche Beteiligungs AG
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Für Steuerpflichtige, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Aktien – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,<br />
Finanzunternehmen, Lebens- und Krankenversicherungsgesellschaften – grundsätzlich<br />
von der Gewerbeertrag- und Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag befreit.<br />
Allerdings gelten 5 % der Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
11.3.2 Ausländische Anteilseigner<br />
Erfolgt die Veräußerung der Aktien durch einen ausländischen Aktionär, der (i) die Aktien in<br />
einer Betriebsstätte, festen Einrichtung oder über einen ständigen Vertreter in Deutschland hält,<br />
oder (ii) der zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der<br />
Aktien direkt oder indirekt mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft beteiligt war oder (iii) bei<br />
dem die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG vorliegen,<br />
unterliegen die erzielten Veräußerungsgewinne in Deutschland der Besteuerung.<br />
Veräußerungsgewinne, die eine nicht in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft erzielt, welche<br />
die veräußerten Aktien im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte gehalten<br />
hat, sind von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit. Entsprechend dürfen Veräußerungsverluste<br />
und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung steuerlich nicht<br />
mehr abgezogen werden. Allerdings gelten 5 % der Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben.<br />
Bei Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens kann die deutsche Steuerpflicht auf<br />
Veräußerungsgewinne möglicherweise entfallen.<br />
11.4 Besonderheiten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und<br />
Finanzunternehmen<br />
Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien, welche nach § 1 Abs. 12 des<br />
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind, halten bzw. veräußern,<br />
gelten weder für Dividenden noch für Veräußerungsgewinne das Halbeinkünfteverfahren<br />
oder die Steuerfreistellung. Gleiches gilt für Aktien, die von Finanzunternehmen im Sinne des<br />
KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.<br />
Dies gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit<br />
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat<br />
des EWR-Abkommens.<br />
11.5 Vermögensteuer<br />
Für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 wird in der Bundesrepublik Deutschland<br />
keine Vermögensteuer erhoben.<br />
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