Handbuch als PDF - StUA
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einen neuen Betreiber nicht anzeigebedürftig [Jarass Rn 5 zu § 15 BImSchG], die Genehmigung<br />
geht mit der WEA auf den neuen Betreiber über.<br />
Ein Betreiberwechsel beeinflusst in der Regel den Betrieb der Anlage nicht.<br />
Ist der Wechsel des Betreibers jedoch mit einer umweltrechtlich relevanten (organisatorischen)<br />
Änderung verbunden, die Auswirkungen auf die Schutzgüter oder Betreiberpflichten<br />
haben kann, ist eine Anzeige oder Änderungsgenehmigung gem. § 15 oder<br />
§ 16 BImSchG erforderlich [Friedrich].<br />
Indiz für das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung bei einem Betreiberwechsel kann<br />
beispielsweise das Vorliegen einer Eigenbeschallung des ursprünglichen Anlagenbetreibers<br />
sein, welche beim Wechsel des Betreibers zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen kann.<br />
Wird das Genehmigungserfordernis verneint, ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu prüfen,<br />
ob zur vollen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten eine nachträgliche<br />
Anordnung nach § 17 BImSchG erforderlich ist [Nr. 10.10.1 VV BImSchG].<br />
Rechtsfolgen für den Drittschutz bei Wahl eines „f<strong>als</strong>chen“ Genehmigungsverfahren<br />
Nach der Rechtsänderung vom 1.7.05 ist die Unterscheidung zwischen Bau- und BImSchG-<br />
Genehmigungsverfahren unzweifelhaft. Jedoch kann es zu Streitigkeiten kommen, ob eine<br />
UVP und das damit verbundene formelle Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG<br />
fälschlicherweise unterlassen wurde.<br />
Bei der Frage, ob durch eine fehlerhaft unterbliebene UVP und fehlerhaft unterbliebenes<br />
förmliches BImSchG-Genehmigungsverfahren Rechte Dritter berührt sind, sind materielle<br />
und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte zu betrachten: In materieller Hinsicht werden an<br />
WEA im Rahmen einer UVP und eines förmlichen Genehmigungsverfahrens keine höheren<br />
Anforderungen gestellt <strong>als</strong> an WEA im vereinfachten Verfahren [OVG Münster 10 B 788/02<br />
und dort zitierte Entscheidungen], da in beiden Fällen Schallimmission, Schattenwurf und<br />
andere Einwirkungen auf Nachbarn in gleicher Weise beurteilt werden.<br />
Reine Verfahrensvorschriften entfalten i.d.R. keinen drittschützenden Charakter. Generell<br />
gilt, dass auch bei drittschützenden Verfahrensvorschriften keine kausalitätsunabhängige<br />
Klagemöglichkeit gegeben ist [OVG Münster 10 B 788/02]. Die Einhaltung des Verfahrens<br />
um seiner selbst willen – unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum<br />
Nachbarschutz verletzt sind - dient nicht dem Schutz der Nachbarn [BVerwG 7 C 55/89 vom<br />
5.10.1990]. Der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist <strong>als</strong>o nur dann ausnahmsweise<br />
drittschützend, wenn der Nachbar darlegen kann, dass er durch diesen Verstoß tatsächlich<br />
in seiner materiell-rechtlichen Position verletzt ist. Im Falle einer unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
müsste der Nachbar daher darlegen, an welcher Einwendung er gehindert<br />
worden wäre, die den Abwägungsvorgang der behördlichen Genehmigungsentscheidung<br />
hinsichtlich seiner Rechte hätte beeinflussen können [VG Berlin 10 A 380.03 vom<br />
23.4.2004].<br />
Durch eine fehlerhaft unterbliebene UVP kann der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt<br />
sein, da der Regelungsgehalt des UVPG nicht dazu bestimmt ist, dem Schutz eines bestimmten<br />
Personenkreises zu dienen [OVG Münster 10 B 788/02].<br />
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