26.03.2014 Aufrufe

Handbuch als PDF - StUA

Handbuch als PDF - StUA

Handbuch als PDF - StUA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

einen neuen Betreiber nicht anzeigebedürftig [Jarass Rn 5 zu § 15 BImSchG], die Genehmigung<br />

geht mit der WEA auf den neuen Betreiber über.<br />

Ein Betreiberwechsel beeinflusst in der Regel den Betrieb der Anlage nicht.<br />

Ist der Wechsel des Betreibers jedoch mit einer umweltrechtlich relevanten (organisatorischen)<br />

Änderung verbunden, die Auswirkungen auf die Schutzgüter oder Betreiberpflichten<br />

haben kann, ist eine Anzeige oder Änderungsgenehmigung gem. § 15 oder<br />

§ 16 BImSchG erforderlich [Friedrich].<br />

Indiz für das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung bei einem Betreiberwechsel kann<br />

beispielsweise das Vorliegen einer Eigenbeschallung des ursprünglichen Anlagenbetreibers<br />

sein, welche beim Wechsel des Betreibers zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen kann.<br />

Wird das Genehmigungserfordernis verneint, ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu prüfen,<br />

ob zur vollen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten eine nachträgliche<br />

Anordnung nach § 17 BImSchG erforderlich ist [Nr. 10.10.1 VV BImSchG].<br />

Rechtsfolgen für den Drittschutz bei Wahl eines „f<strong>als</strong>chen“ Genehmigungsverfahren<br />

Nach der Rechtsänderung vom 1.7.05 ist die Unterscheidung zwischen Bau- und BImSchG-<br />

Genehmigungsverfahren unzweifelhaft. Jedoch kann es zu Streitigkeiten kommen, ob eine<br />

UVP und das damit verbundene formelle Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG<br />

fälschlicherweise unterlassen wurde.<br />

Bei der Frage, ob durch eine fehlerhaft unterbliebene UVP und fehlerhaft unterbliebenes<br />

förmliches BImSchG-Genehmigungsverfahren Rechte Dritter berührt sind, sind materielle<br />

und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte zu betrachten: In materieller Hinsicht werden an<br />

WEA im Rahmen einer UVP und eines förmlichen Genehmigungsverfahrens keine höheren<br />

Anforderungen gestellt <strong>als</strong> an WEA im vereinfachten Verfahren [OVG Münster 10 B 788/02<br />

und dort zitierte Entscheidungen], da in beiden Fällen Schallimmission, Schattenwurf und<br />

andere Einwirkungen auf Nachbarn in gleicher Weise beurteilt werden.<br />

Reine Verfahrensvorschriften entfalten i.d.R. keinen drittschützenden Charakter. Generell<br />

gilt, dass auch bei drittschützenden Verfahrensvorschriften keine kausalitätsunabhängige<br />

Klagemöglichkeit gegeben ist [OVG Münster 10 B 788/02]. Die Einhaltung des Verfahrens<br />

um seiner selbst willen – unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum<br />

Nachbarschutz verletzt sind - dient nicht dem Schutz der Nachbarn [BVerwG 7 C 55/89 vom<br />

5.10.1990]. Der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist <strong>als</strong>o nur dann ausnahmsweise<br />

drittschützend, wenn der Nachbar darlegen kann, dass er durch diesen Verstoß tatsächlich<br />

in seiner materiell-rechtlichen Position verletzt ist. Im Falle einer unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

müsste der Nachbar daher darlegen, an welcher Einwendung er gehindert<br />

worden wäre, die den Abwägungsvorgang der behördlichen Genehmigungsentscheidung<br />

hinsichtlich seiner Rechte hätte beeinflussen können [VG Berlin 10 A 380.03 vom<br />

23.4.2004].<br />

Durch eine fehlerhaft unterbliebene UVP kann der Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt<br />

sein, da der Regelungsgehalt des UVPG nicht dazu bestimmt ist, dem Schutz eines bestimmten<br />

Personenkreises zu dienen [OVG Münster 10 B 788/02].<br />

11<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!