Handbuch als PDF - StUA
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Wohnhaus in die Programmierung der Schattenwurfabschaltung aufgenommen werden<br />
muss. Grundsätzlich kann vom WEA-Betreiber auch in Bezug auf später hinzugekommene<br />
Wohnhäuser die Sicherstellung des Immissionsschutzes verlangt werden, jedoch muss im<br />
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass die WEA vor dem<br />
neuen Wohnhaus bestand. Möchte sich der WEA-Betreiber vor nachträglichen Einschränkungen<br />
schützen, besteht für ihn die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung des Wohnhauses<br />
Widerspruch einzulegen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt<br />
sich eine private Einigung zwischen Bauherr und WEA-Betreiber, dass das neue Haus<br />
in die Programmierung aufgenommen wird ggf. gegen eine finanzielle Aufwandsentschädigung.<br />
Alternativen wären ein passiver Schattenschutz durch halbdurchlässige Jalousien,<br />
der sich derzeit jedoch noch im Forschungsstand bei der Fachhochschule Kiel befindet oder<br />
aber die Anwendung der o.g. Handsensoren.<br />
Optische Wirkungen<br />
Neben dem Schattenwurf können WEA weitere belästigende optische Wirkungen hervorrufen.<br />
Lichtreflexe durch Reflexionen des Sonnenlichts an den Rotorblättern („Disco-Effekt“)<br />
werden seit 1998 durch den Länderausschuss für Immissionsschutz [LAI 5-1998] <strong>als</strong> Immission<br />
im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG angesehen. Dies ist auch unter Punkt 5.1.2 des<br />
WKA-Erlasses NRW bestätigt. Nicht <strong>als</strong> Immission gelten hingegen die aufmerksamkeitserregende<br />
Wirkung der Rotorbewegung sowie eine verschiedentlich in der Diskussion stehende<br />
optisch bedrängende oder auch erdrückende Wirkung allein durch die Höhe und Größe<br />
einer Windenergieanlage (siehe hierzu Kapitel Baurecht).<br />
Der Disco-Effekt wird durch die Verwendung mittelreflektierender Farben, z.B. RAL 7035-<br />
HR und matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 bei der Rotorbeschichtung<br />
vermindert. Lichtblitze auf Grund von Nässe oder Vereisung werden nicht berücksichtigt [LAI<br />
2002].<br />
Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von WEA in Form von weißem und rotem<br />
Blitz- bzw. Blinklicht ist <strong>als</strong> Lichtimmission zu werten. Die Licht-Richtlinie kennt die Effekte<br />
der Aufhellung und der Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen<br />
auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern<br />
ausgeschlossen werden. Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist eine physiologische<br />
Blendwirkung <strong>als</strong> unwahrscheinlich einzustufen.<br />
Lichtintensität und –farbe, Blink- und Blitzfrequenzen sowie Abstrahlwinkel sind durch die<br />
International Civil Aviation Organisation (ICAO) international festgelegt. Nationale Abweichungen<br />
sind nur eingeschränkt möglich. Auf Grund der zunehmenden Beschwerden von<br />
Anwohnern von WEA über die Befeuerungseinrichtungen wurden verschiedene Maßnahmen<br />
angedacht, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. Zunächst wurde<br />
überlegt, bei größeren Windparks nur noch die am äußeren Rand stehenden WEA zu befeuern.<br />
Dies wird jedoch von der Deutschen Flugsicherung kritisch gesehen, da es bei den großen<br />
Abständen zwischen diesen WEA von mehreren hundert Metern bis zu wenigen Kilometern<br />
möglich wäre, zwischen diesen außen stehenden WEA hindurch zu fliegen. Nach der<br />
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen<br />
(LuftKennzVwV) kann die Luftfahrtbehörde jedoch im Einzelfall bestimmen, dass bei<br />
einer Gruppe von WEA nur die WEA an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen.<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 38