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Handbuch als PDF - StUA

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Wohnhaus in die Programmierung der Schattenwurfabschaltung aufgenommen werden<br />

muss. Grundsätzlich kann vom WEA-Betreiber auch in Bezug auf später hinzugekommene<br />

Wohnhäuser die Sicherstellung des Immissionsschutzes verlangt werden, jedoch muss im<br />

Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass die WEA vor dem<br />

neuen Wohnhaus bestand. Möchte sich der WEA-Betreiber vor nachträglichen Einschränkungen<br />

schützen, besteht für ihn die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung des Wohnhauses<br />

Widerspruch einzulegen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt<br />

sich eine private Einigung zwischen Bauherr und WEA-Betreiber, dass das neue Haus<br />

in die Programmierung aufgenommen wird ggf. gegen eine finanzielle Aufwandsentschädigung.<br />

Alternativen wären ein passiver Schattenschutz durch halbdurchlässige Jalousien,<br />

der sich derzeit jedoch noch im Forschungsstand bei der Fachhochschule Kiel befindet oder<br />

aber die Anwendung der o.g. Handsensoren.<br />

Optische Wirkungen<br />

Neben dem Schattenwurf können WEA weitere belästigende optische Wirkungen hervorrufen.<br />

Lichtreflexe durch Reflexionen des Sonnenlichts an den Rotorblättern („Disco-Effekt“)<br />

werden seit 1998 durch den Länderausschuss für Immissionsschutz [LAI 5-1998] <strong>als</strong> Immission<br />

im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG angesehen. Dies ist auch unter Punkt 5.1.2 des<br />

WKA-Erlasses NRW bestätigt. Nicht <strong>als</strong> Immission gelten hingegen die aufmerksamkeitserregende<br />

Wirkung der Rotorbewegung sowie eine verschiedentlich in der Diskussion stehende<br />

optisch bedrängende oder auch erdrückende Wirkung allein durch die Höhe und Größe<br />

einer Windenergieanlage (siehe hierzu Kapitel Baurecht).<br />

Der Disco-Effekt wird durch die Verwendung mittelreflektierender Farben, z.B. RAL 7035-<br />

HR und matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 bei der Rotorbeschichtung<br />

vermindert. Lichtblitze auf Grund von Nässe oder Vereisung werden nicht berücksichtigt [LAI<br />

2002].<br />

Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von WEA in Form von weißem und rotem<br />

Blitz- bzw. Blinklicht ist <strong>als</strong> Lichtimmission zu werten. Die Licht-Richtlinie kennt die Effekte<br />

der Aufhellung und der Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen<br />

auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern<br />

ausgeschlossen werden. Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist eine physiologische<br />

Blendwirkung <strong>als</strong> unwahrscheinlich einzustufen.<br />

Lichtintensität und –farbe, Blink- und Blitzfrequenzen sowie Abstrahlwinkel sind durch die<br />

International Civil Aviation Organisation (ICAO) international festgelegt. Nationale Abweichungen<br />

sind nur eingeschränkt möglich. Auf Grund der zunehmenden Beschwerden von<br />

Anwohnern von WEA über die Befeuerungseinrichtungen wurden verschiedene Maßnahmen<br />

angedacht, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. Zunächst wurde<br />

überlegt, bei größeren Windparks nur noch die am äußeren Rand stehenden WEA zu befeuern.<br />

Dies wird jedoch von der Deutschen Flugsicherung kritisch gesehen, da es bei den großen<br />

Abständen zwischen diesen WEA von mehreren hundert Metern bis zu wenigen Kilometern<br />

möglich wäre, zwischen diesen außen stehenden WEA hindurch zu fliegen. Nach der<br />

Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen<br />

(LuftKennzVwV) kann die Luftfahrtbehörde jedoch im Einzelfall bestimmen, dass bei<br />

einer Gruppe von WEA nur die WEA an der Peripherie gekennzeichnet werden müssen.<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 38

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