Handbuch als PDF - StUA
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tur und –verträge im Einzelfall entschieden werden, ob eine natürliche oder juristische<br />
Person die alleinige Sachherrschaft über alle WEA hat.<br />
Der Windmakler A beantragte die Errichtung und den Betrieb von 3 WEA. Er erhielt vor dem<br />
1.7.05 eine BImSchG-Genehmigung für eine Windfarm. Nun verkauft Windmakler A die einzelnen<br />
WEA an die privaten Investoren B, C und D, die nun <strong>als</strong> Betreiber auftreten. Wie ist<br />
die Übertragung der Anlage genehmigungsrechtlich abzuwickeln? Macht es dabei einen Unterschied,<br />
ob der Verkauf vor oder nach Errichtung der WEA erfolgt?<br />
Nach § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG gelten Genehmigungen, die für Windfarmen erteilt<br />
wurden, <strong>als</strong> Genehmigungen für die einzelnen WEA fort. Somit besitzt formalrechtlich<br />
jede der WEA bereits eine einzelne Genehmigung, die aber in einem Bescheid zusammengefasst<br />
sind. Alle Investoren B, C, und D können daher die bestehende Genehmigung<br />
weiternutzen. Falls in dem Bescheid die spezifischen Anforderungen für jede einzelne<br />
WEA nicht eindeutig erkennbar sind können die von jedem einzelnen Investor zu<br />
erfüllenden Pflichten und Auflagen durch einen feststellenden Verwaltungsakt klargestellt<br />
werden.<br />
Bei WEA kommt es häufig zu Betreiberwechseln nach Erteilung der Genehmigung. Wie ist<br />
ein Betreiberwechsel genehmigungsrechtlich einzustufen?<br />
Ein reiner Betreiberwechsel ist im Bereich des BImSchG in der Regel anzeigefrei. Es<br />
muss jedoch geprüft werden, ob der Betreiberwechsel mit einer Änderung der Betriebsweise<br />
verbunden ist oder Umweltauswirkungen zur Folge haben kann. Ist dies der Fall,<br />
wäre – je nach Erheblichkeit der Umweltauswirkungen – eine Anzeige nach § 15 oder eine<br />
Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG erforderlich. Umweltauswirkungen<br />
können z.B. dann auftreten, wenn der ursprüngliche Betreiber eine Eigenbeschallung<br />
in Anspruch genommen hat, welche der neue Betreiber nun nicht mehr nutzen<br />
kann.<br />
Ein WEA-Betreiber besitzt eine BImSchG-Genehmigung für eine WEA. Noch vor Errichtung<br />
der WEA möchte er<br />
a) den Standort verschieben<br />
b) den WEA-Typ wechseln<br />
c) eine oder mehrere weitere WEA errichten.<br />
Ist hierzu eine Neugenehmigung, eine Änderungsgenehmigung oder eine Anzeige nach<br />
§ 15 BImSchG notwendig? Wie sind die Änderungen zu regeln, wenn der WEA-Betreiber<br />
bisher nur eine vor dem 1.7.05 erteilte Baugenehmigung oder eine Windfarmgenehmigung<br />
für mehrere WEA besitzt?<br />
Seit dem 1.7.05 stellt jede einzelne WEA eine genehmigungsbedürftige Anlage dar. Vor<br />
diesem Stichtag erteilte Baugenehmigungen und BImSchG-Genehmigungen für Windfarmen<br />
gelten gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG <strong>als</strong> BImSchG-Genehmigungen für einzelne<br />
WEA fort. Demnach ist die Ausgangslage bei allen ursprünglichen Genehmigungsvarianten<br />
gleich: Es liegt eine BImSchG-Genehmigung für eine einzelne WEA vor.<br />
Bei den geplanten Vorhaben handelt es sich nur im Fall einer Standortverschiebung um<br />
eine Änderung im Sinne der §§ 15, 16 BImSchG. Die Anlage an sich bleibt unverändert,<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 70