Handbuch als PDF - StUA
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FALLBEISPIELE<br />
Genehmigung – BImSchG<br />
Für den Bau von WEA müssen i.d.R. neue Wege angelegt werden, die z.T. auch über fremde<br />
Grundstücke verlaufen. Ohne diese Wege ist eine Errichtung und Wartung der WEA nicht<br />
möglich; sie werden nur für die WEA angelegt. Ebenso müssen für die Stromeinspeisung ins<br />
Netz Leitungen verlegt werden, z.T. über Strecken von mehreren Kilometern.<br />
Wege und Leitungen sind nicht Teil der genehmigungsbedürftigen Windenergieanlage<br />
und auch keine Nebenanlage. Wegebau gehört zur Erschließung von Grundstücken. Der<br />
Betriebszweck einer WEA ist die Erzeugung von Strom. Gemäß Punkt I.1.1 (Kraftwerke)<br />
der VV 4. BImSchV endet die Stromerzeugung hinter dem Transformator. Leitungen<br />
dienen der Stromverteilung und sind somit nicht mehr Bestandteil der Stromerzeugung.<br />
Die Trafostationen von WEA werden daher von der BImSchG-Genehmigung erfasst,<br />
Stromleitungen und Wege jedoch nicht. Zufahrten und Stromleitungen sind gem. § 65<br />
Abs. 1 Nr. 41a bzw. Nr. 10 BauO NRW baugenehmigungsfrei. Die Verlegung von Leitungen<br />
im Außenbereich ist jedoch gem. § 4 Abs.2 Nr. 5 LG NRW ein Eingriff in Natur<br />
und Landschaft, für den gem. § 6 Abs. 4 LG NRW eine Genehmigung der Unteren<br />
Landschaftsbehörde notwendig ist. Hierbei muss die BImSchG-Genehmigungsbehörde<br />
ihre Koordinierungspflicht nach § 10 Abs. 5 BImSchG erfüllen. Für den Betreiber ist es<br />
empfehlenswert, die Genehmigungen für Zuwegung und Leitungen parallel zur Genehmigung<br />
für die WEA zu beantragen, um zeitlichen Verzögerungen vorzubeugen.<br />
Peter Windfang beantragt eine Genehmigung für eine WEA. Gleichzeitig beantragt die Peter<br />
Windfang GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Peter Windfang ist, eine Baugenehmigung<br />
für 2 WEA. In einem anderen Fall betreibt die Windenergie-GmbH bereits 2 WEA an einem<br />
Standort. Weitere 2 WEA am gleichen Standort werden durch die Windenergie-Standort-<br />
GmbH beantragt, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Windenergie-GmbH. In einem<br />
dritten Fall betreibt die Windkraft-GmbH bereits 2 WEA, eine dritte WEA wird durch die Windkraft-GmbH<br />
& Co KG beantragt. Die Windkraft-GmbH besteht nur aus Klaus Windmüller,<br />
Komplementär der KG ist Hans Sturm.<br />
Liegt hier eine Betreibereinheit vor?<br />
Zur Entscheidung, ob eine Betreibereinheit vorliegt, kann hilfsweise Ziffer 3.2 Abs. 2 der<br />
VV 4.BImSchV herangezogen werden: Sofern mehrere Betreiber, d.h. unterschiedliche<br />
natürliche oder juristische Personen nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen<br />
sind, bilden ihre Anlagen keine gemeinsame Anlage. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis<br />
zwischen verschiedenen Personen (z. B. Organschaftsverhältnis) ist jedoch zu prüfen,<br />
ob die beherrschende Person nicht <strong>als</strong> Betreiber (Ausübung des bestimmenden Einflusses)<br />
aller Anlagen anzusehen ist.<br />
Bei WEA kommt es daher auf die tatsächliche Sachherrschaft über den Betrieb der WEA<br />
an. Eine bloße Koordinierung der Planungen verschiedener Betreiber innerhalb einer<br />
Konzentrationszone reicht nicht aus, um eine Betreibereinheit zu postulieren. Bei Gesellschaften<br />
ist zu beachten, ob und welche Personen einzelvertretungsberechtigt sind.<br />
Bei den dargestellten Fällen ist <strong>als</strong>o im ersten Fall von einer Betreibereinheit auszugehen,<br />
da Peter Windfang sowohl die Sachherrschaft über die WEA der natürlichen Person<br />
<strong>als</strong> auch – <strong>als</strong> alleiniger Gesellschafter der GmbH – die alleinige Sachherrschaft über die<br />
WEA der GmbH hat. In den beiden anderen Fällen muss anhand der Gesellschaftsstruk-<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH