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Handbuch als PDF - StUA

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FALLBEISPIELE<br />

Genehmigung – BImSchG<br />

Für den Bau von WEA müssen i.d.R. neue Wege angelegt werden, die z.T. auch über fremde<br />

Grundstücke verlaufen. Ohne diese Wege ist eine Errichtung und Wartung der WEA nicht<br />

möglich; sie werden nur für die WEA angelegt. Ebenso müssen für die Stromeinspeisung ins<br />

Netz Leitungen verlegt werden, z.T. über Strecken von mehreren Kilometern.<br />

Wege und Leitungen sind nicht Teil der genehmigungsbedürftigen Windenergieanlage<br />

und auch keine Nebenanlage. Wegebau gehört zur Erschließung von Grundstücken. Der<br />

Betriebszweck einer WEA ist die Erzeugung von Strom. Gemäß Punkt I.1.1 (Kraftwerke)<br />

der VV 4. BImSchV endet die Stromerzeugung hinter dem Transformator. Leitungen<br />

dienen der Stromverteilung und sind somit nicht mehr Bestandteil der Stromerzeugung.<br />

Die Trafostationen von WEA werden daher von der BImSchG-Genehmigung erfasst,<br />

Stromleitungen und Wege jedoch nicht. Zufahrten und Stromleitungen sind gem. § 65<br />

Abs. 1 Nr. 41a bzw. Nr. 10 BauO NRW baugenehmigungsfrei. Die Verlegung von Leitungen<br />

im Außenbereich ist jedoch gem. § 4 Abs.2 Nr. 5 LG NRW ein Eingriff in Natur<br />

und Landschaft, für den gem. § 6 Abs. 4 LG NRW eine Genehmigung der Unteren<br />

Landschaftsbehörde notwendig ist. Hierbei muss die BImSchG-Genehmigungsbehörde<br />

ihre Koordinierungspflicht nach § 10 Abs. 5 BImSchG erfüllen. Für den Betreiber ist es<br />

empfehlenswert, die Genehmigungen für Zuwegung und Leitungen parallel zur Genehmigung<br />

für die WEA zu beantragen, um zeitlichen Verzögerungen vorzubeugen.<br />

Peter Windfang beantragt eine Genehmigung für eine WEA. Gleichzeitig beantragt die Peter<br />

Windfang GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Peter Windfang ist, eine Baugenehmigung<br />

für 2 WEA. In einem anderen Fall betreibt die Windenergie-GmbH bereits 2 WEA an einem<br />

Standort. Weitere 2 WEA am gleichen Standort werden durch die Windenergie-Standort-<br />

GmbH beantragt, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Windenergie-GmbH. In einem<br />

dritten Fall betreibt die Windkraft-GmbH bereits 2 WEA, eine dritte WEA wird durch die Windkraft-GmbH<br />

& Co KG beantragt. Die Windkraft-GmbH besteht nur aus Klaus Windmüller,<br />

Komplementär der KG ist Hans Sturm.<br />

Liegt hier eine Betreibereinheit vor?<br />

Zur Entscheidung, ob eine Betreibereinheit vorliegt, kann hilfsweise Ziffer 3.2 Abs. 2 der<br />

VV 4.BImSchV herangezogen werden: Sofern mehrere Betreiber, d.h. unterschiedliche<br />

natürliche oder juristische Personen nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen<br />

sind, bilden ihre Anlagen keine gemeinsame Anlage. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

zwischen verschiedenen Personen (z. B. Organschaftsverhältnis) ist jedoch zu prüfen,<br />

ob die beherrschende Person nicht <strong>als</strong> Betreiber (Ausübung des bestimmenden Einflusses)<br />

aller Anlagen anzusehen ist.<br />

Bei WEA kommt es daher auf die tatsächliche Sachherrschaft über den Betrieb der WEA<br />

an. Eine bloße Koordinierung der Planungen verschiedener Betreiber innerhalb einer<br />

Konzentrationszone reicht nicht aus, um eine Betreibereinheit zu postulieren. Bei Gesellschaften<br />

ist zu beachten, ob und welche Personen einzelvertretungsberechtigt sind.<br />

Bei den dargestellten Fällen ist <strong>als</strong>o im ersten Fall von einer Betreibereinheit auszugehen,<br />

da Peter Windfang sowohl die Sachherrschaft über die WEA der natürlichen Person<br />

<strong>als</strong> auch – <strong>als</strong> alleiniger Gesellschafter der GmbH – die alleinige Sachherrschaft über die<br />

WEA der GmbH hat. In den beiden anderen Fällen muss anhand der Gesellschaftsstruk-<br />

69<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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