Handbuch als PDF - StUA
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ler übertragen werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind technische Lösungen<br />
empfehlenswert, wie z.B. automatische Alarmmeldungen bei Ausfall bestimmter<br />
Steuerungsmodule oder auch automatische Verriegelungen, die die WEA bei bestimmten<br />
Störungen automatisch stillsetzen.<br />
Die Überwachungsbehörde hat die Pflicht, die Einhaltung des BImSchG zu überwachen.<br />
Hierzu gehört insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach<br />
§ 5 BImSchG und der Bestimmungen aus den erteilten Genehmigungen sowie die Verpflichtung,<br />
Hinweisen auf schädliche Umwelteinwirkungen auf Grund von Nachbarbeschwerden<br />
oder von Amts wegen nachzugehen. Der Betreiber ist gegenüber der Überwachungsbehörde<br />
zur umfassenden Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, muss Unterlagen vorlegen und<br />
Überprüfungen gestatten, soweit dies für die Überwachungstätigkeit der Behörde erforderlich<br />
ist [§ 52 BImSchG].<br />
Zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe stehen der Behörde verschiedene Möglichkeiten<br />
zur Verfügung, um verstöße zu ahnden und mit Anordnungen und Zwangsmaßnahmen den<br />
ordnungsgemäßen Zustand der Anlage herbeizuführen (siehe folgende Abschnitte).<br />
Anordnung von Messungen und Maßnahmen<br />
Bei genehmigungsbedürftigen WEA kann die Ermittlung von Emissionen und Immissionen<br />
gem. § 28 BImSchG nach Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre angeordnet werden,<br />
unabhängig davon, ob konkrete Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen.<br />
Dies soll insbesondere dann erfolgen, wenn der zeitliche Verlauf der von der Anlage<br />
verursachten Immissionen z.B. wegen starker Schwankungen der Emissionen, wegen der<br />
meteorologischen Einflüsse auf die Schallausbreitung oder bei vorhandenem, das Anlagengeräusch<br />
verdeckenden Fremdgeräusch einen besonderen messtechnischen Aufwand oder<br />
den Einsatz von Spezialmessgeräten erfordert und die Überwachungsbehörde durch ihre<br />
Messtätigkeit nicht eindeutig feststellen kann, dass die Anlage keinen Beitrag zur Überschreitung<br />
der Immissionsrichtwerte liefert [Ziffer 19.4.1 VV BImSchG]. Diese Bedingungen<br />
sind in der Regel bei WEA gegeben. Die Messungen nach § 28 BImSchG dienen der Feststellung,<br />
ob die Nebenbestimmungen zur Genehmigung eingehalten sind und die Anlage<br />
dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung entsprechend betrieben wird [Ziffer<br />
19.1.1.2 VV BImSchG].<br />
Darüber hinaus kann gem. § 26 BImSchG bei Vorliegen von konkreten Hinweisen auf<br />
schädliche Umwelteinwirkungen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen angeordnet<br />
werden. Dies gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige WEA.<br />
Ziffer 19.1.3 der VV BImSchG unterstreicht, dass die zuständigen Behörden die gesetzlich<br />
gegebenen Anordnungsbefugnisse zur Überwachung der Emissionen und Immissionen,<br />
insbesondere die nach § 28 BImSchG, nutzen sollen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
der Mittel zu beachten. Der WKA-Erlass gibt im Gegensatz zum alten WEA-<br />
Erlass nun unter Ziffer 5.1.1 Abs. 8 vor, dass in der Regel eine Abnahmemessung durchzuführen<br />
ist, es sei denn die Behörde kann eine Immissionsrichtwertüberschreitung sicher ausschließen.<br />
Von Messungen nach §§ 26 und 28 BImSchG sind Messungen der Überwachungsbehörden<br />
zu unterscheiden, welche nach § 52 Abs. 1 und 2 BImSchG jederzeit auch ohne Anlass<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 60