26.03.2014 Aufrufe

Handbuch als PDF - StUA

Handbuch als PDF - StUA

Handbuch als PDF - StUA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ler übertragen werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind technische Lösungen<br />

empfehlenswert, wie z.B. automatische Alarmmeldungen bei Ausfall bestimmter<br />

Steuerungsmodule oder auch automatische Verriegelungen, die die WEA bei bestimmten<br />

Störungen automatisch stillsetzen.<br />

Die Überwachungsbehörde hat die Pflicht, die Einhaltung des BImSchG zu überwachen.<br />

Hierzu gehört insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach<br />

§ 5 BImSchG und der Bestimmungen aus den erteilten Genehmigungen sowie die Verpflichtung,<br />

Hinweisen auf schädliche Umwelteinwirkungen auf Grund von Nachbarbeschwerden<br />

oder von Amts wegen nachzugehen. Der Betreiber ist gegenüber der Überwachungsbehörde<br />

zur umfassenden Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, muss Unterlagen vorlegen und<br />

Überprüfungen gestatten, soweit dies für die Überwachungstätigkeit der Behörde erforderlich<br />

ist [§ 52 BImSchG].<br />

Zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe stehen der Behörde verschiedene Möglichkeiten<br />

zur Verfügung, um verstöße zu ahnden und mit Anordnungen und Zwangsmaßnahmen den<br />

ordnungsgemäßen Zustand der Anlage herbeizuführen (siehe folgende Abschnitte).<br />

Anordnung von Messungen und Maßnahmen<br />

Bei genehmigungsbedürftigen WEA kann die Ermittlung von Emissionen und Immissionen<br />

gem. § 28 BImSchG nach Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre angeordnet werden,<br />

unabhängig davon, ob konkrete Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen.<br />

Dies soll insbesondere dann erfolgen, wenn der zeitliche Verlauf der von der Anlage<br />

verursachten Immissionen z.B. wegen starker Schwankungen der Emissionen, wegen der<br />

meteorologischen Einflüsse auf die Schallausbreitung oder bei vorhandenem, das Anlagengeräusch<br />

verdeckenden Fremdgeräusch einen besonderen messtechnischen Aufwand oder<br />

den Einsatz von Spezialmessgeräten erfordert und die Überwachungsbehörde durch ihre<br />

Messtätigkeit nicht eindeutig feststellen kann, dass die Anlage keinen Beitrag zur Überschreitung<br />

der Immissionsrichtwerte liefert [Ziffer 19.4.1 VV BImSchG]. Diese Bedingungen<br />

sind in der Regel bei WEA gegeben. Die Messungen nach § 28 BImSchG dienen der Feststellung,<br />

ob die Nebenbestimmungen zur Genehmigung eingehalten sind und die Anlage<br />

dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung entsprechend betrieben wird [Ziffer<br />

19.1.1.2 VV BImSchG].<br />

Darüber hinaus kann gem. § 26 BImSchG bei Vorliegen von konkreten Hinweisen auf<br />

schädliche Umwelteinwirkungen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen angeordnet<br />

werden. Dies gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige WEA.<br />

Ziffer 19.1.3 der VV BImSchG unterstreicht, dass die zuständigen Behörden die gesetzlich<br />

gegebenen Anordnungsbefugnisse zur Überwachung der Emissionen und Immissionen,<br />

insbesondere die nach § 28 BImSchG, nutzen sollen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

der Mittel zu beachten. Der WKA-Erlass gibt im Gegensatz zum alten WEA-<br />

Erlass nun unter Ziffer 5.1.1 Abs. 8 vor, dass in der Regel eine Abnahmemessung durchzuführen<br />

ist, es sei denn die Behörde kann eine Immissionsrichtwertüberschreitung sicher ausschließen.<br />

Von Messungen nach §§ 26 und 28 BImSchG sind Messungen der Überwachungsbehörden<br />

zu unterscheiden, welche nach § 52 Abs. 1 und 2 BImSchG jederzeit auch ohne Anlass<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!