Handbuch als PDF - StUA
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BESCHEIDERSTELLUNG<br />
Grundsätzliches<br />
Nach der Änderung der 4. BImSchV vom 1.7.05 stellt jede einzelne WEA mit einer Gesamthöhe<br />
von mehr <strong>als</strong> 50 m eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG dar.<br />
Trotzdem können mehrere WEA aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Genehmigungsverfahren<br />
und einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden. Dies entspricht<br />
der langjährigen Praxis in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen: So wird z.B.<br />
für mehrere Feuerungswärmeanlagen oder auch für mehrere Lager für besondere Stoffe, die<br />
jeweils für sich einzeln die Grenze zur Genehmigungsbedürftigkeit überschreiten, ebenfalls<br />
nur ein Genehmigungsbescheid erteilt. Formaljuristisch gesehen handelt es sich dann um<br />
mehrere Genehmigungen, die in einem Schriftstück zusammengefasst sind. Wichtig dabei<br />
ist, dass für jede Anlage der Genehmigungsumfang und die jeweiligen Anforderungen spezifisch<br />
festgelegt werden.<br />
Textbausteine<br />
Redaktionelle Anmerkung: Hinweise, wann ein bestimmter Textbaustein eingesetzt werden<br />
sollte, sind >in reduzierter Schrift kursiv grau< gesetzt.<br />
Umfang der Genehmigung<br />
Die Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen:<br />
[X] Windenergieanlagen mit folgenden Daten:<br />
Typ Nennleistung Nabenhöhe Rotordurchmesser<br />
Standort<br />
Nr. Koordinaten<br />
R: H:<br />
R: H:<br />
R: H:<br />
sowie [X] zugehörige Trafostationen.<br />
• Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstücks und Netzanbindung werden<br />
von dieser Genehmigung nicht erfasst.<br />
• Für die Windenergieanlage(n) Nr. [X] wird nur der Betrieb während der Tageszeit genehmigt.<br />
Ein Betrieb dieser Anlage(n) während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr<br />
ist unzulässig.<br />
47<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH