Handbuch als PDF - StUA
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wohl der Schalleistungspegel einer einzelnen WEA <strong>als</strong> auch der Summenschallpegel einer<br />
Vielzahl von WEA diesen Typs um diese 0,5 dB(A) „höher“ sein, <strong>als</strong> man es aus der Vermessung<br />
ableiten würde. Bei der Unsicherheit des Prognosemodells wurde zunächst durch<br />
das LUA vertreten, dass man nicht pauschal über die statistische Abhängigkeit oder Unabhängigkeit<br />
der Teilprognosen für die einzelnen WEA eines Parks entscheiden kann, sondern<br />
für die spezielle Parkkonfiguration eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist, ob eher eine<br />
statistische Unabhängigkeit oder Abhängigkeit anzunehmen ist. Nach neueren Erkenntnissen<br />
vertritt das LUA die Auffassung, dass die Unsicherheit des Prognosemodells <strong>als</strong> statistisch<br />
abhängige Größe anzusehen ist, weil - wenn für eine WEA ausbreitungsgünstige Bedingungen<br />
vorliegen - auch für die anderen WEA des Parks ausbreitungsgünstige Bedingungen<br />
vorliegen werden. Auch eine Gerichtsentscheidung hat die statistische Unabhängigkeit<br />
der (Prognose)Unsicherheit in Frage gestellt [OVG NRW 8 B 110/05 vom 11.10.04].<br />
Ein mögliches Berechnungsverfahren in Anlehnung an das Modell von Probst&Donner für<br />
die Sicherheitszuschläge bei großen Windparks ist im Merkblatt „Sicherheitszuschläge“ dargestellt<br />
(siehe Anhang I). In NRW kann dieses Verfahren nur noch mit der Maßgabe angewendet<br />
werden, dass für die Unsicherheit der Prognose <strong>als</strong> statistisch abhängige Größe angesetzt<br />
wird [MUNLV 12-2005].<br />
Nach Erlasslage zur TA Lärm in NRW und Beschlusslage des LAI sind die ermittelten Beurteilungspegel<br />
mit einer Nachkommastelle anzugeben und vor dem Vergleich mit den Immissionsrichtwerten<br />
auf ganze dB(A) zu runden; dabei gibt die Rundungsregel der DIN 1333<br />
(mathematische Rundung, d.h. Abrundung bei ≤ 0,4 , Aufrundung bei ≥ 0,5) [TAL MURL, LAI<br />
5-2001]. In einer neueren Eilentscheidung des OVG NRW wurde jedoch in Frage gestellt, ob<br />
die Anwendung der Rundungsregel zulässig ist, da sie der Forderung, die Prognose solle<br />
„auf der sicheren Seite“ liegen, entgegenläuft [OVG NRW 8 B 158/05 vom 20.10.05].<br />
Reflexionen und Abschirmwirkung<br />
Die TA Lärm führt unter Ziffer A.2.3.4 zur Schallausbreitungsrechnung aus, dass Abschirmungen<br />
und Reflexionen gemäß dem Verfahren der ISO 9613-2 berücksichtigt werden.<br />
Schallreflexionen können zu einem höheren Beurteilungspegel führen, so dass im Rahmen<br />
der Schallprognose stets eine Aussage zu möglichen Schallreflexionen erforderlich ist.<br />
Grundlage hierfür ist eine Ortsbesichtigung der <strong>als</strong> Immissionsorte maßgeblichen Gebäude.<br />
Die Aussage kann qualitativ getroffen werden; verschiedene aktuelle Softwareprogramme<br />
zur Schallausbreitungsrechnung bieten jedoch auch die Möglichkeit, die Gebäudegeometrien<br />
zu modellieren und somit eine computergestützten Analyse und Berechnung möglicher Reflexionen<br />
durchzuführen. Gebäude können aber auch den Schall abschirmen und somit pegelmindernd<br />
wirken. In Schallprognosen für WEA wird die Abschirmwirkung von Gebäuden<br />
meist nicht berücksichtigt, was tendenziell ein konservativer Ansatz ist. Soll die Abschirmwirkung<br />
berücksichtigt werden, so sind auch hierzu die Gebäudedaten im Rahmen einer Ortsbesichtigung<br />
aufzunehmen, in der Berechnung abzubilden und die Ansätze hierzu im Gutachten<br />
nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Abschätzung der Prognoseungenauigkeit<br />
σ Prog mit 1,5 dB gilt gemäß Abschnitt 9 der ISO 9613-2 nur für Situationen ohne Reflexionen<br />
und Abschirmungen. Da Reflexionen über Spiegelschallquellen (<strong>als</strong>o quasi einer zusätzlichen<br />
Schallquelle, für die die übliche Prognoseunsicherheit σ Prog gilt) berechnet werden, ergibt<br />
sich eine zusätzliche Ungenauigkeit nur durch die Bestimmung des Reflexionsverlustes;<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH