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Handbuch als PDF - StUA

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wenn die Schwankungsbreite des Beurteilungspegels kleiner <strong>als</strong> 3 dB ist; bei einer<br />

Schwankungsbreite von mehr <strong>als</strong> 6 dB sind fünf Messtermine erforderlich. Der erwartete<br />

Schwankungsbereich der Immissionsmessung und damit die erforderliche Anzahl der Messungen<br />

ist durch das Messinstitut unter Berücksichtigung der Abb. 1 der VDI 2714 zu beurteilen<br />

[WKA-Erlass Ziffer 5.1.1 Abs. 9], <strong>als</strong> weitere Erkenntnisquelle kann die VDI 3723 herangezogen<br />

werden.<br />

Zu den Messergebnissen ist auch eine Aussage zur Messunsicherheit zu machen [LAI 10-<br />

2001]. Hierzu kann Abschnitt 8 der DIN 45645-1 herangezogen werden.<br />

Emissionsmessung<br />

Ist eine Immissionsmessung weder am Immissionsaufpunkt noch an einem Ersatzmessort<br />

möglich, muss eine Emissionsmessung mit Ausbreitungsrechnung durchgeführt werden (zu<br />

den Anforderungen und zur Bewertung von Emissionsmessungen s.o. Kapitel „Ermittlung<br />

und Bewertung der Schallimmission – Vermessung von WEA“). Die TA Lärm sieht eine Prioritätsabstufung<br />

vor, nach der grundsätzlich Immissionsmessungen durchzuführen sind, und<br />

nur in Fällen, wo dies nicht möglich ist, Ersatzmessungen durchgeführt werden können [Ziffer<br />

A.3.1 TA Lärm]. Bei den Ersatzmessungen ist nach Ziffer A.3.4 TA Lärm wiederum eine<br />

Messung an einem Ersatzimmissionsort gegenüber einer Schallemissionsmessung vorzuziehen.<br />

Der WKA-Erlass kehrt diese Prioritätsabstufung der Messarten um: Bei WEA sollen<br />

nun in erster Linie Emissionsmessungen stattfinden [Ziffer 5.1.1 Abs. 8 WKA-Erlass]. Dies<br />

wird mit der zur Zeit diskutierten Schwankungsbreite der bei Immissionsmessungen begründet<br />

(s.o. unter Immissionsmessungen).<br />

Da Emissionsmessungen deutlich näher an der WEA stattfinden, ist ein ausreichender Störabstand<br />

zu Fremdgeräuschen erreichbar. Die Emissionsmessung muss entsprechend der<br />

FGW-Richtlinie durchgeführt werden. Für eine FGW-konforme Abnahme – oder Überwachungsmessung<br />

kann analog zur Beurteilung der Messunsicherheit einer Typvermessung im<br />

Genehmigungsverfahren von einer Messunsicherheit von 0,5 dB ausgegangen werden (es<br />

handelt sich messtechnisch um die selbe Art einer Messung). Mit dem gemessenen Schallleistungspegel<br />

kann eine Ausbreitungsrechnung erfolgen bzw. kann diejenige der Schallprognose<br />

überprüft werden. Nachteil dieser Variante ist, dass der ermittelte Beurteilungspegel<br />

neben der Messunsicherheit noch eine aus der Ausbreitungsrechnung resultierende<br />

Unsicherheit enthält.<br />

Der WKA-Erlass fordert, in der Genehmigung den maximal zulässigen Schallleistungspegel<br />

festzulegen. Wird die Einhaltung dieses Wertes nach Errichtung der WEA durch eine<br />

Abnahme-Emissionsmessung überprüft, sind die in der Prognose angesetzten Unsicherheiten<br />

der Typvermessung und der Serienstreuung <strong>als</strong> zulässiger Toleranzbereich zu berücksichtigen<br />

[LAI 3-2005; die diesbezügliche Formulierung in Ziffer 5.1.1 Abs. 8 WKA-Erlass<br />

ist etwas missverständlich formuliert].<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 66

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