Handbuch als PDF - StUA
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wenn die Schwankungsbreite des Beurteilungspegels kleiner <strong>als</strong> 3 dB ist; bei einer<br />
Schwankungsbreite von mehr <strong>als</strong> 6 dB sind fünf Messtermine erforderlich. Der erwartete<br />
Schwankungsbereich der Immissionsmessung und damit die erforderliche Anzahl der Messungen<br />
ist durch das Messinstitut unter Berücksichtigung der Abb. 1 der VDI 2714 zu beurteilen<br />
[WKA-Erlass Ziffer 5.1.1 Abs. 9], <strong>als</strong> weitere Erkenntnisquelle kann die VDI 3723 herangezogen<br />
werden.<br />
Zu den Messergebnissen ist auch eine Aussage zur Messunsicherheit zu machen [LAI 10-<br />
2001]. Hierzu kann Abschnitt 8 der DIN 45645-1 herangezogen werden.<br />
Emissionsmessung<br />
Ist eine Immissionsmessung weder am Immissionsaufpunkt noch an einem Ersatzmessort<br />
möglich, muss eine Emissionsmessung mit Ausbreitungsrechnung durchgeführt werden (zu<br />
den Anforderungen und zur Bewertung von Emissionsmessungen s.o. Kapitel „Ermittlung<br />
und Bewertung der Schallimmission – Vermessung von WEA“). Die TA Lärm sieht eine Prioritätsabstufung<br />
vor, nach der grundsätzlich Immissionsmessungen durchzuführen sind, und<br />
nur in Fällen, wo dies nicht möglich ist, Ersatzmessungen durchgeführt werden können [Ziffer<br />
A.3.1 TA Lärm]. Bei den Ersatzmessungen ist nach Ziffer A.3.4 TA Lärm wiederum eine<br />
Messung an einem Ersatzimmissionsort gegenüber einer Schallemissionsmessung vorzuziehen.<br />
Der WKA-Erlass kehrt diese Prioritätsabstufung der Messarten um: Bei WEA sollen<br />
nun in erster Linie Emissionsmessungen stattfinden [Ziffer 5.1.1 Abs. 8 WKA-Erlass]. Dies<br />
wird mit der zur Zeit diskutierten Schwankungsbreite der bei Immissionsmessungen begründet<br />
(s.o. unter Immissionsmessungen).<br />
Da Emissionsmessungen deutlich näher an der WEA stattfinden, ist ein ausreichender Störabstand<br />
zu Fremdgeräuschen erreichbar. Die Emissionsmessung muss entsprechend der<br />
FGW-Richtlinie durchgeführt werden. Für eine FGW-konforme Abnahme – oder Überwachungsmessung<br />
kann analog zur Beurteilung der Messunsicherheit einer Typvermessung im<br />
Genehmigungsverfahren von einer Messunsicherheit von 0,5 dB ausgegangen werden (es<br />
handelt sich messtechnisch um die selbe Art einer Messung). Mit dem gemessenen Schallleistungspegel<br />
kann eine Ausbreitungsrechnung erfolgen bzw. kann diejenige der Schallprognose<br />
überprüft werden. Nachteil dieser Variante ist, dass der ermittelte Beurteilungspegel<br />
neben der Messunsicherheit noch eine aus der Ausbreitungsrechnung resultierende<br />
Unsicherheit enthält.<br />
Der WKA-Erlass fordert, in der Genehmigung den maximal zulässigen Schallleistungspegel<br />
festzulegen. Wird die Einhaltung dieses Wertes nach Errichtung der WEA durch eine<br />
Abnahme-Emissionsmessung überprüft, sind die in der Prognose angesetzten Unsicherheiten<br />
der Typvermessung und der Serienstreuung <strong>als</strong> zulässiger Toleranzbereich zu berücksichtigen<br />
[LAI 3-2005; die diesbezügliche Formulierung in Ziffer 5.1.1 Abs. 8 WKA-Erlass<br />
ist etwas missverständlich formuliert].<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 66