Handbuch als PDF - StUA
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herbeizuführen. Dies ist im Fall von WEA gut umsetzbar und wurde so auch bisher praktiziert:<br />
Der Betreiber kann seine bestehenden WEA abregeln, um „Platz bis zum Richtwert“<br />
für seine neue WEA zu schaffen.<br />
Wie ist der v.g. Fall hinsichtlich TA Lärm zu bewerten, wenn es sich bei der Änderung der<br />
Windfarm nicht um eine Erweiterung, sondern<br />
a) um eine Verschiebung des Standortes einer WEA<br />
b) um die Änderung eines Anlagentyps einer WEA<br />
c) um die nachträgliche Beantragung des Nachtbetriebs einer WEA<br />
handelt?<br />
Dieser Fall ist genau wie der vorherige zu beurteilen. Formal betrachtet, stellt nur die<br />
geänderte WEA die Zusatzbelastung dar. Im Zuge einer sachgerechten schalltechnischen<br />
Beurteilung muss jedoch wie zuvor geschildert ausgeschlossen werden, dass der<br />
Betreiber sich gegenüber seinen eigenen WEA <strong>als</strong> irrelevant erklärt. Der Fall c) stellt<br />
schalltechnisch gesehen wie der v.g. Fall auch eine „Erweiterung“ dar. In den Fällen a)<br />
und b) sind die geänderten WEA bei ihrer ursprünglichen Genehmigung wie im v.g. Fall<br />
beurteilt worden, so dass sich auch bei ihrer Änderung keine andere Beurteilung ergeben<br />
darf.<br />
Die TA Lärm sieht unter Punkt 3.2.1 Abs. 2 und 3 Irrelevanzregelungen vor. Ist es dabei immer<br />
Voraussetzung, dass die Vorbelastung höher liegt <strong>als</strong> die Zusatzbelastung oder können<br />
diese Regelungen auch auf den umgekehrten Fall angewendet werden?<br />
Ein konkreter Fall: WEA A ist genehmigt und schöpft den Immissionsrichtwert von 45 dB(A)<br />
voll aus. Nachfolgend wurde WEA B genehmigt, da sie <strong>als</strong> Zusatzbelastung nur 39 dB(A)<br />
verursacht. Die Genehmigung der WEA A wird über ein Gerichtsverfahren zu Fall gebracht.<br />
Für WEA A wird dann ein neues Genehmigungsverfahren gestartet, WEA A ist nun im Windhundprinzip<br />
nachrangig zur WEA B. In schalltechnischer Hinsicht hat sich nichts verändert:<br />
WEA B verursacht weiterhin 39 dB(A), WEA A 45 dB(A), was in der Summe (Akzeptorbezug<br />
der TA Lärm) 46 dB(A) ausmacht. Kann der Neuantrag für WEA A positiv beschieden werden?<br />
WEA A selbst hält den Immissionsrichtwert ein. Erst durch die Berücksichtigung Vorbelastung<br />
wird der Immissionsrichtwert um maximal 1 dB(A) überschritten. Das Irrelevanzkriterium<br />
der Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm ist <strong>als</strong>o erfüllt, die WEA A kann genehmigt werden.<br />
Sonstiges<br />
Ein Windfarmer betreibt eine Windfarm (bzw. ein Betreiber betreibt eine Einzelanlage). In<br />
direkter Nähe befindet sich ein Erdbeerfeld eines Landwirts, auf dem sich seine angestellten<br />
Erdbeerpflücker zur Erdbeerzeit 8 Stunden pro Arbeitstag aufhalten.<br />
Für eine sichere Beurteilung der Beeinträchtigung von Menschen bei der Arbeit auf den<br />
Obstanbauflächen existieren bisher keine objektiven Bewertungsgrundlagen. Auch wenn<br />
es wahrscheinlich ist, dass sich die arbeitenden Menschen durch optische und akusti-<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 76