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Handbuch als PDF - StUA

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herbeizuführen. Dies ist im Fall von WEA gut umsetzbar und wurde so auch bisher praktiziert:<br />

Der Betreiber kann seine bestehenden WEA abregeln, um „Platz bis zum Richtwert“<br />

für seine neue WEA zu schaffen.<br />

Wie ist der v.g. Fall hinsichtlich TA Lärm zu bewerten, wenn es sich bei der Änderung der<br />

Windfarm nicht um eine Erweiterung, sondern<br />

a) um eine Verschiebung des Standortes einer WEA<br />

b) um die Änderung eines Anlagentyps einer WEA<br />

c) um die nachträgliche Beantragung des Nachtbetriebs einer WEA<br />

handelt?<br />

Dieser Fall ist genau wie der vorherige zu beurteilen. Formal betrachtet, stellt nur die<br />

geänderte WEA die Zusatzbelastung dar. Im Zuge einer sachgerechten schalltechnischen<br />

Beurteilung muss jedoch wie zuvor geschildert ausgeschlossen werden, dass der<br />

Betreiber sich gegenüber seinen eigenen WEA <strong>als</strong> irrelevant erklärt. Der Fall c) stellt<br />

schalltechnisch gesehen wie der v.g. Fall auch eine „Erweiterung“ dar. In den Fällen a)<br />

und b) sind die geänderten WEA bei ihrer ursprünglichen Genehmigung wie im v.g. Fall<br />

beurteilt worden, so dass sich auch bei ihrer Änderung keine andere Beurteilung ergeben<br />

darf.<br />

Die TA Lärm sieht unter Punkt 3.2.1 Abs. 2 und 3 Irrelevanzregelungen vor. Ist es dabei immer<br />

Voraussetzung, dass die Vorbelastung höher liegt <strong>als</strong> die Zusatzbelastung oder können<br />

diese Regelungen auch auf den umgekehrten Fall angewendet werden?<br />

Ein konkreter Fall: WEA A ist genehmigt und schöpft den Immissionsrichtwert von 45 dB(A)<br />

voll aus. Nachfolgend wurde WEA B genehmigt, da sie <strong>als</strong> Zusatzbelastung nur 39 dB(A)<br />

verursacht. Die Genehmigung der WEA A wird über ein Gerichtsverfahren zu Fall gebracht.<br />

Für WEA A wird dann ein neues Genehmigungsverfahren gestartet, WEA A ist nun im Windhundprinzip<br />

nachrangig zur WEA B. In schalltechnischer Hinsicht hat sich nichts verändert:<br />

WEA B verursacht weiterhin 39 dB(A), WEA A 45 dB(A), was in der Summe (Akzeptorbezug<br />

der TA Lärm) 46 dB(A) ausmacht. Kann der Neuantrag für WEA A positiv beschieden werden?<br />

WEA A selbst hält den Immissionsrichtwert ein. Erst durch die Berücksichtigung Vorbelastung<br />

wird der Immissionsrichtwert um maximal 1 dB(A) überschritten. Das Irrelevanzkriterium<br />

der Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm ist <strong>als</strong>o erfüllt, die WEA A kann genehmigt werden.<br />

Sonstiges<br />

Ein Windfarmer betreibt eine Windfarm (bzw. ein Betreiber betreibt eine Einzelanlage). In<br />

direkter Nähe befindet sich ein Erdbeerfeld eines Landwirts, auf dem sich seine angestellten<br />

Erdbeerpflücker zur Erdbeerzeit 8 Stunden pro Arbeitstag aufhalten.<br />

Für eine sichere Beurteilung der Beeinträchtigung von Menschen bei der Arbeit auf den<br />

Obstanbauflächen existieren bisher keine objektiven Bewertungsgrundlagen. Auch wenn<br />

es wahrscheinlich ist, dass sich die arbeitenden Menschen durch optische und akusti-<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 76

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