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Handbuch als PDF - StUA

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eine Verzichtserklärung des Betreibers auf den Nachtbetrieb der alten WEA bzw. auf<br />

den Nachtbetrieb der WEA, der über eine bestimmte abgeregelte Leistung hinausgeht.<br />

Mit der Verzichtserklärung erlischt der betreffende Teil der Genehmigung, dieser Teil<br />

könnte dann nur über ein neues Genehmigungsverfahren wiedererlangt werden.<br />

WEA-Betreiber A möchte seinen ursprünglich genehmigten WEA-Typ wechseln. Hierzu stellt<br />

er einen Neugenehmigungsantrag. WEA-Betreiber A weiß, dass auch WEA-Betreiber B, der<br />

eine Genehmigung für eine WEA in unmittelbarer Nähe hat, beabsichtigt, seinen WEA-Typ<br />

zu wechseln. WEA-Betreiber A hat deshalb in seinen Schall- und Schattenwurfgutachten<br />

schon auf die Änderung der WEA von B berücksichtigt. Da aber von B noch kein entsprechender<br />

Antrag und damit keine verbindliche Aussage über die neue Planungssituation vorliegt,<br />

kann der Antrag von A zunächst nicht bearbeitet werden. Es kommt zu einer Verzögerung<br />

des Genehmigungsverfahrens für WEA-Betreiber A bis auch B seinen Antrag eingereicht<br />

hat.<br />

Ausschlaggebend für die Entscheidung über den Antrag von WEA-Betreiber A ist die<br />

Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag. Wenn zu<br />

diesem Zeitpunkt kein entsprechender Antrag von WEA-Betreiber B vorliegt, kann A sich<br />

weiterhin in den von ihm vorgelegten Gutachten auf die alte Planungssituation stützen.<br />

Gutachten von A, die sich hingegen auf die neue Planungssituation der WEA B stützen,<br />

können von Seiten der Genehmigungsbehörde tatsächlich erst dann akzeptiert werden,<br />

auch B einen entsprechenden Antrag gestellt hat und damit seine Absicht öffentlich erklärt<br />

hat. Private, unverbindliche Aussagen von B gegenüber A sind nicht ausreichend.<br />

Für eine Konzentrationszone liegen bereits Genehmigungsanträge für WEA vor. Die Antragsunterlagen<br />

sind jedoch unvollständig, nicht ausreichend oder nach aktuellem Stand<br />

nicht genehmigungsfähig. Nun möchte ein weiterer Windmüller WEA beantragen.<br />

Nach der üblichen Praxis muss der Windmüller die zeitlich früher gestellten Anträge <strong>als</strong><br />

Vorbelastung berücksichtigen. Dadurch kann Windmüller in der Abwicklung seines Genehmigungsverfahrens<br />

eingeschränkt sein. Soweit die Betriebsweise der Vorbelastungs-<br />

WEA noch nicht eindeutig festgelegt ist, muss der Windmüller sie im Volllastbetrieb ansetzen.<br />

Dies führt unter Umständen dazu, dass seine WEA nicht genehmigungsfähig ist.<br />

Solche Fallkonstellationen zeigen, dass Antragsteller, die ihr Genehmigungsverfahren<br />

nicht zügig und konsequent verfolgen, sondern das Verfahren – z.T. über Monate oder<br />

Jahre - verschleppen, alle nachfolgenden Planungen behindern oder sogar zunichte machen<br />

können. Die Genehmigungsbehörden sollten daher unbedingt von ihrem Recht<br />

Gebrauch machen, fehlende Antragsunterlagen mit angemessen kurzer Fristsetzung<br />

nachzufordern und nach Ablauf dieser Frist den Antrag abzulehnen [§ 20 Abs. 2 Satz 2<br />

9. BImSchV]. Denn durch Ablehnung oder Zurückziehen dieser verschleppten Anträge<br />

gibt es einen klaren aktuellen Stand des Ausbaus der Zone und der Reihenfolge der Anträge.<br />

Die Genehmigungsbehörde kann aber auch andere Kriterien <strong>als</strong> den zeitlichen<br />

Eingang der Anträge zur Feststellung der Prioritätsreihenfolge heranziehen, wenn dies<br />

sachgerecht ist und auf diese Weise ernsthaft verfolgte Anträge <strong>als</strong> vorrangig gegenüber<br />

verschleppten Anträgen einstufen (siehe auch Kapitel „Prioritätsprinzip“).<br />

73<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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