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Handbuch als PDF - StUA

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- räumlich so angeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Schutzgüter<br />

des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG überschneiden oder wenigstens berühren.<br />

Sobald eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist, ist ein räumlicher Zusammenhang und damit<br />

eine Windfarm gegeben. Dabei muss nicht jede WEA mit jeder anderen WEA der Windfarm<br />

in Verbindung stehen, sondern eine Verkettung über zwischenstehende WEA ist ausreichend.<br />

Erst WEA, die mit keiner WEA einer Windfarm verbunden sind, gelten <strong>als</strong> Einzel-<br />

WEA. Bei Windfarmen im Sinne des UVPG sind die WEA betreiberunabhängig zu betrachten<br />

(siehe auch Kapitel „Umweltverträglichkeitsprüfung“).<br />

Diese Definition weicht von der des alten WEA-Erlasses vom 3.5.02 ab und richtet sich nun<br />

nach der Definition der Entscheidung des BVerwG vom 30.6.05. Ebenfalls wurde berücksichtigt,<br />

dass nun keine Windfarm im Sinne des BImSchG mehr existiert, sondern nur noch<br />

eine Windfarm im Sinne des UVPG, so dass sich die Zusammenhangskriterien nicht mehr<br />

nach den Einwirkungsbereichen des Immissionsschutzes, sondern nach denen des UVPG<br />

richten sollten. Die neue Definition kann jedoch dazu führen, dass nun weiträumig WEA zu<br />

Windfarmen zusammengefasst werden müssen.<br />

Betreiberbegriff und gemeinsame Anlage<br />

Obwohl der Betreiberbegriff nun nicht mehr für die Entscheidung darüber, ob eine Windfarm<br />

vorliegt oder nicht, relevant ist, werden im folgenden kurz einige Informationen zum Betreiberbegriff<br />

aufgeführt, da dieser Begriff weiterhin bei den oftm<strong>als</strong> komplexen Betreiberkonstellationen<br />

bei WEA hinsichtlich der fachtechnischen Beurteilung und der Betreiberverantwortung<br />

eine Rolle spielt.<br />

Betreiber ist, wer den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage ausübt (tatsächliche<br />

Sachherrschaft).<br />

Zur Entscheidung, ob eine Betreibereinheit vorliegt, kann hilfsweise Ziffer 3.2 Abs. 2<br />

VV 4. BImSchV herangezogen werden: Sofern mehrere Betreiber, d.h. unterschiedliche natürliche<br />

oder juristische Personen nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind,<br />

liegt keine Betreibereinheit vor. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen verschiedenen<br />

Personen (z.B. Organschaftsverhältnis) ist jedoch zu prüfen, ob die beherrschende Person<br />

nicht <strong>als</strong> Betreiber aller Anlagen anzusehen ist. Bei Gesellschaften ist zu beachten, ob und<br />

welche Personen einzelvertretungsberechtigt sind. Hinweise hierzu können aus Gesellschaftsverträgen<br />

oder Handelsregistereinträgen entnommen werden.<br />

Bei WEA kommt es dabei auf die tatsächliche Sachherrschaft über den Betrieb der WEA<br />

an. Eine bloße Koordinierung der Planungen verschiedener Betreiber innerhalb einer Konzentrationszone<br />

reicht nicht aus, um eine Betreibereinheit zu postulieren. Gleiches gilt für die<br />

Bildung von Einkaufsgemeinschaften für den Erwerb der WEA vom Hersteller. Planung und<br />

Erwerb der WEA vom Hersteller finden im Vorfeld der Errichtung und des Betriebs statt und<br />

sind daher für die Sachherrschaft während der späteren Errichtung und des Betriebs nicht<br />

maßgeblich.<br />

7<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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