Handbuch als PDF - StUA
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- räumlich so angeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Schutzgüter<br />
des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG überschneiden oder wenigstens berühren.<br />
Sobald eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist, ist ein räumlicher Zusammenhang und damit<br />
eine Windfarm gegeben. Dabei muss nicht jede WEA mit jeder anderen WEA der Windfarm<br />
in Verbindung stehen, sondern eine Verkettung über zwischenstehende WEA ist ausreichend.<br />
Erst WEA, die mit keiner WEA einer Windfarm verbunden sind, gelten <strong>als</strong> Einzel-<br />
WEA. Bei Windfarmen im Sinne des UVPG sind die WEA betreiberunabhängig zu betrachten<br />
(siehe auch Kapitel „Umweltverträglichkeitsprüfung“).<br />
Diese Definition weicht von der des alten WEA-Erlasses vom 3.5.02 ab und richtet sich nun<br />
nach der Definition der Entscheidung des BVerwG vom 30.6.05. Ebenfalls wurde berücksichtigt,<br />
dass nun keine Windfarm im Sinne des BImSchG mehr existiert, sondern nur noch<br />
eine Windfarm im Sinne des UVPG, so dass sich die Zusammenhangskriterien nicht mehr<br />
nach den Einwirkungsbereichen des Immissionsschutzes, sondern nach denen des UVPG<br />
richten sollten. Die neue Definition kann jedoch dazu führen, dass nun weiträumig WEA zu<br />
Windfarmen zusammengefasst werden müssen.<br />
Betreiberbegriff und gemeinsame Anlage<br />
Obwohl der Betreiberbegriff nun nicht mehr für die Entscheidung darüber, ob eine Windfarm<br />
vorliegt oder nicht, relevant ist, werden im folgenden kurz einige Informationen zum Betreiberbegriff<br />
aufgeführt, da dieser Begriff weiterhin bei den oftm<strong>als</strong> komplexen Betreiberkonstellationen<br />
bei WEA hinsichtlich der fachtechnischen Beurteilung und der Betreiberverantwortung<br />
eine Rolle spielt.<br />
Betreiber ist, wer den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage ausübt (tatsächliche<br />
Sachherrschaft).<br />
Zur Entscheidung, ob eine Betreibereinheit vorliegt, kann hilfsweise Ziffer 3.2 Abs. 2<br />
VV 4. BImSchV herangezogen werden: Sofern mehrere Betreiber, d.h. unterschiedliche natürliche<br />
oder juristische Personen nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind,<br />
liegt keine Betreibereinheit vor. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen verschiedenen<br />
Personen (z.B. Organschaftsverhältnis) ist jedoch zu prüfen, ob die beherrschende Person<br />
nicht <strong>als</strong> Betreiber aller Anlagen anzusehen ist. Bei Gesellschaften ist zu beachten, ob und<br />
welche Personen einzelvertretungsberechtigt sind. Hinweise hierzu können aus Gesellschaftsverträgen<br />
oder Handelsregistereinträgen entnommen werden.<br />
Bei WEA kommt es dabei auf die tatsächliche Sachherrschaft über den Betrieb der WEA<br />
an. Eine bloße Koordinierung der Planungen verschiedener Betreiber innerhalb einer Konzentrationszone<br />
reicht nicht aus, um eine Betreibereinheit zu postulieren. Gleiches gilt für die<br />
Bildung von Einkaufsgemeinschaften für den Erwerb der WEA vom Hersteller. Planung und<br />
Erwerb der WEA vom Hersteller finden im Vorfeld der Errichtung und des Betriebs statt und<br />
sind daher für die Sachherrschaft während der späteren Errichtung und des Betriebs nicht<br />
maßgeblich.<br />
7<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH