Handbuch als PDF - StUA
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Sonnenuntergang] unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, bis die Funktionsfähigkeit der<br />
Abschalteinrichtung insgesamt wieder sichergestellt ist. Zwischen der Störung der Abschalteinrichtung<br />
und der Außerbetriebnahme der WEA aufgetretener Schattenwurf ist<br />
der aufsummierten realen Jahresbeschattungsdauer hinzuzurechnen.<br />
>Es sind in der Praxis Fälle aufgetreten, in denen die WEA trotz Ausfall des Schattenwurfmoduls weiter betrieben<br />
wurde und es dadurch zu unzulässigen Beschattungszeiten gekommen ist. <<br />
• Vor Inbetriebnahme ist vom Hersteller der Anlage eine Fachunternehmererklärung vorzulegen,<br />
wonach ersichtlich ist, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen<br />
Immissionsaufpunkt maschinentechnisch gesteuert wird und somit die vorher<br />
genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden.<br />
immissionsschutzrechtliche Ergänzungen zu Flugsicherheits-Nebenbestimmungen<br />
• Sofern die Tageskennzeichnung durch ein weiß blitzendes Gefahrenfeuer erfolgt, ist dieses<br />
zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner so nach unten abzuschirmen,<br />
dass unterhalb eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr<br />
<strong>als</strong> 5% der Nennlichtstärke abgestrahlt wird. Die Nennlichtstärke ist gemäß Ziffer 14.2<br />
der LuftKennzVwV mittels einer Sichtweitenmessung zu steuern.<br />
• Sofern die Nachtkennzeichnung durch ein rot blinkendes Gefahrenfeuer mit 2000 cd<br />
(gemäß Ziffer 17.1 i.V.m. Ziffer 10.1 der LuftKennzVwV) erfolgt, ist dieses zur Verminderung<br />
der Belästigungswirkung für die Anwohner so nach unten abzuschirmen, dass unterhalb<br />
eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr <strong>als</strong> 5% der Nennlichtstärke<br />
abgestrahlt wird. Die Nennlichtstärke ist gemäß Ziffer 14.2 der LuftKennzVwV<br />
mittels einer Sichtweitenmessung zu steuern.<br />
• Zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner sind die Blinkfrequenzen<br />
der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen untereinander und mit denen der<br />
WEA anderer Betreiber im Gebiet zu synchronisieren.<br />
>Dies gilt für alle Befeuerungseinrichtung, <strong>als</strong>o auch für das meist eingesetzte Feuer W,rot. <<br />
wasserrechtliche Nebenbestimmungen<br />
• Der Auffangraum der Trafostation ist entsprechend den Angaben der gutachterlichen<br />
Stellungnahme / des Eignungsnachweises / der Antragsunterlagen auszuführen. Die dort<br />
genannten Angaben, Auflagen und Randbedingungen für Ausführung, Betrieb und Beaufschlagungsfall<br />
sind einzuhalten.<br />
• Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen in die Auffangwanne des Maschinenhauses<br />
ist die betroffene Windenergieanlage bis zur vollständigen Behebung der Leckage und<br />
der Entfernung der ausgetretenen Stoffe aus der Auffangwanne außer Betrieb zu nehmen.<br />
>Bei Weiterbetrieb der WEA kann es zu einem Austritt der Leckage aus der Gondel nach außen kommen.<<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 54