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Handbuch als PDF - StUA

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Sonnenuntergang] unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, bis die Funktionsfähigkeit der<br />

Abschalteinrichtung insgesamt wieder sichergestellt ist. Zwischen der Störung der Abschalteinrichtung<br />

und der Außerbetriebnahme der WEA aufgetretener Schattenwurf ist<br />

der aufsummierten realen Jahresbeschattungsdauer hinzuzurechnen.<br />

>Es sind in der Praxis Fälle aufgetreten, in denen die WEA trotz Ausfall des Schattenwurfmoduls weiter betrieben<br />

wurde und es dadurch zu unzulässigen Beschattungszeiten gekommen ist. <<br />

• Vor Inbetriebnahme ist vom Hersteller der Anlage eine Fachunternehmererklärung vorzulegen,<br />

wonach ersichtlich ist, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen<br />

Immissionsaufpunkt maschinentechnisch gesteuert wird und somit die vorher<br />

genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden.<br />

immissionsschutzrechtliche Ergänzungen zu Flugsicherheits-Nebenbestimmungen<br />

• Sofern die Tageskennzeichnung durch ein weiß blitzendes Gefahrenfeuer erfolgt, ist dieses<br />

zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner so nach unten abzuschirmen,<br />

dass unterhalb eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr<br />

<strong>als</strong> 5% der Nennlichtstärke abgestrahlt wird. Die Nennlichtstärke ist gemäß Ziffer 14.2<br />

der LuftKennzVwV mittels einer Sichtweitenmessung zu steuern.<br />

• Sofern die Nachtkennzeichnung durch ein rot blinkendes Gefahrenfeuer mit 2000 cd<br />

(gemäß Ziffer 17.1 i.V.m. Ziffer 10.1 der LuftKennzVwV) erfolgt, ist dieses zur Verminderung<br />

der Belästigungswirkung für die Anwohner so nach unten abzuschirmen, dass unterhalb<br />

eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr <strong>als</strong> 5% der Nennlichtstärke<br />

abgestrahlt wird. Die Nennlichtstärke ist gemäß Ziffer 14.2 der LuftKennzVwV<br />

mittels einer Sichtweitenmessung zu steuern.<br />

• Zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner sind die Blinkfrequenzen<br />

der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen untereinander und mit denen der<br />

WEA anderer Betreiber im Gebiet zu synchronisieren.<br />

>Dies gilt für alle Befeuerungseinrichtung, <strong>als</strong>o auch für das meist eingesetzte Feuer W,rot. <<br />

wasserrechtliche Nebenbestimmungen<br />

• Der Auffangraum der Trafostation ist entsprechend den Angaben der gutachterlichen<br />

Stellungnahme / des Eignungsnachweises / der Antragsunterlagen auszuführen. Die dort<br />

genannten Angaben, Auflagen und Randbedingungen für Ausführung, Betrieb und Beaufschlagungsfall<br />

sind einzuhalten.<br />

• Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen in die Auffangwanne des Maschinenhauses<br />

ist die betroffene Windenergieanlage bis zur vollständigen Behebung der Leckage und<br />

der Entfernung der ausgetretenen Stoffe aus der Auffangwanne außer Betrieb zu nehmen.<br />

>Bei Weiterbetrieb der WEA kann es zu einem Austritt der Leckage aus der Gondel nach außen kommen.<<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 54

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