Handbuch als PDF - StUA
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ÜBERWACHUNG<br />
Betreiberpflichten und Behördenüberwachung<br />
Grundsätzliches<br />
§ 5 BImSchG legt mit dem Gefahrenabwehrgebot (Abs. 1 Nr. 1) und dem Vorsorgegebot<br />
(Abs. 1 Nr. 2) die Kernpflichten eines Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage<br />
fest. Die Einhaltung muss nicht nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen<br />
werden, sondern auch über die gesamte Betriebsdauer der Anlage durch den Betreiber sichergestellt<br />
werden. Hierzu gehört insbesondere die Verantwortung dafür, dass die Anlage<br />
genehmigungskonform betrieben wird, die Auflagen eingehalten werden, Störungen unverzüglich<br />
erkannt und behoben werden. Die Forderung der Einhaltung des Standes der Technik<br />
ist eine dynamische Pflicht, d.h. eine Anlage muss ggf. an einen sich fortentwickelnden<br />
Stand der Technik angepasst werden.<br />
Ist eine Einzelperson Betreiber einer WEA, so ist klar, dass diese Person die vollständige<br />
Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten des BImSchG und der erteilten Genehmigung<br />
trägt. Um bei Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. GmbH oder KG) klare Verantwortlichkeiten<br />
festzulegen, muss der Überwachungsbehörde nach § 52a BImSchG angezeigt<br />
werden, welcher Geschäftsführer die Verantwortung des Betreibers im Sinne des<br />
BImSchG wahrnimmt und wie er dieser Verantwortung nachkommt und die Einhaltung der<br />
Pflichten nach § 5 BImSchG sicherstellt.<br />
Der Betreiber kann sich zwar der technischen Hilfe Dritter bedienen, jedoch verbleibt die<br />
Verantwortung für den Betrieb der Anlage und den damit verbundenen Auswirkungen sowie<br />
für die Einhaltung der Genehmigungsauflagen stets beim Betreiber, da allein er die Entscheidungsbefugnis<br />
über die WEA hat. Der beauftragte Dritte ist immer weisungsgebunden,<br />
und übt seine Verfügung über die WEA nicht in eigener Verantwortung aus und kann damit<br />
keine Betreiberverantwortung übernehmen [Landmann/Rohmer Rn 28 zu § 5 BImSchG, Jarass<br />
Rn 83 zu § 3 BImSchG]. Der Dritte ist somit auch nicht Adressat der Betreiberpflichten<br />
nach § 5 BImSchG, so dass behördliche Maßnahmen nicht gegen den Dritten, sondern stets<br />
gegen den Betreiber der WEA gerichtet werden müssen [Jarass Rn 10 zu § 5 BImSchG]. Die<br />
Grundpflichten des § 5 BImSchG treffen <strong>als</strong>o allein den Betreiber der WEA – und zwar unabhängig<br />
davon, ob er eine spezifische immissionsschutzrechtliche Sachkunde oder technische<br />
Kenntnisse besitzt [Landmann/Rohmer Rn 31 zu § 5 BImSchG].<br />
So kann der Betreiber zwar den Hersteller oder eine Servicefirma z.B. mit der Einstellung<br />
der Schallreduzierung zur Nachtzeit oder dem Einbau eines Schattenabschaltmoduls beauftragen,<br />
jedoch muss er sich vergewissern, dass die erteilten Aufträge ordnungsgemäß<br />
durchgeführt wurden und die Einrichtungen funktionieren. Ebenso muss der Betreiber stets<br />
darüber informiert sein, ob seine WEA innerhalb des genehmigten Zustandes läuft oder ob<br />
es z.B. aktuelle Störungen wie einen Ausfall des Schattenwurfmoduls gibt. Liegt eine solche<br />
Störung vor, hat der Betreiber unverzüglich die Wiederherstellung des genehmigten Zustandes<br />
einzuleiten und ggf. für die Übergangszeit Maßnahmen zur Sicherstellung des Immissionsschutzes<br />
zu ergreifen (vergleiche hierzu auch die Organisationspflichten des<br />
§ 52a BImSchG und dazu [Jarras Rn 7 zu 52a BImSchG]). Die Entscheidungsbefugnis und<br />
Verantwortung in derartigen Situationen kann nicht auf einen Servicedienst oder den Herstel-<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
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