Handbuch als PDF - StUA
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ÜBERSICHT ÜBER VORSCHRIFTEN, REGELWERKE, ENTSCHEIDUNGEN<br />
WKA-Erlass<br />
Da bei WEA eine Vielzahl von Rechtsbereichen miteinander verknüpft werden muss, ist<br />
erstm<strong>als</strong> im Jahr 1996 ein gemeinsamer Runderlass der Umwelt-, Bau-, Stadtentwicklungsund<br />
Wirtschaftsministerien veröffentlicht worden, um eine Koordination aller Rechtsbereiche<br />
zu gewährleisten. Durch einheitliche, definierte Kriterien bei Planung und Genehmigung von<br />
WEA sollte ursprünglich die Entwicklung der Windenergie in NRW gefördert werden bei<br />
gleichzeitiger Berücksichtigung des Freiraum-, Landschafts- und Umweltschutzes. Der WEA-<br />
Erlass ist stetig novelliert worden, um den zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen sowie<br />
der technischen und rechtlichen Entwicklung gerecht zu werden. Am 21.10.05 trat der nun<br />
gültige WKA-Erlass der neuen Landesregierung in Kraft, der zwar weiterhin ein Hilfestellung<br />
bei Planung und Zulassung von WEA sein soll, dessen Intention jedoch nicht mehr die Förderung<br />
der Windenergie ist, sondern eine restriktive Steuerung des weiteren Ausbaus von<br />
WEA in NRW [vgl. Ziffern 1 WEA-Erlass und WKA Erlass].<br />
Der WKA-Erlass gibt eine Übersicht über die zu berücksichtigenden Rechtsbereiche. Der<br />
Schwerpunkt liegt dabei auf dem Planungs- und Bauordnungsrecht. Da im Rahmen der Bauleitplanung<br />
rechtlich mehr Freiraum für eine Steuerung von WEA besteht, finden sich in diesem<br />
Teil Auflistungen von bestehenden Möglichkeiten, wie die Gemeinden WEA auf sehr<br />
eng umrissene Konzentrationszonen mit zusätzlichen Begrenzungen wie z.B. maximalen<br />
Höhen und Schalleistungspegeln beschränken können. Hier wird auch das Abstandsmaß<br />
von 1500 m genannt, welches bei größeren Windparks <strong>als</strong> begründbar in Bezug auf reine<br />
Wohngebiete angesehen wird [Ziffer 1].<br />
Unter Ziffer 5 werden Bewertungsmaßstäbe für die Zulässigkeit von WEA-Vorhaben aufgeführt,<br />
Ziffer 8 ergänzt hierzu eine Zusammenfassung der für WEA zu berücksichtigen Regelungen<br />
aus Spezialgesetzen. Der WKA-Erlass geht aber über eine reine Zusammenstellung<br />
bestehender gesetzlicher Regelungen hinaus, denn er besitzt für einige WEA-spezifische<br />
Fragestellungen eigenen Regelungscharakter. Der Erlass definiert den Begriff „Windfarm“<br />
im Sinne des UVPG über Vorgaben zur Feststellung des räumlichen Zusammenhangs zwischen<br />
einzelnen WEA [Ziffer 4.1.2 Abs. 2] und legt fest, dass bei WEA die Bagatellschwellenklausel<br />
des § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG entfällt [Ziffer 4.1.2 Abs. 4]. Ebenso werden Beurteilungsrichtlinien<br />
für verschiedene Entscheidungen vorgegeben, z.B. für die Vorprüfung<br />
nach § 3c UVPG, die Einstufung einer WEA <strong>als</strong> raumbedeutsam oder hofzugehörig und die<br />
Bedeutung für das Landschafts- und Stadtbild.<br />
Für den Immissionsschutz schreibt der WKA-Erlass grundlegende Standards für die Beurteilung<br />
des Schallemissionsverhaltens von WEA sowie für die Erstellung von Immissionsprognosen<br />
fest (s. Kapitel Vermessung von WEA und Grundsätze für Immissionsprognosen). Der<br />
Erlass fordert darüber hinaus eine Konformitätsbescheinigung für die Übereinstimmung<br />
der errichteten WEA mit der Spezifikation der beispielhaft vermessenen WEA des gleichen<br />
Typs sowie im Regelfall eine Abnahmemessung [Ziffer 5.1.1 Abs. 8]. Weiterhin wird die<br />
Aufzeichnung von Betriebsdaten gefordert [Ziffer 5.1.1 Abs. 10]. Die zulässige Beschattungsdauer<br />
wird im neuen WKA-Erlass nicht nur für Wohnnutzungen, sondern auch für Arbeitnehmer<br />
in benachbarten Betrieben auf 30 h/a worst case bzw. 8/a real und 30 min/d begrenzt<br />
[Ziffer 5.1.2]. Da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in den bestehenden<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH 78