Handbuch als PDF - StUA
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Prioritätsprinzip<br />
Bei konkurrierenden Anträgen stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die Anträge bearbeitet<br />
werden sollen und welche WEA <strong>als</strong> vorrangig zu betrachten sind. Dies führt häufig<br />
dazu, dass <strong>als</strong> nachrangig eingestufte WEA, in ihrem Betrieb durch <strong>als</strong> vorrangig eingestufte<br />
WEA und der von ihnen ausgehenden Immissionsbelastung eingeschränkt werden müssen.<br />
Bei baurechtlichen Mindestabständen aus Gründen der Standsicherheit kann es sogar dazu<br />
kommen, dass nur eine der konkurrierenden WEA genehmigt werden kann.<br />
Bei der Behandlung von WEA wird in der Verwaltungspraxis meist das Prioritätsprinzip<br />
(„Windhundprinzip“) angewendet, wonach Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge ihres<br />
Eingangs bewertet werden. Das Prioritätsprinzip ist jedoch weder im Verfahrensrecht des<br />
BImSchG und des Baurechts, noch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht verbindlich<br />
festgelegt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht lediglich ein Willkürverbot bei der<br />
Behandlung von (widerstreitenden) Anträgen. Um dem Willkürverbot Rechnung zu tragen,<br />
kann die zeitliche Reihenfolge des Antragseingangs <strong>als</strong> ein mögliches Bewertungskriterium<br />
herangezogen werden. Diese Bewertung kann in vielen Fällen sachgerecht sein, jedoch<br />
können in manchen Fällen andere Gründe gewichtiger für die Reihenfolge der Behandlung<br />
sein, <strong>als</strong> die zeitlichen Aspekte. Beispielsweise könnte ein zwar zeitlich vorher gestellter Antrag,<br />
der jedoch in unzureichender Form vorliegt und lange Zeit nicht vervollständigt wird,<br />
gegenüber zeitlich später gestellten, aber vollständigen Anträgen zurückgestuft werden.<br />
Gleiches gilt, wenn der zeitlich vorher gestellte Antrag aus anderen Gründen <strong>als</strong> der Konkurrenzsituation<br />
bereits nicht genehmigungsfähig wäre [OVG NRW 10 B 385/02, OVG Niedersachsen<br />
1 L 74/91]. Im Falle einer Änderung eines Antrages im laufenden Verfahren kann<br />
der Umfang und der Anlass der Änderung dafür maßgeblich sein, ob der Antrag auf Grund<br />
dieser Änderung gegenüber zwischenzeitlich gestellten, weiteren Anträgen zurückgestuft<br />
wird oder nicht [OVG Niedersachsen 1 L 74/91].<br />
Um dem Willkürverbot nachzukommen, ist eine einzelfallbezogene, sachgerechte Begründung<br />
erforderlich. Die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung und Beurteilung<br />
der Anträge ist eine Verfahrensentscheidung, die nicht separat angegriffen werden kann,<br />
sondern über den Rechtsbehelf gegen den erteilten Genehmigungs- oder Versagungsbescheid<br />
gerichtlich überprüft werden kann. Bei der Überprüfung gilt, dass die Verletzung der<br />
rein formalen Rechtsposition weniger erheblich ist, sondern der Betroffene darlegen muss,<br />
dass er durch diesen formalen Fehler in seinen materiellen Rechten verletzt wird [OVG NRW<br />
10 B 385/02].<br />
Beteiligung<br />
Nach § 3a UVPG entscheidet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage geeigneter Angaben<br />
zum Vorhaben sowie eigener Informationen ob für das Vorhaben die Durchführung<br />
einer UVP erforderlich ist. Im Rahmen des UVP-Screenings ist daher eine Beteiligung von<br />
Trägern öffentlicher Belange nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert,<br />
folgende Stellen zu beteiligen:<br />
19<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH