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Handbuch als PDF - StUA

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Prioritätsprinzip<br />

Bei konkurrierenden Anträgen stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die Anträge bearbeitet<br />

werden sollen und welche WEA <strong>als</strong> vorrangig zu betrachten sind. Dies führt häufig<br />

dazu, dass <strong>als</strong> nachrangig eingestufte WEA, in ihrem Betrieb durch <strong>als</strong> vorrangig eingestufte<br />

WEA und der von ihnen ausgehenden Immissionsbelastung eingeschränkt werden müssen.<br />

Bei baurechtlichen Mindestabständen aus Gründen der Standsicherheit kann es sogar dazu<br />

kommen, dass nur eine der konkurrierenden WEA genehmigt werden kann.<br />

Bei der Behandlung von WEA wird in der Verwaltungspraxis meist das Prioritätsprinzip<br />

(„Windhundprinzip“) angewendet, wonach Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge ihres<br />

Eingangs bewertet werden. Das Prioritätsprinzip ist jedoch weder im Verfahrensrecht des<br />

BImSchG und des Baurechts, noch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht verbindlich<br />

festgelegt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht lediglich ein Willkürverbot bei der<br />

Behandlung von (widerstreitenden) Anträgen. Um dem Willkürverbot Rechnung zu tragen,<br />

kann die zeitliche Reihenfolge des Antragseingangs <strong>als</strong> ein mögliches Bewertungskriterium<br />

herangezogen werden. Diese Bewertung kann in vielen Fällen sachgerecht sein, jedoch<br />

können in manchen Fällen andere Gründe gewichtiger für die Reihenfolge der Behandlung<br />

sein, <strong>als</strong> die zeitlichen Aspekte. Beispielsweise könnte ein zwar zeitlich vorher gestellter Antrag,<br />

der jedoch in unzureichender Form vorliegt und lange Zeit nicht vervollständigt wird,<br />

gegenüber zeitlich später gestellten, aber vollständigen Anträgen zurückgestuft werden.<br />

Gleiches gilt, wenn der zeitlich vorher gestellte Antrag aus anderen Gründen <strong>als</strong> der Konkurrenzsituation<br />

bereits nicht genehmigungsfähig wäre [OVG NRW 10 B 385/02, OVG Niedersachsen<br />

1 L 74/91]. Im Falle einer Änderung eines Antrages im laufenden Verfahren kann<br />

der Umfang und der Anlass der Änderung dafür maßgeblich sein, ob der Antrag auf Grund<br />

dieser Änderung gegenüber zwischenzeitlich gestellten, weiteren Anträgen zurückgestuft<br />

wird oder nicht [OVG Niedersachsen 1 L 74/91].<br />

Um dem Willkürverbot nachzukommen, ist eine einzelfallbezogene, sachgerechte Begründung<br />

erforderlich. Die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung und Beurteilung<br />

der Anträge ist eine Verfahrensentscheidung, die nicht separat angegriffen werden kann,<br />

sondern über den Rechtsbehelf gegen den erteilten Genehmigungs- oder Versagungsbescheid<br />

gerichtlich überprüft werden kann. Bei der Überprüfung gilt, dass die Verletzung der<br />

rein formalen Rechtsposition weniger erheblich ist, sondern der Betroffene darlegen muss,<br />

dass er durch diesen formalen Fehler in seinen materiellen Rechten verletzt wird [OVG NRW<br />

10 B 385/02].<br />

Beteiligung<br />

Nach § 3a UVPG entscheidet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage geeigneter Angaben<br />

zum Vorhaben sowie eigener Informationen ob für das Vorhaben die Durchführung<br />

einer UVP erforderlich ist. Im Rahmen des UVP-Screenings ist daher eine Beteiligung von<br />

Trägern öffentlicher Belange nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert,<br />

folgende Stellen zu beteiligen:<br />

19<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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