Handbuch als PDF - StUA
Handbuch als PDF - StUA
Handbuch als PDF - StUA
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
arschaft zuzuordnen sind, bedeutet dies jedoch nicht, dass ihnen immer ein Schutz vor<br />
schädlichen Einwirkungen nach denselben Maßstäben zu gewähren ist, wie dies gegenüber<br />
sonstigen Nachbarn notwendig wäre. So ist es möglich, den engen Familienangehörigen<br />
erhöhte Immissionen im Bereich der Belästigung zuzumuten. Eine Gesundheitsgefahr sollte<br />
jedoch ausgeschlossen werden. Nach Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmedizin der<br />
Universität Düsseldorf [Griefahn] führen nächtliche Schallbelastungen von mehr <strong>als</strong> 48 dB(A)<br />
zu vermehrten Aufwachreaktionen und damit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dieser<br />
Effekt sollte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer erhöhten Eigenbeschallung<br />
von engen Familienangehörigen des WEA-Betreibers beachtet werden.<br />
Der weitere Familienkreis des Betreibers (z.B. Altenteile auf landwirtschaftlichen Hofstellen)<br />
sowie Mieter im Haus des Betreibers gehören zur Nachbarschaft und genießen den vollen<br />
Schutzanspruch des BImSchG.<br />
Sofern ein Antragsteller neuer WEA zukünftig durch diese Anlagen selbst beschallt wird,<br />
kann diese Eigenbeschallung noch im Genehmigungsverfahren geregelt werden. Dabei sind<br />
die zuvor genannten Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden. Da die WEA der heutigen Leistungsklasse<br />
i.d.R. nicht mehr direkt neben der Hofstelle, sondern auf dem freien Feld errichtet<br />
werden, kommt es heute oftm<strong>als</strong> gar nicht zu einer erhöhten Eigenbeschallung. Wenn<br />
eine erhöhte Eigenbeschallung auftritt, liegt diese i.d.R. nur um wenige dB(A) über den<br />
Richtwerten der TA Lärm. Die Gewährleistung eines ausreichenden Gesundheitsschutzes für<br />
den engen Familienkreis des Betreibers durch die Einhaltung eines Pegels von 48 dB(A) ist<br />
daher auch technisch möglich und praktikabel.<br />
Häufig liegt Eigenbeschallung jedoch bei bestehenden Altanlagen vor. In früheren Jahren<br />
wurden WEA meist im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben direkt neben der<br />
Hofstelle errichtet. Am Wohnhaus des Landwirts und WEA-Betreibers werden deshalb nicht<br />
selten Beurteilungspegel von 45 bis 55 dB(A) erreicht und somit die Immissionsrichtwerte der<br />
TA Lärm bereits deutlich überschritten. Eine Absenkung der Schallimmission dieser WEA<br />
könnte nur im Zuge von aus der Anlagenüberwachung resultierenden nachträglichen Anordnungen<br />
erfolgen. Dies ist jedoch auf Grund des Bestandsschutzes und des Eigenbeschallungscharakters<br />
nur schwer möglich. Da auch hier der Betreiber sich selbst vor Immissionen<br />
seiner eigenen WEA umfassend schützen kann, muss er selbst nur vor Immissionen fremder<br />
WEA (Fremdbeschallung) geschützt werden. Es muss daher gewährleistet sein, dass der<br />
Gesamtbeurteilungspegel aller fremden Anlagen am Wohnhaus des von Eigenbeschallung<br />
betroffenen WEA-Betreibers den Richtwert der TA Lärm einhält. Dies bedeutet, dass bei neu<br />
beantragten WEA die Eigenbeschallung nicht <strong>als</strong> Vorbelastung im Sinne der TA Lärm berücksichtigt<br />
werden muss.<br />
Verzicht auf Schutzanspruch<br />
Verschiedentlich wird die Frage diskutiert, ob es für einen Nachbarn möglich ist, auf seinen<br />
aus dem BImSchG resultierenden Schutzanspruch zu verzichten.<br />
Einige WEA-Betreiber möchten ihre Anlage mit erhöhter Nennleistung betreiben, mit Verweis<br />
auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Anwohnern, in der diese der erhöhten<br />
Belastung über das rechtlich zulässige Maß hinaus zustimmen. Das BVerwG hat<br />
33<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH