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Handbuch als PDF - StUA

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arschaft zuzuordnen sind, bedeutet dies jedoch nicht, dass ihnen immer ein Schutz vor<br />

schädlichen Einwirkungen nach denselben Maßstäben zu gewähren ist, wie dies gegenüber<br />

sonstigen Nachbarn notwendig wäre. So ist es möglich, den engen Familienangehörigen<br />

erhöhte Immissionen im Bereich der Belästigung zuzumuten. Eine Gesundheitsgefahr sollte<br />

jedoch ausgeschlossen werden. Nach Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmedizin der<br />

Universität Düsseldorf [Griefahn] führen nächtliche Schallbelastungen von mehr <strong>als</strong> 48 dB(A)<br />

zu vermehrten Aufwachreaktionen und damit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dieser<br />

Effekt sollte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer erhöhten Eigenbeschallung<br />

von engen Familienangehörigen des WEA-Betreibers beachtet werden.<br />

Der weitere Familienkreis des Betreibers (z.B. Altenteile auf landwirtschaftlichen Hofstellen)<br />

sowie Mieter im Haus des Betreibers gehören zur Nachbarschaft und genießen den vollen<br />

Schutzanspruch des BImSchG.<br />

Sofern ein Antragsteller neuer WEA zukünftig durch diese Anlagen selbst beschallt wird,<br />

kann diese Eigenbeschallung noch im Genehmigungsverfahren geregelt werden. Dabei sind<br />

die zuvor genannten Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden. Da die WEA der heutigen Leistungsklasse<br />

i.d.R. nicht mehr direkt neben der Hofstelle, sondern auf dem freien Feld errichtet<br />

werden, kommt es heute oftm<strong>als</strong> gar nicht zu einer erhöhten Eigenbeschallung. Wenn<br />

eine erhöhte Eigenbeschallung auftritt, liegt diese i.d.R. nur um wenige dB(A) über den<br />

Richtwerten der TA Lärm. Die Gewährleistung eines ausreichenden Gesundheitsschutzes für<br />

den engen Familienkreis des Betreibers durch die Einhaltung eines Pegels von 48 dB(A) ist<br />

daher auch technisch möglich und praktikabel.<br />

Häufig liegt Eigenbeschallung jedoch bei bestehenden Altanlagen vor. In früheren Jahren<br />

wurden WEA meist im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben direkt neben der<br />

Hofstelle errichtet. Am Wohnhaus des Landwirts und WEA-Betreibers werden deshalb nicht<br />

selten Beurteilungspegel von 45 bis 55 dB(A) erreicht und somit die Immissionsrichtwerte der<br />

TA Lärm bereits deutlich überschritten. Eine Absenkung der Schallimmission dieser WEA<br />

könnte nur im Zuge von aus der Anlagenüberwachung resultierenden nachträglichen Anordnungen<br />

erfolgen. Dies ist jedoch auf Grund des Bestandsschutzes und des Eigenbeschallungscharakters<br />

nur schwer möglich. Da auch hier der Betreiber sich selbst vor Immissionen<br />

seiner eigenen WEA umfassend schützen kann, muss er selbst nur vor Immissionen fremder<br />

WEA (Fremdbeschallung) geschützt werden. Es muss daher gewährleistet sein, dass der<br />

Gesamtbeurteilungspegel aller fremden Anlagen am Wohnhaus des von Eigenbeschallung<br />

betroffenen WEA-Betreibers den Richtwert der TA Lärm einhält. Dies bedeutet, dass bei neu<br />

beantragten WEA die Eigenbeschallung nicht <strong>als</strong> Vorbelastung im Sinne der TA Lärm berücksichtigt<br />

werden muss.<br />

Verzicht auf Schutzanspruch<br />

Verschiedentlich wird die Frage diskutiert, ob es für einen Nachbarn möglich ist, auf seinen<br />

aus dem BImSchG resultierenden Schutzanspruch zu verzichten.<br />

Einige WEA-Betreiber möchten ihre Anlage mit erhöhter Nennleistung betreiben, mit Verweis<br />

auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Anwohnern, in der diese der erhöhten<br />

Belastung über das rechtlich zulässige Maß hinaus zustimmen. Das BVerwG hat<br />

33<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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