Handbuch als PDF - StUA
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Gemäß § 12 LG NRW ist Verbänden, die nach BNatschG anerkannt sind, im Rahmen von<br />
BImSchG-Genehmigungsverfahren mit UVP Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern<br />
die satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes berührt sind. In NRW sind NABU,<br />
BUND und LNU <strong>als</strong> Verbände nach BNatSchG anerkannt. Sie sind unter einer gemeinsamen<br />
Adresse erreichbar: Gemeinsames Büro der anerkannten Naturschutzverbände in NRW,<br />
Ripshorster Straße 69, 46117 Oberhausen.<br />
Das Vorhaben sollte Richtfunk- und Mobilfunknetzbetreibern zur Kenntnis gegeben werden,<br />
um auf diese WEA-Planung aufmerksam zu machen und sich eventuell daraus ergebende<br />
Konflikte mit Richtfunkstrecken erkennen zu könne. Richtfunk- und Mobilfunknetzbetreiber<br />
sind keine Träger öffentlicher Belange, aber dennoch sind ihre zivilrechtlichen Belange<br />
im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen [Landmann-Rohmer Rn 35 zu § 5<br />
BImSchG]. Eine spätere zivilrechtliche Einigung zwischen WEA- und Richtfunkbetreiber ist<br />
nicht ausreichend.<br />
Entscheidung<br />
Die Prüfung des Antrags erstreckt sich darauf, ob die in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen<br />
gegeben sind. Die wichtigsten Prüfaspekte für WEA sind im folgenden kurz dargestellt:<br />
Rechtsbereich Prüfaspekte Versagungsgründe<br />
Planungsrecht<br />
planungsrechtliche Zulässigkeit<br />
Konflikte mit anderen Nutzungen<br />
raumbedeutsame WEA liegt außerhalb<br />
von ausgewiesenen Konzentrationszonen<br />
und ist nicht hofzugehörig<br />
Landschaftsschutz Bewertung und Ausgleich des Eingriffs Lage im Landschaftsschutzgebiet und<br />
Ausnahmevoraussetzungen nicht gegeben<br />
Beeinträchtigungen sind nicht vermeidbar<br />
oder nicht ausgleichbar und bei<br />
Abwägung sind Belange des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege<br />
vorrangig (§ 4 Abs. 5 LG NRW)<br />
Bauordnungsrecht<br />
Bauvorlagen, Statik, Baugrund<br />
Abstände nach BauO NRW<br />
Rücksichtnahmegebot<br />
Eiswurf, Brandschutz<br />
notwendige Abstandsflächen nicht gesichert<br />
Rücksichtnahmegebot verletzt (z.B.<br />
erdrückende Wirkung oder unzumutbare<br />
Beeinträchtigung gleichrangig privilegierter<br />
Nutzung im Außenbereich)<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH