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Handbuch als PDF - StUA

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Gemäß § 12 LG NRW ist Verbänden, die nach BNatschG anerkannt sind, im Rahmen von<br />

BImSchG-Genehmigungsverfahren mit UVP Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern<br />

die satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes berührt sind. In NRW sind NABU,<br />

BUND und LNU <strong>als</strong> Verbände nach BNatSchG anerkannt. Sie sind unter einer gemeinsamen<br />

Adresse erreichbar: Gemeinsames Büro der anerkannten Naturschutzverbände in NRW,<br />

Ripshorster Straße 69, 46117 Oberhausen.<br />

Das Vorhaben sollte Richtfunk- und Mobilfunknetzbetreibern zur Kenntnis gegeben werden,<br />

um auf diese WEA-Planung aufmerksam zu machen und sich eventuell daraus ergebende<br />

Konflikte mit Richtfunkstrecken erkennen zu könne. Richtfunk- und Mobilfunknetzbetreiber<br />

sind keine Träger öffentlicher Belange, aber dennoch sind ihre zivilrechtlichen Belange<br />

im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen [Landmann-Rohmer Rn 35 zu § 5<br />

BImSchG]. Eine spätere zivilrechtliche Einigung zwischen WEA- und Richtfunkbetreiber ist<br />

nicht ausreichend.<br />

Entscheidung<br />

Die Prüfung des Antrags erstreckt sich darauf, ob die in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen<br />

gegeben sind. Die wichtigsten Prüfaspekte für WEA sind im folgenden kurz dargestellt:<br />

Rechtsbereich Prüfaspekte Versagungsgründe<br />

Planungsrecht<br />

planungsrechtliche Zulässigkeit<br />

Konflikte mit anderen Nutzungen<br />

raumbedeutsame WEA liegt außerhalb<br />

von ausgewiesenen Konzentrationszonen<br />

und ist nicht hofzugehörig<br />

Landschaftsschutz Bewertung und Ausgleich des Eingriffs Lage im Landschaftsschutzgebiet und<br />

Ausnahmevoraussetzungen nicht gegeben<br />

Beeinträchtigungen sind nicht vermeidbar<br />

oder nicht ausgleichbar und bei<br />

Abwägung sind Belange des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege<br />

vorrangig (§ 4 Abs. 5 LG NRW)<br />

Bauordnungsrecht<br />

Bauvorlagen, Statik, Baugrund<br />

Abstände nach BauO NRW<br />

Rücksichtnahmegebot<br />

Eiswurf, Brandschutz<br />

notwendige Abstandsflächen nicht gesichert<br />

Rücksichtnahmegebot verletzt (z.B.<br />

erdrückende Wirkung oder unzumutbare<br />

Beeinträchtigung gleichrangig privilegierter<br />

Nutzung im Außenbereich)<br />

21<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

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