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Handbuch als PDF - StUA

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ten. Erst durch die Berücksichtigung der Vorbelastung wird der Richtwert – zulässigerweise<br />

um maximal 1 dB(A) – überschritten.<br />

Da die BImSchG-Anlage nun die einzelne WEA ist, ist die Zusatzbelastung gemäß der Definition<br />

in Ziffer 2.4 TA Lärm nur die einzelne, zu beurteilende WEA. Bei Anwendung der Irrelevanzkriterien<br />

der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 wäre demnach formal nur die jeweils zur Genehmigung<br />

stehende WEA eines Betreibers <strong>als</strong> Zusatzbelastung anzusehen. Auf diese Weise<br />

wäre es möglich, dass sich der Betreiber gegenüber einer lauten Vorbelastung, die<br />

durch seine eigenen, bereits bestehenden WEA verursacht wird, <strong>als</strong> irrelevant erklärt. Auf<br />

diese Weise könnte er durch taktisch zeitlich versetztes Stellen von Anträgen eine Erhöhung<br />

des Richtwertes herausholen. Dies ist jedoch nicht die Regelungsabsicht der Irrelevanzkriterien<br />

der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 3 der TA Lärm. Diese Absätze sollten es Betreibern von<br />

leisen Anlagen ermöglichen eine Genehmigung zu bekommen, obwohl am Standort bereits<br />

eine laute Vorbelastung besteht, auf die der hinzukommende Betreiber jedoch keinen Einfluss<br />

hat. Dass ein Betreiber sich – ggf. sogar wiederholt - gegenüber einer lauten Vorbelastung,<br />

für die er selbst verantwortlich ist, <strong>als</strong> irrelevant erklärt, und so in Summe aller von ihm<br />

betriebenen Anlagen den Richtwert deutlich überschreitet, käme einer faktischen Aufweichung<br />

des Richtwertes gleich und kann deshalb nicht der gemeinte „Regelfall“ sein. Eine<br />

solche Fallgestaltung rechtfertigt die Durchführung einer Sonderfallprüfung.<br />

Ein weiteres Indiz dafür, dass Ziffer 3.2.1 TA Lärm dem Betreiber nicht regelmäßig eröffnen<br />

möchte, sich gegenüber seinen eigenen bestehenden Anlagen <strong>als</strong> irrelevant erklären kann,<br />

liefert Abs. 4. Dort wird genau der Fall dargestellt, dass es im Zusammenhang mit bereits<br />

bestehenden Anlagen des Betreibers zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. In diesem<br />

Fall hat der Betreiber <strong>als</strong>o einen Einfluss auf und damit auch eine Verantwortung für die<br />

bestehende Vorbelastung. Die Absenkung der Vorbelastung liegt in seiner eigenen Hand.<br />

Abs. 4 verpflichtet daher den Betreiber, <strong>als</strong> Voraussetzung für die Genehmigung weiterer<br />

Anlagen, an den bestehenden Anlagen Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen. Dies<br />

ist besonders für WEA ein zutreffendes Beispiel: Anstatt eine (oder mehrere aufeinander<br />

folgende) Richtwertüberschreitungen durch WEA desselben Betreibers zuzulassen, ist es<br />

angemessen und auch praktisch einfach zu verwirklichen, die bestehenden WEA des Betreibers<br />

abzuregeln, um den Betrieb weiterer WEA desselben Betreibers zu ermöglichen und<br />

gleichzeitig das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu vermeiden.<br />

Verdeckung durch Windgeräusche<br />

Nach Ziffer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn eine<br />

ständige Verdeckung durch Fremdgeräusche vorliegt. Bei WEA kommt hierzu die Verdeckung<br />

durch Windgeräusche in Frage, da eine Zunahme des Schalleistungspegels der WEA<br />

mit einer Zunahme der Windgeräusche einhergeht. Aus Untersuchungen des LUA geht hervor,<br />

dass auf Grund der Böigkeit des Windes und der Geräuschcharakteristik der WEA, erst<br />

dann von einer ständigen Verdeckung ausgegangen werden kann, wenn der zeitlich gemittelte<br />

Anlagenschallpegel um mehr <strong>als</strong> 10 dB(A) unterhalb des zeitlich gemittelten Pegels der<br />

Windgeräusche liegt. Windgeschwindigkeiten größer <strong>als</strong> 7 m/s verursachen erfahrungsgemäß<br />

Geräuschpegel von mehr <strong>als</strong> 45 dB(A) [LUA 2001, Boersma]. Eine Verdeckung durch<br />

Windgeräusche kommt daher grundsätzlich nur in Frage, wenn es um die Einhaltung eines<br />

Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) geht. Zum Nachweis der Verdeckung eines WEA-<br />

Geräusches im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, sind folgende Kriterien zu erfüllen:<br />

31<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

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