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Handbuch als PDF - StUA

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In einer Konzentrationszone sind mehrere WEA genehmigt worden. Die Genehmigungen<br />

wurden durch Widersprüche bzw. Klagen angegriffen. Nun werden von anderen Betreibern<br />

weitere WEA beantragt. Müssen die WEA, die sich im Rechtsstreitverfahren befinden, <strong>als</strong><br />

Bestand hinsichtlich der Einstufung nach dem UVPG und der Beurteilung des Immissionsschutzes<br />

berücksichtigt werden? Wie sieht es aus, wenn die ersten WEA einen ablehnenden<br />

Bescheid erhalten haben und die Antragsteller gegen die Ablehnung in Widerspruch gehen?<br />

Müssen auch diese WEA von nachfolgenden Betreibern berücksichtigt werden? Ein Rechtsstreitverfahren<br />

kann mitunter über mehrere Jahre laufen. Der Planungsspielraum für nachfolgende<br />

Antragsteller ist während dieser Zeit stark eingeschränkt.<br />

Die im Rechtsstreit befindlichen WEA müssen weiterhin berücksichtigt werden. Anderenfalls<br />

könnte es zu einem Konflikt mit dem Windhundprinzip und den damit verbundenen<br />

Lärm- und Schattenwurf- „Kontingenten“ kommen. Wenn die Widersprüche gegen die<br />

erteilten Genehmigungen keinen Erfolg haben, gelten die Genehmigungen fort und damit<br />

realisiert sich die von den WEA ausgehende Immissionsbelastung, die für die nachfolgenden<br />

WEA <strong>als</strong> Vorbelastung gilt. Haben die Widersprüche gegen die Ablehnung der<br />

Genehmigungserteilung Erfolg, muss über die Genehmigungen erneut entschieden werden,<br />

und zwar auf Grundlage der Planungssituation zum Ablehnungszeitpunkt, da die<br />

betroffenen Windmüller nicht wegen einer fehlerhaften Entscheidung der Behörden benachteiligt<br />

werden dürfen.<br />

Geht es um die um Feststellung der Größe der Windfarm und damit um die Einstufung<br />

nach dem Anhang I des UVPG, so sind alle WEA betreiberunabhängig zusammenzuzählen,<br />

auch diejenigen, die sich in Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden. Auf<br />

diese Weise ist der aktuelle Antragsteller auf der sicheren Seite, denn wenn im Rahmen<br />

der Rechtsstreitverfahren später einige WEA entfallen, hat er schlimmstenfalls ein „höherrangiges“<br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt <strong>als</strong> notwendig war. Dies ist für die<br />

Rechtmäßigkeit seiner Genehmigung unschädlich.<br />

Ein Betreiber erhielt vor dem 3.8.01 eine Baugenehmigung für eine WEA mit einer Gesamthöhe<br />

unter 50 m. Durch den späteren Zubau von 4 weiteren WEA mit einer Gesamthöhe<br />

über 50 m entstand eine Windfarm mit 5 WEA. Wie stellt sich die Genehmigungslage nach<br />

dem 1.7.05 dar?<br />

Nach § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG gelten erteilte Genehmigungen für Windfarmen <strong>als</strong><br />

BImSchG-Genehmigungen für die einzelnen WEA fort. Demnach entstehen aus dem<br />

bestehenden Windfarm-Bescheid fünf einzelne BImSchG-Genehmigungen für die jeweilige<br />

WEA. Für die erste WEA mit einer Gesamthöhe unter 50 m besteht kein Genehmigungserfordernis<br />

mehr. Damit erlischt gem. § 18 Abs. 2 BImSchG die BImSchG-<br />

Genehmigung. Die nach § 13 BImSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen,<br />

insbesondere die Baugenehmigung, bleiben jedoch bestehen, so dass die WEA auf<br />

Basis der eingeschlossenen Baugenehmigung weiterbetrieben werden kann. Auflagen,<br />

die auch die Einhaltung der Voraussetzungen für die Baugenehmigung sicherstellen,<br />

bleiben weiterhin verbindlich. Dies betrifft bei WEA in der Regel die Auflagen hinsichtlich<br />

des Baurechts, des Schallschutzes, des Schattenwurfs, der Landschaftspflege sowie der<br />

Flugsicherheit. Auflagen, die nur bei einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zulässig<br />

sind, erlöschen stets mit der BImSchG-Genehmigung. Dies betrifft z.B. Messauflagen<br />

nach § 28 BImSchG oder Vorsorgemaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG [s. hierzu<br />

Ziffer 13.3 VV BImSchG]. Hier bedarf es ggf. eines feststellenden Verwaltungsaktes,<br />

der klarstellt, dass die Genehmigung <strong>als</strong> Baugenehmigung fortbesteht und welche Nebenbestimmungen<br />

weiterhin gelten. [Friedrich; BVG Urteil vom 24.10.02 7 C 9.02].<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH 74

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