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Handbuch als PDF - StUA

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• Als Entscheidungsgrundlage dienten hierbei die Antragsunterlagen / ein Screening-<br />

Termin / ein Gutachten des Ingenieurbüros [X] / sowie schriftliche Stellungnahmen der<br />

beteiligten Behörden.<br />

• Die standortbezogene / allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass die Durchführung<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben nicht notwendig<br />

war. Diese Entscheidung wurde öffentlich bekannt gegeben.<br />

• Die Antragsunterlagen haben nachstehenden Stellen zur Prüfung und Stellungnahme<br />

vorgelegen:<br />

[X]<br />

• Diese Stellen haben die Unterlagen geprüft und keine Bedenken gegen die beantragte<br />

Erteilung der Genehmigung erhoben; sie haben Vorschläge für verschiedene Nebenbestimmungen<br />

und Hinweise für den Bescheid gemacht.<br />

• Die Windenergieanlage(n) liegt/liegen in einer durch Gebietsentwicklungsplan / Flächennutzungsplan<br />

/ Bebauungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen.<br />

Somit ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Windenergieanlage(n)<br />

gegeben.<br />

• Die Sicherung der Rückbauverpflichtung erfolgt durch eine Bankbürgschaft, da die Rückbaukosten<br />

den Wert des Anlagengrundstückes deutlich überschreiten.<br />

• Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde nach Ziffer 5.2.3 des WKA-Erlasses mit 6,5% der<br />

Herstellungskosten angesetzt.<br />

• Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde auf Basis der vorgelegten Kostenabschätzung<br />

des Herstellers zuzüglich eines Aufschlages von 40% zur Abdeckung der Inflation über<br />

einen anzunehmenden Betriebszeitraum von 20 Jahren bestimmt.<br />

• Die Errichtung von / einer Windenergieanlage(n) ist gem. § 4 Abs. 1 LG NRW <strong>als</strong> Eingriff<br />

in Natur und Landschaft zu werten. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

wurden gem. § 6 Abs. 1 LG NRW in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

dargestellt und <strong>als</strong> Nebenbestimmung festgesetzt.<br />

• Zur Darlegung der Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG wurde von Ihnen<br />

eine Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vorgelegt.<br />

• Die Gutachten belegen die Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte und Beschattungszeiten.<br />

• Das Schattenwurfgutachten ergab eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer<br />

von 8 h/a sowie 30 min/d, so dass der Einbau von Abschalteinrichtungen erforderlich<br />

ist.<br />

57<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

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