Handbuch als PDF - StUA
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• Als Entscheidungsgrundlage dienten hierbei die Antragsunterlagen / ein Screening-<br />
Termin / ein Gutachten des Ingenieurbüros [X] / sowie schriftliche Stellungnahmen der<br />
beteiligten Behörden.<br />
• Die standortbezogene / allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass die Durchführung<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben nicht notwendig<br />
war. Diese Entscheidung wurde öffentlich bekannt gegeben.<br />
• Die Antragsunterlagen haben nachstehenden Stellen zur Prüfung und Stellungnahme<br />
vorgelegen:<br />
[X]<br />
• Diese Stellen haben die Unterlagen geprüft und keine Bedenken gegen die beantragte<br />
Erteilung der Genehmigung erhoben; sie haben Vorschläge für verschiedene Nebenbestimmungen<br />
und Hinweise für den Bescheid gemacht.<br />
• Die Windenergieanlage(n) liegt/liegen in einer durch Gebietsentwicklungsplan / Flächennutzungsplan<br />
/ Bebauungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen.<br />
Somit ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Windenergieanlage(n)<br />
gegeben.<br />
• Die Sicherung der Rückbauverpflichtung erfolgt durch eine Bankbürgschaft, da die Rückbaukosten<br />
den Wert des Anlagengrundstückes deutlich überschreiten.<br />
• Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde nach Ziffer 5.2.3 des WKA-Erlasses mit 6,5% der<br />
Herstellungskosten angesetzt.<br />
• Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde auf Basis der vorgelegten Kostenabschätzung<br />
des Herstellers zuzüglich eines Aufschlages von 40% zur Abdeckung der Inflation über<br />
einen anzunehmenden Betriebszeitraum von 20 Jahren bestimmt.<br />
• Die Errichtung von / einer Windenergieanlage(n) ist gem. § 4 Abs. 1 LG NRW <strong>als</strong> Eingriff<br />
in Natur und Landschaft zu werten. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
wurden gem. § 6 Abs. 1 LG NRW in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
dargestellt und <strong>als</strong> Nebenbestimmung festgesetzt.<br />
• Zur Darlegung der Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG wurde von Ihnen<br />
eine Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vorgelegt.<br />
• Die Gutachten belegen die Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte und Beschattungszeiten.<br />
• Das Schattenwurfgutachten ergab eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer<br />
von 8 h/a sowie 30 min/d, so dass der Einbau von Abschalteinrichtungen erforderlich<br />
ist.<br />
57<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH