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Handbuch als PDF - StUA

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„Bescheiderstellung“. Hierzu gehören typischerweise auch die Festlegung von Immissionsrichtwerten,<br />

Schallleistungspegeln und Freiheit von Tonhaltigkeit sowie Betriebsweisen. Die<br />

Eignung von derartigen Bestimmungen einer Genehmigung, den erforderlichen Immissionsschutz<br />

sicherzustellen, wird nicht durch die (theoretische) Möglichkeit in Frage gestellt, dass<br />

die WEA abweichend von der Genehmigung errichtet oder betrieben wird [OVG NRW 10 B<br />

43/02]. Eine Genehmigung berechtigt nur zum genehmigungskonformen Betrieb technisch<br />

einwandfreier WEA [VG Münster 2 K 5597/03 vom 22.6.06]. Verstöße gegen eine Genehmigung<br />

stellen somit nicht die Rechtmäßigkeit eine Genehmigung in Frage, sondern ihnen ist<br />

im Rahmen der behördlichen Überwachung mit Ahndungen und Anordnungen zu begegnen.<br />

Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor und können sie auch durch Auflagen<br />

nicht sichergestellt werden, ist der Antrag abzulehnen. Aus der Erfahrung mit dem Verlauf<br />

von WEA-Genehmigungsverfahren ist es mitunter notwendig, § 20 Abs. 2 Satz 2 der<br />

9. BImSchV zu beachten, nachdem der Antrag abgelehnt werden soll, wenn der Antragsteller<br />

einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die<br />

drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist.<br />

23<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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