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Handbuch als PDF - StUA

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auf den inhaltlichen Umweltschutzgedanken der UVP anzusehen und haben deshalb in<br />

NRW zu intensiven Diskussionen geführt.<br />

Des Weiteren könnte diese Bagatellschwellenklausel nach Ansicht von Schmidt-Eriksen und<br />

Koch&Siebel-Huffmann eventuell nicht mit der Irland-Entscheidung des EuGH [EuGH Rs. C-<br />

392/96 vom 21.9.99] im Einklang stehen, die klarstellte, dass eine UVP-Pflicht nicht durch<br />

eine Segmentierung von Anlagenkomplexen in einzelne Elemente unterlaufen werden darf<br />

und damit u.a. die Änderung der UVP-RL notwendig machte. Der Ausbau eines größeren<br />

Vorranggebietes durch mehrere 1- oder 2-WEA-Projekte ohne die Durchführung einer UVP<br />

könnte u.U. gegen die UVP-RL verstoßen, da Art. 2 der UVP-RL von den Mitgliedstaaten<br />

fordert sicherzustellen, dass Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer<br />

UVP unterzogen werden [Schmidt-Eriksen].<br />

Die UVP-RL verzichtet für WEA auf Schwellenwerte und sieht für jede einzelne WEA eine<br />

Einzelfallprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer UVP vor. Die Kumulation mit anderen<br />

Vorhaben wird dabei <strong>als</strong> inhaltliches Kriterium gem. Anhang III Ziffer 1 der UVP-RL<br />

berücksichtigt, so dass negative Auswirkungen, die sich aus der Kumulation mit anderen<br />

WEA ergeben, die Durchführung einer UVP auslösen können. Erst durch die Einführung von<br />

Schwellenwerten und der Bagatellschwellenklausel im deutschen UVPG entstand die Problematik,<br />

dass Verkettungen einer Vielzahl von kleinen Vorhaben UVP-frei bleiben könnten.<br />

Der WKA-Erlass – und auch schon der vorhergehende WEA-Erlass - versucht diesen nicht<br />

zufriedenstellenden Zustand dadurch zu lösen, dass er grundsätzlich von einem Betreiberbezug<br />

ausgeht und dann faktisch die Bagatellschwellenklausel des § 3b Abs. 2 UVPG übergeht.<br />

Ziffer 4.1.2 Abs. 4 des WKA-Erlasses gibt vor, dass eine UVP bzw. eine UVP-<br />

Vorprüfung auch dann durchgeführt werden muss, wenn mehrere WEA gleichzeitig von mehreren<br />

Trägern verwirklicht werden sollen und sie zusammen die Größenwerte der Anlage 1<br />

des UVPG überschreiten. Dabei nimmt der WKA-Erlass Bezug auf § 3b Abs. 3 UVPG, welcher<br />

dem Wortlaut nach die inhaltliche Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von bereits<br />

bestehenden Anlagen im Rahmen einer UVP bzw. UVP-Vorprüfung meint. Der WKA-<br />

Erlass nähert sich damit in seiner Regelungsabsicht der UVP-RL an, die die Kumulation mit<br />

anderen Vorhaben <strong>als</strong> inhaltliches Kriterium berücksichtigt (s.o.).<br />

Für die Änderung und Erweiterung von Windfarmen, für die <strong>als</strong> solche bereits eine UVP-<br />

Pflicht besteht, ist § 3e UVPG maßgeblich. Hierzu zählen nicht nur die Änderung von Windfarmen<br />

mit 20 und mehr WEA (Pflicht-UVP gem. Anlage 1 Spalte 1 UVPG), sondern auch<br />

die Änderung von kleineren Windfarmen, für die im ursprünglichen Vorprüfungsverfahren die<br />

Notwendigkeit einer UVP festgestellt wurde [Schmidt-Eriksen, LAI 5-2002]. Erreicht die Änderung<br />

selbst den Schwellenwert von 20 WEA, so ist eine Pflicht-UVP durchzuführen<br />

[§ 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG], bei kleineren Änderungen ist mittels einer allgemeinen Vorprüfung<br />

über die Notwendigkeit einer UVP zu entscheiden, wobei auch alle früheren Änderungen<br />

einbezogen werden, für die (noch) keine UVP durchgeführt worden ist [§ 3e Abs. 1 Nr. 2<br />

UVPG].<br />

Wird eine Windfarm, für die <strong>als</strong> solche noch keine UVP-Pflicht besteht, erweitert und dabei<br />

erstm<strong>als</strong> einer der S-, A- oder X-Schwellenwerte der Anlage I des UVPG überschritten, greift<br />

§ 3b Abs. 3 UVPG und eine entsprechende Vorprüfung bzw. Pflicht-UVP ist durchzuführen.<br />

Für die Fallkonstellation, dass eine Windfarm innerhalb derselben Größenspanne der<br />

Schwellenwerte geändert oder erweitert wird, gibt das UVPG keine explizite Regelung vor.<br />

Hierbei erscheint es sinnvoll und praktikabel, den Gedanken des § 3e UVPG auf den<br />

§ 3c UVPG zu übertragen und solange die jeweils entsprechende Vorprüfung für das suk-<br />

13<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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