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Handbuch als PDF - StUA

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schritten wird und sich dem Größenwert für die Pflicht-UVP von 20 WEA annähert [WKA-<br />

Erlass Ziffer 4.1.2 Abs. 5, Schmidt-Eriksen und Quellenangaben dort]. Schmidt-Eriksen ergänzt,<br />

dass jedoch bei der allgemeinen Vorprüfung nicht allein die Größe des Vorhabens<br />

ausschlaggebend sein kann, denn der Gesetzgeber hat bei der Festlegung eines Schwellenwertes<br />

für die Pflicht-UVP bereits generalisierend die Auswirkungen eines Vorhabens<br />

bewertet und geht in der Regel erst ab 20 WEA von der Notwendigkeit einer UVP aus. Deshalb<br />

müssen auch bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls Standortkriterien einbezogen<br />

werden und aus der Größe des Vorhabens und dem Zusammenwirken der spezifischen<br />

Vorhabensmerkmale mit den besonderen lokalen Verhältnissen erhebliche negative Umweltauswirkungen<br />

begründet sein.<br />

Antragsunterlagen<br />

Bei WEA ist eine Vielzahl von Rechtsbereichen relevant und muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

geprüft werden. Die Genehmigungsunterlagen müssen dieser Tatsache<br />

gerecht werden und entsprechend detailliert und umfassend sein. Für den reibungslosen und<br />

zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens ist eine Information des Antragstellers über die<br />

zu erbringenden Unterlagen bereits im Vorfeld der Antragstellung sinnvoll. Das Staatliche<br />

Umweltamt Herten hat daher die erforderlichen Antragsunterlagen in einem Merkblatt aufgelistet<br />

(siehe Anhang I).<br />

Einen Hauptbestandteil der Antragsunterlagen bilden die Gutachten für Schallimmission und<br />

Schattenwurf. Eine klare, detaillierte Definition der Anforderungen an diese Gutachten ist<br />

notwendig, da einerseits die Erstellung dieser Gutachten mit hohem Aufwand und Kosten<br />

verbunden ist und die Gutachten andererseits eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die<br />

Genehmigungsfähigkeit der WEA sind, welche einer intensiven technischen und gerichtlichen<br />

Überprüfung standhalten muss. Zur verbindlichen Fixierung und Sicherung eines einheitlichen<br />

hohen Qualitätsstandards hat das <strong>StUA</strong> Herten die Anforderungen an die Gutachten<br />

ebenfalls in Form von Merkblättern festgelegt (siehe Anhang I).<br />

Seit der Änderung des LG NRW am 10.1.06 gilt gemäß § 4 LG NRW bereits die Errichtung<br />

einer WEA <strong>als</strong> Eingriff in Natur und Landschaft, für dessen Bewertung und Ausgleich ein<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan notwendig ist.<br />

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind zusätzliche Antragsunterlagen zur Prüfung der Umweltauswirkungen<br />

vorzulegen. Der genaue Inhalt und Umfang der Unterlagen wird gem.<br />

§ 5 UVPG im Rahmen des Scopings unter Beteiligung des Trägers des Vorhabens und den<br />

Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich betroffen ist, festgelegt. Gemäß<br />

§ 6 Abs. 2 UVPG bestimmt sich der Inhalt und Umfang der erforderlichen Unterlagen bei<br />

genehmigungsbedürftigen WEA nach den Vorschriften der 9. BImSchV.<br />

Auf Grund der Vielzahl der berührten Bereiche werden zahlreiche Träger öffentlicher Belange<br />

und andere Interessensgruppen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt, so<br />

dass 8 bis 10 Exemplare der Antragsunterlagen für eine sternförmige Verteilung notwendig<br />

sind. Da Schall- und Schattenwurfgutachten sowie Landschaftspflegerischer Begleitplan sehr<br />

umfangreich sind, aber nur einem kleinen Kreis der beteiligten Behörden für ihre Beurteilung<br />

vorliegen müssen, sind hiervon in der Regel drei Exemplare ausreichend.<br />

17<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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