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Handbuch als PDF - StUA

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lediglich der Standort verändert sich. Der Standort einer WEA ist immissionsschutztechnisch<br />

relevant, so dass seine Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann.<br />

Somit ist das Vorhaben zumindest anzeigepflichtig. Kleine Standortverschiebungen – wie<br />

sie beispielsweise zur Optimierung von baurechtlichen Abstandsflächen oder Zuwegungen<br />

erfolgen – haben keine oder nur offensichtlich geringe nachteiligen Auswirkungen, so<br />

dass hierfür eine Anzeige nach § 15 BImSchG ausreichend ist. Größere Standortverschiebungen<br />

sind jedoch stets für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich, so dass<br />

eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Soll die WEA an einem<br />

völlig anderen Standort errichtet werden, der keinen Bezug mehr zu ursprünglich<br />

genehmigten Standort hat, ist eine Neugenehmigung erforderlich.<br />

Eine Neugenehmigung ist stets dann erforderlich, wenn die Änderung den Charakter der<br />

Gesamtanlage (hier: der einzelnen WEA <strong>als</strong> Anlage im Sinne des BImSchG) verändert<br />

[Jarass Rn 6 zu § 16 BImSchG]. Eine Änderung einer Anlage kann nur dann gegeben<br />

sein, wenn ein (charakteristischer) Teil der Anlage unverändert bleibt. Bei der Beurteilung<br />

eines Typwechsels muss daher zunächst geprüft werden, ob eine Änderung vorliegt. Erst<br />

der zweite Schritt wäre die Prüfung der Erheblichkeit der Änderung, sprich des Ausmaßes<br />

der Veränderung der Umwelteinwirkungen. Bei einem Typwechsel bleibt kein Teil<br />

der WEA unverändert, so dass der Tatbestand einer Änderung nicht erfüllt ist. Es wird eine<br />

vollständig andere Anlage errichtet, für die somit eine Neugenehmigung erteilt werden<br />

muss. Die Frage, ob der neue WEA-Typ leiser oder lauter <strong>als</strong> der ursprüngliche WEA-<br />

Typ ist, ist deshalb unerheblich.<br />

Der Zubau weiterer WEA kann seit dem 1.7.05 ebenfalls nur durch ein Neugenehmigungsverfahren<br />

geregelt werden, da jede einzelne WEA eine eigenständige Anlage im<br />

Sinne des BImSchG ist.<br />

Ein WEA-Betreiber hat eine Genehmigung für eine WEA bekommen. Nun zieht er in Erwägung,<br />

einen anderen WEA-Typ am selben Standort zu errichten. Hierfür benötigt er eine<br />

Neugenehmigung (s.o.). In welchem Verhältnis steht die Neugenehmigung zu der ursprünglichen<br />

Genehmigung? Ist eine Verzichtserklärung in Bezug auf die ursprüngliche Genehmigung<br />

erforderlich?<br />

Bei der Beantragung eines anderen WEA-Typs am selben Standort ist klar, dass nur<br />

eine der beiden Alternativen tatsächlich gebaut werden kann. Es ist daher nicht erforderlich,<br />

dass der Betreiber auf die ursprüngliche Genehmigung verzichtet. Bis zur Errichtung<br />

der WEA kann er beide Genehmigungen optional halten, um so noch Auswahlentscheidungen<br />

(z.B. genaue Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beider WEA-Typen, Lieferengpässe<br />

der Hersteller usw.) zu treffen. Sobald jedoch einer der beiden WEA-Typen errichtet<br />

wird, erlischt die andere Genehmigung, da nun klar ist, dass diese nicht mehr verwirklicht<br />

werden kann.<br />

Soll bei Änderung des WEA-Typs zwingend verhindert werden, dass der ursprünglich<br />

genehmigte WEA-Typ optional noch gebaut werden darf (z.B. aus Immissionsschutzgründen),<br />

so kann die Behörde bei Erteilung der neuen Genehmigung eine Verzichtserklärung<br />

in Bezug auf die ursprüngliche Genehmigung vom Betreiber verlangen.<br />

71<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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