Handbuch als PDF - StUA
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lediglich der Standort verändert sich. Der Standort einer WEA ist immissionsschutztechnisch<br />
relevant, so dass seine Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann.<br />
Somit ist das Vorhaben zumindest anzeigepflichtig. Kleine Standortverschiebungen – wie<br />
sie beispielsweise zur Optimierung von baurechtlichen Abstandsflächen oder Zuwegungen<br />
erfolgen – haben keine oder nur offensichtlich geringe nachteiligen Auswirkungen, so<br />
dass hierfür eine Anzeige nach § 15 BImSchG ausreichend ist. Größere Standortverschiebungen<br />
sind jedoch stets für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich, so dass<br />
eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Soll die WEA an einem<br />
völlig anderen Standort errichtet werden, der keinen Bezug mehr zu ursprünglich<br />
genehmigten Standort hat, ist eine Neugenehmigung erforderlich.<br />
Eine Neugenehmigung ist stets dann erforderlich, wenn die Änderung den Charakter der<br />
Gesamtanlage (hier: der einzelnen WEA <strong>als</strong> Anlage im Sinne des BImSchG) verändert<br />
[Jarass Rn 6 zu § 16 BImSchG]. Eine Änderung einer Anlage kann nur dann gegeben<br />
sein, wenn ein (charakteristischer) Teil der Anlage unverändert bleibt. Bei der Beurteilung<br />
eines Typwechsels muss daher zunächst geprüft werden, ob eine Änderung vorliegt. Erst<br />
der zweite Schritt wäre die Prüfung der Erheblichkeit der Änderung, sprich des Ausmaßes<br />
der Veränderung der Umwelteinwirkungen. Bei einem Typwechsel bleibt kein Teil<br />
der WEA unverändert, so dass der Tatbestand einer Änderung nicht erfüllt ist. Es wird eine<br />
vollständig andere Anlage errichtet, für die somit eine Neugenehmigung erteilt werden<br />
muss. Die Frage, ob der neue WEA-Typ leiser oder lauter <strong>als</strong> der ursprüngliche WEA-<br />
Typ ist, ist deshalb unerheblich.<br />
Der Zubau weiterer WEA kann seit dem 1.7.05 ebenfalls nur durch ein Neugenehmigungsverfahren<br />
geregelt werden, da jede einzelne WEA eine eigenständige Anlage im<br />
Sinne des BImSchG ist.<br />
Ein WEA-Betreiber hat eine Genehmigung für eine WEA bekommen. Nun zieht er in Erwägung,<br />
einen anderen WEA-Typ am selben Standort zu errichten. Hierfür benötigt er eine<br />
Neugenehmigung (s.o.). In welchem Verhältnis steht die Neugenehmigung zu der ursprünglichen<br />
Genehmigung? Ist eine Verzichtserklärung in Bezug auf die ursprüngliche Genehmigung<br />
erforderlich?<br />
Bei der Beantragung eines anderen WEA-Typs am selben Standort ist klar, dass nur<br />
eine der beiden Alternativen tatsächlich gebaut werden kann. Es ist daher nicht erforderlich,<br />
dass der Betreiber auf die ursprüngliche Genehmigung verzichtet. Bis zur Errichtung<br />
der WEA kann er beide Genehmigungen optional halten, um so noch Auswahlentscheidungen<br />
(z.B. genaue Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beider WEA-Typen, Lieferengpässe<br />
der Hersteller usw.) zu treffen. Sobald jedoch einer der beiden WEA-Typen errichtet<br />
wird, erlischt die andere Genehmigung, da nun klar ist, dass diese nicht mehr verwirklicht<br />
werden kann.<br />
Soll bei Änderung des WEA-Typs zwingend verhindert werden, dass der ursprünglich<br />
genehmigte WEA-Typ optional noch gebaut werden darf (z.B. aus Immissionsschutzgründen),<br />
so kann die Behörde bei Erteilung der neuen Genehmigung eine Verzichtserklärung<br />
in Bezug auf die ursprüngliche Genehmigung vom Betreiber verlangen.<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
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