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Handbuch als PDF - StUA

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sowohl an genehmigungsbedürftigen <strong>als</strong> auch an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />

durchgeführt werden können. Hierbei muss der Betreiber jedoch nur dann die Kosten tragen,<br />

wenn die Messungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nicht eingehalten wurden<br />

oder notwendig sind [§ 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG, Jarass Rn 28 zu § 52 BImSchG, Feldhaus<br />

Rn 99,100 zu § 52 BImSchG].<br />

Die Beurteilung der Schallimmissionen richtet sich nach der TA Lärm. Anhang A.3 der TA<br />

Lärm legt Grundsätze zur Ermittlung der Geräuschimmissionen fest. Bei Überwachungsmessungen<br />

muss im Gegensatz zu Abnahmemessungen ein Messabschlag von 3 dB(A)<br />

berücksichtigt werden [Ziffer 6.9 TA Lärm]. Diese Unterscheidung ist nicht <strong>als</strong> messtechnische<br />

Vorschrift im Sinne einer Beachtung von eventuellen Messunsicherheiten anzusehen<br />

(da die Messunsicherheit deutlich geringer <strong>als</strong> 3 dB(A) ist), sondern beruht auf der Beweislastverteilung:<br />

Diese liegt bei dem Nachweis, ob eine neu errichtete Anlage die Immissionsoder<br />

Emissionswerte des Genehmigungsbescheides einhält, beim Betreiber, bei der Frage,<br />

ob für eine bereits längere Zeit betriebene Anlage nachträgliche Anordnungen zum Immissionsschutz<br />

getroffen werden müssen, bei der Behörde [LAI 10-2001, Hansmann]. Die Annahme<br />

eines Messabschlages bei der Abnahmemessung würde eine faktische Erhöhung<br />

des Immissionsrichtwertes um 3 dB(A) bedeuten und kann daher nicht den Zielen des<br />

BImSchG und der TA Lärm entsprechen. Bei der Entscheidung, ob eine nachträgliche Anordnung<br />

getroffen werden soll, sind die Ziffern 5.1 und 5.2 TA Lärm zu beachten. Tragen<br />

mehrere WEA unterschiedlicher Betreiber relevant zu einer Überschreitung der Immissionswerte<br />

bei, hat die Behörde ein Auswahlermessen, wen sie zu welchen Lärmminderungsmaßnahmen<br />

heranzieht, bei dem die Kriterien der Ziffer 5.3 TA Lärm zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Nachträgliche Anordnungen ermöglichen es, auch nach Erteilung der Genehmigung weitere<br />

Anforderungen an den Betrieb der Anlage zu stellen, wenn dies zur Einhaltung des<br />

Schutzzieles des BImSchG, insbesondere zur Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

erforderlich ist. Nachträgliche Anordnungen können einerseits konkret bestimmte Maßnahmen<br />

sein wie z.B. die (weitergehende) nächtliche Abregelung von WEA oder der Einbau<br />

eines verbesserten Schattenwurfmoduls sein, aber andererseits auch Untersuchungsmaßnahmen<br />

in komplexen Fällen wie z.B. die Erstellung eines Schallminderungskonzeptes mit<br />

Ursachenerforschung und Erarbeitung von Lösungsansätzen. Ebenso können organisatorische<br />

Maßnahmen angeordnet werden, wenn z.B. durch mangelhafte Organisation oder<br />

fehlende Alarmmeldungen z.B. der Ausfall eines Abschaltmoduls nicht erkannt wird und somit<br />

kein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist (sieh<br />

auch oben Betreiberverantwortung und Organisationspflichten). Nachträgliche Anordnungen<br />

können bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auf § 17 BImSchG, bei nicht genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen auf § 24 BImSchG gestützt werden.<br />

Ahndung von Verstößen und Durchsetzung von Maßnahmen<br />

Verstöße gegen die erteilte Genehmigung oder gesetzliche Betreiberpflichten können gem.<br />

§ 62 BImSchG <strong>als</strong> Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Schwerwiegende<br />

Verstöße (z.B. Betrieb ohne Genehmigung oder nicht Einhalten einer Bedingung)<br />

können u.U. eine Straftat darstellen [§§324ff StGB].<br />

61<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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