Handbuch als PDF - StUA
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sowohl an genehmigungsbedürftigen <strong>als</strong> auch an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />
durchgeführt werden können. Hierbei muss der Betreiber jedoch nur dann die Kosten tragen,<br />
wenn die Messungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nicht eingehalten wurden<br />
oder notwendig sind [§ 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG, Jarass Rn 28 zu § 52 BImSchG, Feldhaus<br />
Rn 99,100 zu § 52 BImSchG].<br />
Die Beurteilung der Schallimmissionen richtet sich nach der TA Lärm. Anhang A.3 der TA<br />
Lärm legt Grundsätze zur Ermittlung der Geräuschimmissionen fest. Bei Überwachungsmessungen<br />
muss im Gegensatz zu Abnahmemessungen ein Messabschlag von 3 dB(A)<br />
berücksichtigt werden [Ziffer 6.9 TA Lärm]. Diese Unterscheidung ist nicht <strong>als</strong> messtechnische<br />
Vorschrift im Sinne einer Beachtung von eventuellen Messunsicherheiten anzusehen<br />
(da die Messunsicherheit deutlich geringer <strong>als</strong> 3 dB(A) ist), sondern beruht auf der Beweislastverteilung:<br />
Diese liegt bei dem Nachweis, ob eine neu errichtete Anlage die Immissionsoder<br />
Emissionswerte des Genehmigungsbescheides einhält, beim Betreiber, bei der Frage,<br />
ob für eine bereits längere Zeit betriebene Anlage nachträgliche Anordnungen zum Immissionsschutz<br />
getroffen werden müssen, bei der Behörde [LAI 10-2001, Hansmann]. Die Annahme<br />
eines Messabschlages bei der Abnahmemessung würde eine faktische Erhöhung<br />
des Immissionsrichtwertes um 3 dB(A) bedeuten und kann daher nicht den Zielen des<br />
BImSchG und der TA Lärm entsprechen. Bei der Entscheidung, ob eine nachträgliche Anordnung<br />
getroffen werden soll, sind die Ziffern 5.1 und 5.2 TA Lärm zu beachten. Tragen<br />
mehrere WEA unterschiedlicher Betreiber relevant zu einer Überschreitung der Immissionswerte<br />
bei, hat die Behörde ein Auswahlermessen, wen sie zu welchen Lärmminderungsmaßnahmen<br />
heranzieht, bei dem die Kriterien der Ziffer 5.3 TA Lärm zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
Nachträgliche Anordnungen ermöglichen es, auch nach Erteilung der Genehmigung weitere<br />
Anforderungen an den Betrieb der Anlage zu stellen, wenn dies zur Einhaltung des<br />
Schutzzieles des BImSchG, insbesondere zur Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
erforderlich ist. Nachträgliche Anordnungen können einerseits konkret bestimmte Maßnahmen<br />
sein wie z.B. die (weitergehende) nächtliche Abregelung von WEA oder der Einbau<br />
eines verbesserten Schattenwurfmoduls sein, aber andererseits auch Untersuchungsmaßnahmen<br />
in komplexen Fällen wie z.B. die Erstellung eines Schallminderungskonzeptes mit<br />
Ursachenerforschung und Erarbeitung von Lösungsansätzen. Ebenso können organisatorische<br />
Maßnahmen angeordnet werden, wenn z.B. durch mangelhafte Organisation oder<br />
fehlende Alarmmeldungen z.B. der Ausfall eines Abschaltmoduls nicht erkannt wird und somit<br />
kein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist (sieh<br />
auch oben Betreiberverantwortung und Organisationspflichten). Nachträgliche Anordnungen<br />
können bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auf § 17 BImSchG, bei nicht genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen auf § 24 BImSchG gestützt werden.<br />
Ahndung von Verstößen und Durchsetzung von Maßnahmen<br />
Verstöße gegen die erteilte Genehmigung oder gesetzliche Betreiberpflichten können gem.<br />
§ 62 BImSchG <strong>als</strong> Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Schwerwiegende<br />
Verstöße (z.B. Betrieb ohne Genehmigung oder nicht Einhalten einer Bedingung)<br />
können u.U. eine Straftat darstellen [§§324ff StGB].<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
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