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Handbuch als PDF - StUA

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sche Einwirkungen der WEA gestört fühlen, können die Beurteilungsmaßstäbe, die für<br />

den Wohnbereich angelegt werden, nicht unmittelbar auf arbeitende Menschen unter<br />

freiem Himmel übertragen werden [OVG Hamburg , Beschluss vom 28.8.00 – 2 Bs<br />

180/00]. Das Gericht sieht keine fundierten Zweifel an der Verträglichkeit von WEA und<br />

landwirtschaftlichen Betrieben, die der Privilegierung beider Vorhaben im Außenbereich<br />

zu Grunde liegt.<br />

In der Nähe einer Windfarm bzw. einer Einzel-WEA liegt ein Pferdegestüt mit wertvollen<br />

Zuchtpferden. Durch Schallimmission und durch Schattenwurf werden die Pferde unruhig<br />

und gereizt. Der Besitzer des Pferdegestüts klagt gegen die WEA.<br />

Hier muss das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zweier im Außenbereich privilegierter<br />

Anlagen im Einzelfall abgewogen werden. Der Fall ist zwischenzeitlich durch<br />

das OVG abschlägig für den Besitzer des Pferdegestüts entschieden worden [OVG<br />

Münster, Beschluss vom 17.5.02 – 7 B 665/02].<br />

Das OVG Münster hat im Zusammenhang mit der Drehbewegung des Rotors den Begriff<br />

„optisch bedrängende Wirkung“ oder auch „aufmerksamkeitserregende Wirkung“ geprägt.<br />

Über die Erheblichkeit dieser Wirkung soll im Einzelfall entschieden werden.<br />

Inwieweit, mit welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage ist eine solche „Wirkung“<br />

tatsächlich im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen?<br />

Diese Wirkungen sind nicht <strong>als</strong> Immissionen im Sinne des BImSchG zu verstehen. Nach<br />

Ansicht der Gerichte kann eine optisch bedrängende Wirkung im Einzelfall gegen das<br />

Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Im Fall einer WEA mit einer Höhe über 100 m in<br />

einem Abstand zum Wohnhaus von 209 m hat das OVG Münster eine erhebliche optische<br />

Beeinträchtigung festgestellt, die den Wohnwert des Hauses und das Wohlbefinden<br />

der Bewohner wesentlich herabsetze. Hier befinde sich die WEA im absoluten Nahbereich<br />

des Wohngrundstücks. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen<br />

trägt nicht allen Belangen der Bewohner ausreichend Rechnung. Die optischen<br />

Wirkungen seien in diesem Fall dem betroffenen Nachbarn (zumindest für den Zeitraum<br />

des Rechtstreitverfahrens) nicht zuzumuten [OVG Münster, Beschluss vom 2.4.03 10<br />

B1572/02]. In diesem Beschluss wird ein Abstandsgrenze von 300 m genannt, jenseits<br />

welcher der Senat des OVG Münster im allgemeinen eine optische bedrängende Wirkung<br />

verneint und somit keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot annimmt. Unterhalb<br />

dieses Abstandes muss an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalls entschieden<br />

werden, ob eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Im hauptsacheverfahren zu diesem<br />

Fall veränderte das OVG diese orientierende Abstandsangaben: Demnach ist stets<br />

eine Einzelfallprüfung durchzuführen, wobei anzunehmen ist, dass sich daraus bei Abständen<br />

von mehr <strong>als</strong> dem dreifachen der Gesamthöhe eher keine optisch bedrängende<br />

Wirkung ergibt, bei Werten unterhalb des zweifachen der Gesamthöhe ist jedoch in den<br />

überwiegenden Fällen eine solche Wirkung gegeben sei. Bei der Einzelfallprüfung sind<br />

insbesondere die Topografie, die Lage und Gestaltung des Wohnhauses, Verdeckung<br />

durch andere Gebäude oder Bäume, die Hauptwindrichtung und bereits bestehende weitere<br />

WEA sowie zumutbare Ausweich- und Schutzmaßnahmen des Betroffenen zu berücksichtigen<br />

[OVG Münster 8 A 3726/05 vom 9.8.06].<br />

77<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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