Handbuch als PDF - StUA
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sche Einwirkungen der WEA gestört fühlen, können die Beurteilungsmaßstäbe, die für<br />
den Wohnbereich angelegt werden, nicht unmittelbar auf arbeitende Menschen unter<br />
freiem Himmel übertragen werden [OVG Hamburg , Beschluss vom 28.8.00 – 2 Bs<br />
180/00]. Das Gericht sieht keine fundierten Zweifel an der Verträglichkeit von WEA und<br />
landwirtschaftlichen Betrieben, die der Privilegierung beider Vorhaben im Außenbereich<br />
zu Grunde liegt.<br />
In der Nähe einer Windfarm bzw. einer Einzel-WEA liegt ein Pferdegestüt mit wertvollen<br />
Zuchtpferden. Durch Schallimmission und durch Schattenwurf werden die Pferde unruhig<br />
und gereizt. Der Besitzer des Pferdegestüts klagt gegen die WEA.<br />
Hier muss das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zweier im Außenbereich privilegierter<br />
Anlagen im Einzelfall abgewogen werden. Der Fall ist zwischenzeitlich durch<br />
das OVG abschlägig für den Besitzer des Pferdegestüts entschieden worden [OVG<br />
Münster, Beschluss vom 17.5.02 – 7 B 665/02].<br />
Das OVG Münster hat im Zusammenhang mit der Drehbewegung des Rotors den Begriff<br />
„optisch bedrängende Wirkung“ oder auch „aufmerksamkeitserregende Wirkung“ geprägt.<br />
Über die Erheblichkeit dieser Wirkung soll im Einzelfall entschieden werden.<br />
Inwieweit, mit welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage ist eine solche „Wirkung“<br />
tatsächlich im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen?<br />
Diese Wirkungen sind nicht <strong>als</strong> Immissionen im Sinne des BImSchG zu verstehen. Nach<br />
Ansicht der Gerichte kann eine optisch bedrängende Wirkung im Einzelfall gegen das<br />
Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Im Fall einer WEA mit einer Höhe über 100 m in<br />
einem Abstand zum Wohnhaus von 209 m hat das OVG Münster eine erhebliche optische<br />
Beeinträchtigung festgestellt, die den Wohnwert des Hauses und das Wohlbefinden<br />
der Bewohner wesentlich herabsetze. Hier befinde sich die WEA im absoluten Nahbereich<br />
des Wohngrundstücks. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen<br />
trägt nicht allen Belangen der Bewohner ausreichend Rechnung. Die optischen<br />
Wirkungen seien in diesem Fall dem betroffenen Nachbarn (zumindest für den Zeitraum<br />
des Rechtstreitverfahrens) nicht zuzumuten [OVG Münster, Beschluss vom 2.4.03 10<br />
B1572/02]. In diesem Beschluss wird ein Abstandsgrenze von 300 m genannt, jenseits<br />
welcher der Senat des OVG Münster im allgemeinen eine optische bedrängende Wirkung<br />
verneint und somit keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot annimmt. Unterhalb<br />
dieses Abstandes muss an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalls entschieden<br />
werden, ob eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Im hauptsacheverfahren zu diesem<br />
Fall veränderte das OVG diese orientierende Abstandsangaben: Demnach ist stets<br />
eine Einzelfallprüfung durchzuführen, wobei anzunehmen ist, dass sich daraus bei Abständen<br />
von mehr <strong>als</strong> dem dreifachen der Gesamthöhe eher keine optisch bedrängende<br />
Wirkung ergibt, bei Werten unterhalb des zweifachen der Gesamthöhe ist jedoch in den<br />
überwiegenden Fällen eine solche Wirkung gegeben sei. Bei der Einzelfallprüfung sind<br />
insbesondere die Topografie, die Lage und Gestaltung des Wohnhauses, Verdeckung<br />
durch andere Gebäude oder Bäume, die Hauptwindrichtung und bereits bestehende weitere<br />
WEA sowie zumutbare Ausweich- und Schutzmaßnahmen des Betroffenen zu berücksichtigen<br />
[OVG Münster 8 A 3726/05 vom 9.8.06].<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
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