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Handbuch als PDF - StUA

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14.09.2005 8 B 96/05 Justizportal NRW bei Baugenehmigungen für WEA, die vor dem<br />

1.7.05 erteilt wurden, bleibt die sofortige Vollziehbarkeit<br />

bei Drittwidersprüchen gem. § 212a Abs. 1<br />

BauGB erhalten, auch wenn diese Baugenehmigungen<br />

nun <strong>als</strong> BImSchG-Genehmigungen fortgelten<br />

– dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem<br />

Vertrauensschutz des Betreibers; Klagegegner bei<br />

Anfechtung durch Dritte ist weiterhin die Baugenehmigungsbehörde,<br />

es besteht auch kein Anlass,<br />

die Immissionsschutzbehörde beizuladen; der<br />

Verbleib der Zuständigkeit bezieht sich nur auf die<br />

Anfechtung der Baugenehmigung, nicht jedoch<br />

auf Überwachungs- und Vollstreckungsmaßnahmen;<br />

Klageführerin ist Gemeinde, die sich durch<br />

Bau der WEA in ihrer kommunalen Planungshoheit<br />

verletzt sieht, ihr Antrag auf Widerherstellung<br />

der aufschiebenden Wirkung bliebt ohne Erfolg<br />

15.09.2005 8 B 417/05 erklärter Verzicht des Betreibers auf Errichtung<br />

von 2 von 4 genehmigten WEA führt zum Erlöschen<br />

der Genehmigung für diese 2 WEA;<br />

Rechtsschutzinteresse des Nachbarn in Bezug auf<br />

diese 2 WEA ist somit nicht mehr gegeben; bei<br />

deutlicher Unterschreitung des Richtwertes besteht<br />

kein Anlass zu weiterer Aufklärung einer<br />

eventuellen Tonhaltigkeit<br />

15.09.2005 8 B 1074/05 Justizportal NRW Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss muss sich<br />

mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen<br />

und darlegen, warum der Beschluss zu<br />

ändern ist; wissenschaftliche Fachdiskussionen<br />

begründen keine Änderung der Umstände im Sinne<br />

des § 80(7) VwGO; Dritte haben im Rahmen<br />

ihrer Klage gegen eine Genehmigung keinen Anspruch<br />

auf Überprüfung der Umweltbelange, d.h.<br />

kein Recht auf Beachtung der allein im öffentlichen<br />

Interesse stehenden Belange<br />

11.10.2005 8 B 110/05 Justizportal NRW die Frage ob Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

drittschützend sind, ist für das<br />

Eilverfahren nach § 80 (5) unerheblich und bleibt<br />

dem Hauptsacheverfahren überlassen; ein nach<br />

„Probst & Donner“ berechneter Sicherheitszuschlag<br />

in Höhe von 1,5 dB(A) liegt nicht offentsichtlich<br />

auf der sicheren Seite, dazu wären detaillierte<br />

Erklärungen und Belege im Schallgutachten<br />

erforderlich; aufschiebende Wirkung für Nachtbetrieb<br />

einer WEA des Windparks wurde deshalb<br />

angeordnet<br />

13.10.2005 8 B 823/05 Justizportal NRW Zweifel über das Auftreten einer pegelerhöhenden<br />

Reflexion konnten nicht ausreichend ausgeräumt<br />

werden, daher wurde aufschiebende Wirkung für<br />

Nachtbetrieb angeordnet<br />

89<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

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