Handbuch als PDF - StUA
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14.09.2005 8 B 96/05 Justizportal NRW bei Baugenehmigungen für WEA, die vor dem<br />
1.7.05 erteilt wurden, bleibt die sofortige Vollziehbarkeit<br />
bei Drittwidersprüchen gem. § 212a Abs. 1<br />
BauGB erhalten, auch wenn diese Baugenehmigungen<br />
nun <strong>als</strong> BImSchG-Genehmigungen fortgelten<br />
– dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem<br />
Vertrauensschutz des Betreibers; Klagegegner bei<br />
Anfechtung durch Dritte ist weiterhin die Baugenehmigungsbehörde,<br />
es besteht auch kein Anlass,<br />
die Immissionsschutzbehörde beizuladen; der<br />
Verbleib der Zuständigkeit bezieht sich nur auf die<br />
Anfechtung der Baugenehmigung, nicht jedoch<br />
auf Überwachungs- und Vollstreckungsmaßnahmen;<br />
Klageführerin ist Gemeinde, die sich durch<br />
Bau der WEA in ihrer kommunalen Planungshoheit<br />
verletzt sieht, ihr Antrag auf Widerherstellung<br />
der aufschiebenden Wirkung bliebt ohne Erfolg<br />
15.09.2005 8 B 417/05 erklärter Verzicht des Betreibers auf Errichtung<br />
von 2 von 4 genehmigten WEA führt zum Erlöschen<br />
der Genehmigung für diese 2 WEA;<br />
Rechtsschutzinteresse des Nachbarn in Bezug auf<br />
diese 2 WEA ist somit nicht mehr gegeben; bei<br />
deutlicher Unterschreitung des Richtwertes besteht<br />
kein Anlass zu weiterer Aufklärung einer<br />
eventuellen Tonhaltigkeit<br />
15.09.2005 8 B 1074/05 Justizportal NRW Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss muss sich<br />
mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen<br />
und darlegen, warum der Beschluss zu<br />
ändern ist; wissenschaftliche Fachdiskussionen<br />
begründen keine Änderung der Umstände im Sinne<br />
des § 80(7) VwGO; Dritte haben im Rahmen<br />
ihrer Klage gegen eine Genehmigung keinen Anspruch<br />
auf Überprüfung der Umweltbelange, d.h.<br />
kein Recht auf Beachtung der allein im öffentlichen<br />
Interesse stehenden Belange<br />
11.10.2005 8 B 110/05 Justizportal NRW die Frage ob Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
drittschützend sind, ist für das<br />
Eilverfahren nach § 80 (5) unerheblich und bleibt<br />
dem Hauptsacheverfahren überlassen; ein nach<br />
„Probst & Donner“ berechneter Sicherheitszuschlag<br />
in Höhe von 1,5 dB(A) liegt nicht offentsichtlich<br />
auf der sicheren Seite, dazu wären detaillierte<br />
Erklärungen und Belege im Schallgutachten<br />
erforderlich; aufschiebende Wirkung für Nachtbetrieb<br />
einer WEA des Windparks wurde deshalb<br />
angeordnet<br />
13.10.2005 8 B 823/05 Justizportal NRW Zweifel über das Auftreten einer pegelerhöhenden<br />
Reflexion konnten nicht ausreichend ausgeräumt<br />
werden, daher wurde aufschiebende Wirkung für<br />
Nachtbetrieb angeordnet<br />
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Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
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