Handbuch als PDF - StUA
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Ein Wechsel des WEA-Typs ist seit dem 1.7.05 <strong>als</strong> Neugenehmigung einzustufen. Bei einem<br />
Typwechsel bleibt kein Teil der WEA unverändert, so dass der Tatbestand einer Änderung<br />
nicht erfüllt ist. Es wird eine vollständig andere Anlage errichtet, für die somit eine Neugenehmigung<br />
erteilt werden muss (siehe hierzu auch das Kapitel „Fallbeispiele“).<br />
Vorbescheid<br />
In der Vergangenheit wurden häufig baurechtliche Vorbescheide für einzelne WEA beantragt,<br />
um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der WEA zu klären. Da nach der<br />
Rechtsänderung vom 1.7.05 auch Einzel-WEA mit einer Gesamthöhe vom mehr <strong>als</strong> 50 m<br />
der BImSchG-Genehmigungspflicht unterliegen, können für diese WEA keine baurechtlichen<br />
Vorbescheide mehr erteilt werden; dies gilt auch, wenn allein baurechtliche Fragestellungen<br />
Gegenstand des Vorbescheides sein sollen [BVerwG 4 C 9.03 vom 30.6.04].<br />
Im Immissionsschutzrecht besteht nach § 9 BImSchG die Möglichkeit, im Rahmen eines<br />
Vorbescheides über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort der<br />
Anlage zu entscheiden. Den Umfang der Fragestellung bestimmt der Antragsteller [Ziffer 6.1<br />
VV BImSchG, Landmann/Rohmer Rnd 29 zu § 9 BImSchG]. Die Formulierung und die Zielsetzung<br />
des § 9 BImSchG beschränkt den Gegenstand des Vorbescheides auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen,<br />
so dass es nicht möglich ist, einen Vorbescheid über alle<br />
(oder eine Vielzahl von) Genehmigungsvoraussetzungen zu erteilen. Die Zielsetzung eines<br />
Vorbescheides ist die Stufung des Genehmigungsverfahrens und dient dem Schutz des Antragstellers,<br />
ggf. erforderliche kostenintensive Planungsschritte für die Vollgenehmigung erst<br />
nach Rechtssicherheit über kritische Genehmigungsvoraussetzungen tätigen zu müssen. Für<br />
einen Vorbescheid über alle Genehmigungsvoraussetzungen fehlt es somit am geforderten<br />
berechtigten Interesse des Antragsstellers an der Erteilung eines Vorbescheides, da er in<br />
diesem Fall direkt einen Antrag auf Vollgenehmigung stellen kann [vgl. Landmann/Rohmer<br />
Rn 17-23 zu § 9 BImSchG]. Ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheid liegt bei WEA<br />
z.B. dann vor, wenn über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Standortes außerhalb<br />
von Konzentrationszonen entschieden werden soll.<br />
Die vom Antragsteller benannten einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen werden vollständig<br />
und abschließend geprüft. Die Entscheidung hierüber entfaltet für die Behörde Bindungswirkung<br />
im folgenden Vollgenehmigungsverfahren [Ziffer 6.1 VV BImSchG]. Alle aus<br />
dem konkreten Umfang des Vorbescheides ausgeschlossenen Genehmigungsvoraussetzungen<br />
unterliegen im Vorbescheidverfahren lediglich der mit geringerer Prüftiefe durchzuführenden<br />
überschlägigen ausreichenden Gesamtbeurteilung, bei der überprüft wird, ob<br />
dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen und<br />
somit die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit vorläufig bejaht werden kann [Ziffer 6.2 VV<br />
BImSchG, Landmann/Rohmer Rn 41 zu § 9 BImSchG].<br />
Änderung von WEA<br />
Die Änderungen der Betriebsweise (z.B. Nachtbetrieb, Verminderung der Schallreduzierung)<br />
bedürfen einer Änderungsgenehmigung, da eine Erhöhung der Leistung oder eine<br />
9<br />
Staatliches Umweltamt Herten<br />
WINDENERGIE<br />
HANDBUCH