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Handbuch als PDF - StUA

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Ein Wechsel des WEA-Typs ist seit dem 1.7.05 <strong>als</strong> Neugenehmigung einzustufen. Bei einem<br />

Typwechsel bleibt kein Teil der WEA unverändert, so dass der Tatbestand einer Änderung<br />

nicht erfüllt ist. Es wird eine vollständig andere Anlage errichtet, für die somit eine Neugenehmigung<br />

erteilt werden muss (siehe hierzu auch das Kapitel „Fallbeispiele“).<br />

Vorbescheid<br />

In der Vergangenheit wurden häufig baurechtliche Vorbescheide für einzelne WEA beantragt,<br />

um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der WEA zu klären. Da nach der<br />

Rechtsänderung vom 1.7.05 auch Einzel-WEA mit einer Gesamthöhe vom mehr <strong>als</strong> 50 m<br />

der BImSchG-Genehmigungspflicht unterliegen, können für diese WEA keine baurechtlichen<br />

Vorbescheide mehr erteilt werden; dies gilt auch, wenn allein baurechtliche Fragestellungen<br />

Gegenstand des Vorbescheides sein sollen [BVerwG 4 C 9.03 vom 30.6.04].<br />

Im Immissionsschutzrecht besteht nach § 9 BImSchG die Möglichkeit, im Rahmen eines<br />

Vorbescheides über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort der<br />

Anlage zu entscheiden. Den Umfang der Fragestellung bestimmt der Antragsteller [Ziffer 6.1<br />

VV BImSchG, Landmann/Rohmer Rnd 29 zu § 9 BImSchG]. Die Formulierung und die Zielsetzung<br />

des § 9 BImSchG beschränkt den Gegenstand des Vorbescheides auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen,<br />

so dass es nicht möglich ist, einen Vorbescheid über alle<br />

(oder eine Vielzahl von) Genehmigungsvoraussetzungen zu erteilen. Die Zielsetzung eines<br />

Vorbescheides ist die Stufung des Genehmigungsverfahrens und dient dem Schutz des Antragstellers,<br />

ggf. erforderliche kostenintensive Planungsschritte für die Vollgenehmigung erst<br />

nach Rechtssicherheit über kritische Genehmigungsvoraussetzungen tätigen zu müssen. Für<br />

einen Vorbescheid über alle Genehmigungsvoraussetzungen fehlt es somit am geforderten<br />

berechtigten Interesse des Antragsstellers an der Erteilung eines Vorbescheides, da er in<br />

diesem Fall direkt einen Antrag auf Vollgenehmigung stellen kann [vgl. Landmann/Rohmer<br />

Rn 17-23 zu § 9 BImSchG]. Ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheid liegt bei WEA<br />

z.B. dann vor, wenn über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Standortes außerhalb<br />

von Konzentrationszonen entschieden werden soll.<br />

Die vom Antragsteller benannten einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen werden vollständig<br />

und abschließend geprüft. Die Entscheidung hierüber entfaltet für die Behörde Bindungswirkung<br />

im folgenden Vollgenehmigungsverfahren [Ziffer 6.1 VV BImSchG]. Alle aus<br />

dem konkreten Umfang des Vorbescheides ausgeschlossenen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

unterliegen im Vorbescheidverfahren lediglich der mit geringerer Prüftiefe durchzuführenden<br />

überschlägigen ausreichenden Gesamtbeurteilung, bei der überprüft wird, ob<br />

dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen und<br />

somit die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit vorläufig bejaht werden kann [Ziffer 6.2 VV<br />

BImSchG, Landmann/Rohmer Rn 41 zu § 9 BImSchG].<br />

Änderung von WEA<br />

Die Änderungen der Betriebsweise (z.B. Nachtbetrieb, Verminderung der Schallreduzierung)<br />

bedürfen einer Änderungsgenehmigung, da eine Erhöhung der Leistung oder eine<br />

9<br />

Staatliches Umweltamt Herten<br />

WINDENERGIE<br />

HANDBUCH

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